Volltext

BFG 25.08.2022, RV/7103498/2020

Gegenstandsloserklärung nach Beschwerdezurücknahme

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103498.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 Abs. 3 BAO · § 272 Abs. 4 BAO · § 274 Abs. 3 Z 2 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Renngasse 1 Tür Freyung, 1010 Wien, betreffend Beschwerden vom 11. Februar 2020 und 27. Februar 2020 gegen die Bescheide betreffend Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2014 vom 11. Februar 2020 sowie vom 13. Jänner 2020 betreffend Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2015 und 2016 jeweils des Finanzamtes Wien 1/23 den Beschluss:

Spruch

  • 1.

    Die Beschwerden werden gemäß § 278 Abs. 1 lit b iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

  • 2.

    Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Feststellungen und Beweiswürdigung

Die Beschwerden betreffend Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2014 sowie Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2015 bis 2016 wurden zurückgenommen (vgl. die Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 23.08.2022).

Rechtliche Würdigung

Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung):

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Da die Beschwerden zurückgenommen wurden, sind diese entsprechend gemäß § 272 Abs. 4 BAO durch den Einzelrichter als gegenstandslos zu erklären. Die mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 BAO.

Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit einer Revision):

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am 25. August 2022