Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin BE in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 29. April 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. März 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (Bf) hat im gegenständlichen Zeitraum an FinanzOnline teilgenommen und nicht auf die elektronische Zustellung von Dokumenten verzichtet.
Am 26.3.2021 erging nach Wiederaufnahme des Verfahrens der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2020. Dieser wurde am 26.3.2021 über FinanzOnline in die elektronische Databox der Bf eingebracht.
Dagegen brachte die Bf am 29.4.2021 ebenfalls elektronisch über FinanzOnline Beschwerde ein.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.5.2021 wurde die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen, da der Einkommensteuerbescheid 2020 am 26.3.2021 elektronisch zugestellt worden sei und Beschwerde vom 29.4.2021 demnach verspätet sei.
Mit Schreiben vom 1.6.2021 brachte die Bf schließlich einen Vorlageantrag ein.
Am 25.6.2021 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Beweiswürdigung:
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände sind nicht ersichtlich.
Dass der Einkommensteuerbescheid 2020 am 26.3.2021 über FinanzOnline in die Databox der Bf eingebracht wurde, ergibt sich aus der Einsichtnahme in den elektronischen Akt der Finanzverwaltung.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Nach § 245 Abs. 1 Satz 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. zB. VwGH 31.07.2013, 2009/13/0105; Ritz/Koran, BAO7, § 98 Rz 4). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen, Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an. Irrelevant ist auch das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung (Ritz/Koran, BAO7, § 98 Rz 4).
Die Bf hat im gegenständlichen Zeitraum an FinanzOnline teilgenommen und nicht auf die elektronische Zustellung von Dokumenten verzichtet.
Der Einkommensteuerbescheid 2020 wurde am 26.3.2021 in die Databox der Bf eingebracht. Dadurch ist der Bescheid in den elektronischen Verfügungsbereich der Bf gelangt und gilt als am 26.3.2021 zugestellt. Der Lauf der Beschwerdefrist hat somit am 26.3.2021 begonnen. Die Beschwerdefrist von einem Monat endete am 26.4.2021. Die am 29.4.2021 elektronisch eingebrachte Beschwerde war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht zurückzuwiesen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung ist eine Revision nicht zulässig, da sich die Frist zur Einbringung einer Beschwerde samt Rechtsfolge der Überschreitung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Salzburg, am 11. August 2022