Volltext

BFG 21.07.2022, RS/2100008/2022

§ 284 Abs. 2 BAO: Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens (auch) bei Bescheiderlassung nach gesetzter Frist.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2022:RS.2100008.2022 · Findok (BMF)

Normen
§ 284 Abs. 1 BAO · § 284 Abs. 2 BAO · § 284 Abs. 3 BAO

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BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N., Adr.Bf., vertreten durch Z.Z. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Adr.StB, betreffend Beschwerde vom 04. April 2022 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend Bescheidbeschwerde vom
31. Mai 2021 hinsichtlich des Einkommensteuerbescheids 2008 vom 31. März 2021, Steuernummer xxx, beschlossen:

Spruch

Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gem. § 284 Abs. 2 letzter Satz Bundesabgabenordnung (BAO) eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97 BAO) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Nach § 284 Abs. 2 BAO hat das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

Laut § 284 Abs. 3 BAO geht die Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (§ 284 Abs. 2 BAO) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

Mit Schreiben vom 04. April 2022 hat der Beschwerdeführer durch seine steuerliche Vertretung gemäß § 284 Abs. 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde betreffend Bescheidbeschwerde vom 31. Mai 2021 hinsichtlich Einkommensteuerbescheid 2018 vom 23. März 2021, erhoben.

Die Säumnisbeschwerde langte am 06. April 2022 beim Bundesfinanzgericht ein.

Die belangte Behörde wurde mit Beschluss vom 07. April 2022 aufgefordert, der Entscheidungspflicht bis zum 06. Juli 2022 nachzukommen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt (§ 284 Abs. 2 BAO).

Das Finanzamt Österreich (Dienststelle Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg) teilte am 14. Juli 2022 dem Bundesfinanzgericht mit, dass die Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde. Die ordnungsgemäße Zustellung der Beschwerdevorentscheidung wurde durch die steuerliche Vertretung mit Eingabe vom 18. Juli 2022 bestätigt.

Die belangte Behörde hat zwar nicht innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist den beantragten Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) erlassen, womit aufgrund des Ablaufs der Frist die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Bundesfinanzgericht nach § 284 Abs. 3 BAO übergeht, diese Zuständigkeit aber wiederum endet, wenn die Behörde - obwohl sachlich hiezu nicht mehr zuständig - den betreffenden (versäumten) Bescheid, wie im Fall gegeben, erlässt (vgl. Ritz, BAO7 § 284 Tz 26 letzter Absatz; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3, § 284 BAO Rz 13 mit Verweis auf VwGH 16.12.2014, Ra 2014/16/0033). Da die versäumte Beschwerdevorentscheidung nunmehr erlassen wurde, endete die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts.

Gemäß § 284 Abs. 2 BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder, wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde.

Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und zudem das Bundesfinanzgericht der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.12.2014, Ra 2014/16/0033) folgt, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Graz, am 21. Juli 2022