Volltext

BFG 09.08.2022, RV/7102150/2022

Kein Alleinverdienerabsetzbetrag ohne Familienbeihilfenbezug

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102150.2022 · Findok (BMF)

Normen
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 · § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 · § 106 Abs. 1 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. Dezember 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***Nr*** zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Arbeitnehmerveranlagung vom 21.12.2021 ergab für das Jahr 2020 eine Nachforderung in Höhe Euro 2.549,00 und wurde vom Finanzamt begründet, dass nur die nachgewiesenen Aufwendungen berücksichtigt worden seien. Weiters führte das Finanzamt aus, dass die Aufwendungen für außergewöhnlichen Belastungen nicht berücksichtigt werden konnten, da diese den Selbstbehalt nicht überschritten haben. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 4.1.2022 Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom 21.12.2021 mit dem Begehren um Neuberechnung, da das Pendlerpauschale sowie der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden seien. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.3.2022 wurde der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 teilweise stattgegeben. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass das Pendlerpauschale und der Pendlereuro entsprechend dem Wohnsitz zum Ansatz gebracht worden seien. Der Alleinverdienerabsetzbetrag könne nicht berücksichtigt werden, da für die zwei Kinder jeweils nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wurde.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer via FinanzOnline mit 9.3.2022 einen Vorlageantrag ein und beantragte erneut die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages. Die Beschwerde wurde am 17.7.2022 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht beantragte das Finanzamt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Finanzamt verweist auf den rechtskräftigen Rückforderungsbescheid vom 28.5.2021, mit welchem für den Zeitraum Oktober 2018 bis September 2020 die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für die zwei Kinder des Beschwerdeführers zurückgefordert worden ist. Es bestehe somit kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, da für die zwei Kinder jeweils nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr 2020 Familienbeihilfe bezogen worden sei.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2020 keinerlei Familienbeihilfe. Die Gattin des Beschwerdeführers bezog ab Oktober 2020 die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für die zwei gemeinsamen Kinder.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig und geht aus den vorgelegten Akten sowie der elektronischen Datenbank der Finanzverwaltung betreffend die Verwaltung der Familienbeihilfen hervor.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Dieser beträgt jährlich:
bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro sowie
bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu.

Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten Kinder im Sinnes des Bundesgesetzes als Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehepartner mehr als 6 Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 normiert, dass Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zusteht.

Die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages ist daran geknüpft, dass (zumindest) ein Kind vorhanden ist, für das mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe gewährt wird. Diese Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag erfüllt der Beschwerdeführer im streitgegenständlichen Jahr 2020 jedoch nicht. Somit steht dem Beschwerdeführer im Jahr 2020 der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu und es war daher spruchgemäß die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Rechtsfolgen aus dem Gesetz. Diese schlichte Rechtsanwendung berührt keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Linz, am 9. August 2022