Volltext

BFG 25.08.2022, RV/7104925/2020

Gegenstandsloserklärung nach Beschwerdezurücknahme

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104925.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 Abs. 3 BAO · § 274 Abs. 3 Z 2 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Renngasse 1 Tür Freyung, 1010 Wien, betreffend Beschwerden

Spruch

  • 1.

    vom 15. September 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 20. August 2020 betreffend Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2014 bis 2016; sowie

  • 2.

    vom 17. November 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 30. Oktober 2020 betreffend Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2017 und 2018

den Beschluss:

  • 1.

    Die Beschwerden werden gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

  • 2.

    Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Feststellungen und Beweiswürdigung

Die Beschwerden betreffend Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2014 bis 2016 sowie Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2017 und 2018 wurden zurückgenommen (vgl. Eingabe vom 23.08.2022 der beschwerdeführenden Partei).

Rechtliche Würdigung:

Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung):

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Da die gegenständlichen Beschwerden zurückgenommen wurden, sind diese gemäß § 272 Abs. 4 BAO durch den Einzelrichter als gegenstandslos zu erklären. Die mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 BAO.

Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit einer Revision):

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

 

Wien, am 25. August 2022