Volltext

BFG 24.08.2022, RV/2100589/2022

Zurückweisung der Beschwerde als verspätet bei elektronischer Zustellung des Bescheides

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100589.2022 · Findok (BMF)

Normen
§ 98 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Astrid Binder in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 8. Februar 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. Jänner 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf) brachte am 13. Mai 2021 seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung elektronisch ein.

Nach einem durchgeführten Vorhalteverfahren erließ das Finanzamt am 7. Jänner 2022 den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2020. Der Einkommensteuerbescheid wurde unstrittig am 7. Jänner 2022 in die Databox zugestellt.

Dagegen wandte sich der Bf mit Beschwerde vom 8. Februar 2022.

In der Folge wies das Finanzamt die Beschwerde als verspätet eingebracht gemäß § 260 BAO zurück.

Dagegen wandte sich der Bf rechtzeitig mit seinem Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde vom Finanzamt mit Beschwerde vorentscheidung (§ 262 BAO) oder durch das Bundesfinanzgericht mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat (§ 245 Abs. 1 BAO).

Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (vgl. Ritz BAO6 § 245 Tz 4, unter Hinweis auf § 109).

Der Zeitpunkt, zu dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangen, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 98 Anm. 8).

Diese Auslegung ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.07.2013, 2009/13/0105) aus den Erläuternden Bemerkungen des Nationalrates zu § 98 Abs. 2 BAO (270 BlgNR 23.GP 13).

Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es für die Zustellung nicht an (vgl zuletzt BFG 1.7.2019, RV/7103814/2018, BFG 11.5.2016, RV/7104423/2014, BFG 31.3.2016, RV/5100404/2016, BFG 29.1.2015, RV/5101248/2014 bzw. Ritz, BAO6 § 98 Tz 4).

Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 am 7. Jänner 2022 in die Databox zugestellt wurde.

Der Bf führt in seiner Beschwerde und im Vorlageantrag begründend aus, dass er erst am 8. Jänner 2022 mittels E-Mail informiert worden sei, dass sich ein Bescheid in seinen Nachrichten befinde und er sich an diesem Datum (8. Jänner) orientiert habe.

Das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung ist jedoch irrelevant (BFG 22.10.2015, RV/7104573/2016).

Der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox ist auch dann der Zustellzeitpunkt, wenn die in § 5b Abs 2 FOnV 2006 vorgesehene Information an der vom Teilnehmer angegebenen elektronischen Adresse unterblieben ist. Diese Information hat lediglich Service-Charakter (Ritz, BAO6, § 98, Tz 4).

Nach obigen Feststellungen wurde der bekämpfte Bescheid durch Einbringung in die Databox des Bf am Freitag, dem 7. Jänner 2022, wirksam gemäß § 98 Abs. 2 BAO zugestellt. Die Frist des § 245 Abs. 1 BAO von einem Monat zur Einbringung der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid hat somit am 7. Februar 2022, einem Montag, geendet. Die erst am 8. Februar 2022 eingebrachte Beschwerde war deshalb als verspätet gemäß 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 278 BAO zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da hinsichtlich verspätet eingebrachter Rechtsmittel gemäß § 260 Abs. 1 BAO eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und mit diesem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes von dieser Rechtsprechung nicht abgegangen wird, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Graz, am 24. August 2022