Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Renngasse 1 Tür Freyung, 1010 Wien, betreffend Beschwerden
Spruch
- 1.
vom 17. September 2020 und 18. September 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 20. August 2020 betreffend Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2014 bis 2016; sowie
- 2.
vom 20. November 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 18. November 2020 betreffend Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2017 bis 2018
den Beschluss:
- 1.
Die Beschwerden werden gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
- 2.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Feststellungen und Beweiswürdigung
Die Beschwerden betreffend Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2014 bis 2016 sowie 2017 bis 2018 wurden zurückgenommen (vgl. Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 23.08.2022).
Rechtliche Würdigung
Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung)
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Da die Beschwerden zurückgenommen wurden, sind diese gemäß § 272 Abs. 4 BAO durch den Einzelrichter als gegenstandslos zu erklären. Die mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 BAO.
Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit einer Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 25. August 2022