Volltext

BFG 25.08.2022, RV/7101236/2022

Verständigung nach § 281a BAO wegen Unzuständigkeit

Bundesfinanzgericht (BFG) · Verfahrensleitender Beschluss · ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101236.2022 · Findok (BMF)

Normen
§ 281a BAO · § 9 Abs. 6 Z 2 KStG 1988 · § 262 Abs. 3 BAO · § 262 Abs. 2 BAO · § 9 Abs. 1 Z 4 EStG 1988

Kopf

Verständigung

Das Bundesfinanzgericht teilt durch den Richter***Ri*** im Beschwerdeverfahren über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Renngasse 1 Tür Freyung, 1010 Wien, vom 15. September 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 20. August 2020 betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2016 mit:

Spruch

Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts wurde in Bezug auf die Beschwerde vom 15. September 2020 gegen den Bescheid Feststellungsbescheid Gruppenträger 2016 vom 20. August 2020 eine Beschwerdevorentscheidung nicht erlassen.

Die Parteien werden hierüber gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt.

Das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Beschwerde vom 15. September 2020 gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2016 vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.

Text

Begründung

Mit Feststellungsbescheid Gruppenträger vom 24. August 2020 stellte das Finanzamt das Einkommen gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 KStG 1988 für das Jahr 2016 fest. In der Begründung verwies das Finanzamt auf den Außenprüfungsbericht.

Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde; diese langte am Finanzamt am 15. September 2020 ein. Sie beantragte darin, diese ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Das Finanzamt legte die Beschwerde - ohne Beschwerdevorentscheidung - mit Vorlagebericht vom 28. Dezember 2020 dem Bundesfinanzgericht vor. Das Finanzamt verwies im Vorlagebericht darauf, es sei gemäß § 262 Abs. 3 BAO keine Beschwerdevorentscheidung erlassen worden, weil in der Bescheidbeschwerde lediglich die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes behauptet werde.

Nach § 262 Abs. 3 BAO ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird. Werden in der Bescheidbeschwerde aber - wie hier - auch andere Gründe für das Vorliegen einer Rechtswidrigkeit geltend gemacht (hier: Rechtswidrigkeit der Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Drohverlustrückstellungen nach § 9 Abs. 1 Z 4 EStG 1988), kommt die Ausnahme von der Verpflichtung der Abgabenbehörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht zum Tragen (vgl. VwGH 25.2.2022, Ra 2020/13/0041).

Nach § 262 Abs. 2 BAO hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt. Das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung für die Beschwerde 2016 wurde zwar beantragt. Die Vorlage der Beschwerde erfolgte aber nicht innerhalb dieser Frist. Das Finanzamt war daher zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verpflichtet (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 262 Tz 9). Mangels Beschwerdevorentscheidung (und Vorlageantrag) ist das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung nicht zuständig (vgl. VwGH 7. 4. 2022, Ro 2021/13/0009, Rn 2-6 sowie Rn 16-20).

Einstellung des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht

Es ist daher noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist daher einzustellen.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden hiervon gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt.

Information für die Parteien
(Belehrung gemäß § 280 Abs. 4 BAO)

Gegen diese Verständigung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.

Wien, am 25. August 2022