Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Carola Cermak-Kapl MA in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf1-Adr***,***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 16. Juni 2020 gegen den Bescheid des damaligen Finanzamtes Waldviertel vom 18. Mai 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***BF-StNr***, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Im Rahmen seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 beantragte der Beschwerdeführer, ein tschechischer Staatsbürger, der im beschwerdegegenständlichen Jahr weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte, unter anderem den Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG für seine in Tschechien lebenden Kinder ***S1***, und ***S2***.
Mit dem Einkommensteuerbescheid 2019 vom 18. Mai 2020 wurde, da die Kinder des Beschwerdeführers in Tschechien leben, der Alleinverdienerabsetzbetrag indexiert in Höhe von EUR 414,12 zuerkannt.
Dagegen erhob der der Beschwerdeführer am 16. Juni 2020 Beschwerde und beantragte die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages in voller nicht indexierter Höhe. Er führt dazu begründend aus, dass er sich in den vorrangig anwendbaren Europäischen Rechten sowie in den Grundrechten verletzt fühle. Die Beurteilung gleicher Lebenssituationen unter Anwendung differenzierter Kriterien führe zu einer direkten Diskriminierung, da der Alleinverdiener-absetzbetrag nicht in selber Höhe zuerkannt worden sei in welcher er einem österreichischen Staatsbürger mit in Österreich lebenden Kindern gewährt werde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. Juli 2020 wurde die Beschwerde abgewiesen und dies dahingehend begründet, dass nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des § 33 Abs. 3a Z 2 EStG der Betrag des Alleinverdienerabsetzbetrages bei Steuerpflichtigen, deren Kinder sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, an das Preisniveau des Wohnortstaates anzupassen sei. Die Beträge des Alleinverdienerabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3a Z 2 des EStG seien mit der Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung vom 27.09.2018 (BGBl.II 257/2018) kundgemacht worden und daher ab 1.1.2019 in Geltung.
Da sich die Kinder des Beschwerdeführers ständig in Tschechien aufhalten würden, bestünde daher nur ein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3a Z 2 EStG (=indexierter Betrag).
Mit Eingabe vom 20. Juli 2020 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht unter Verweis auf seine Ausführungen in der Beschwerde vom 16. Juni 2020 ein und ergänzte, dass er von einer vorrangigen Anwendbarkeit des Europarechtes ausgehe.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist ein tschechischer Staatsbürger und hatte im beschwerdegegen-ständlichen Zeitraum weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Er war im Jahr 2019 in Österreich nichtselbstständig beschäftigt.
Der Beschwerdeführer bezog im beschwerdegegenständlichen Jahr 2019 im Zeitraum Jänner bis Dezember Familienbeihilfe (bzw. Differenzzahlungen iSd § 4 FLAG 1967) für seine beiden Söhne (***S1***, und ***S2***). Beide Söhne haben ihren Wohnsitz in der Tschechischen Republik.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind - abgesehen von der Frage der Indexierung des Alleinverdienerabsetzbetrages - unstrittig.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages dem Grunde nach erfüllt. Strittig ist lediglich, ob dem Beschwerdeführer der Alleinverdienerabsetzbetrag in voller Höhe oder in der gemäß § 33 Abs 3a Z 2 EStG 1988 indexierten Höhe zuzuerkennen ist.
Gemäß § 33 Abs 2 EStG 1988 sind von dem nach Abs 1 leg cit sich ergebenden Betrag der Einkommensteuer verschiedene Absetzbeträge und unter diesen der Alleinverdiener-absetzbetrag abzuziehen.
Gemäß § 33 Abs 4 EStG 1988 steht Alleinverdienern ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich EUR 669,- bei zwei Kindern. Abs 4 Z 4 leg cit idF vor BGBl Nr 135/2022, die im beschwerdegegenständlichen Jahr 2019 in Geltung war, sah vor, dass sich die Höhe der Absetzbeträge für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, nach Abs. 3a Z 2 bestimme.
Diese Regelung legte fest, dass die Höhe der Absetzbeträge auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen sei.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 16.6.2022, C-328/20, Kommission/Österreich zu Familienleistungen iSd Art. 67 der VO (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ausgesprochen, dass Familienleistungen, die ein Mitgliedstaat Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in diesem Mitgliedstaat wohnen, exakt jenen entsprechen müssen, die er Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Kaufkraftunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen im Hinblick auf diese Bestimmung nicht, dass ein Mitgliedstaat dieser zweiten Personengruppe Leistungen in anderer Höhe gewährt als der ersten Personengruppe (Rn. 47).
Die Mitgliedstaaten dürfen gemäß dieser Verordnung die Familienleistungen nicht nach Maßgabe des Wohnstaats der Kinder des Begünstigten anpassen (Rn. 51). Eine Indexierung von Sozialleistungen für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen als der Arbeitnehmer, wäre, selbst wenn dies das Sekundärrecht zuließe, nach dem Primärrecht der Union (Art. 45 AEUV) ungültig (Rn. 57 unter Hinweis EuGH vom 15.1.1986, 41/84, Pinna, EU:C:1986:1).
Als Reaktion auf das oa Urteil des EuGH hob der Gesetzgeber mit BGBl Nr 135/2022 die zugrunde liegenden Bestimmungen des § 33 Abs 3a Z 2 und § 33 Abs 4 Z 4 auf.
Ergänzend sieht § 124b Z 410 lit a EStG 1988 nunmehr vor, dass § 33 Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 für Kinder, die sich ständig in Tschechien aufhalten, schon ab der Veranlagung für das Jahr 2019 (und damit rückwirkend) anzuwenden ist.
Für den Beschwerdefall bedeutet das, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag in voller nicht indexierter Höhe abzugsfähig ist. Er ist iHv EUR 669,- im Einkommensteuerbescheid 2019 zu berücksichtigen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 16.6.2022, C-328/20, Kommission/Österreich, ausgesprochen, dass ein Anpassungsmechanismus in Form der Indexierung nach der Kaufkraft in den einzelnen Mitgliedstaaten bzw. Vertragsstaaten in Bezug auf Familienleistungen für Erwerbstätige, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist. In Hinblick auf die nunmehr eindeutige (unionsrechtliche) Rechtslage liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Wien, am 24. August 2022