Volltext

BFG 29.06.2022, RV/6100193/2022

Antrag gem § 212a BAO unzulässig

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100193.2022 · Findok (BMF)

Normen
§ 212a BAO · § 278 Abs. 1 lit. a BAO

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BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Robert Karl Galler, Viktor Keldorfer Strasse 1, 5020 Salzburg, betreffend Antrag gem. § 212a Bundesabgabenordnung vom 14.01.2022 auf Aussetzung § 212a BAO Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Spruch

Der Antrag gem. § 212a Bundesabgabenordnung vom 14.01.2022 wird gemäß § 260 Abs 1 lit a iVm § 278 Abs1 lit a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Der Beschwerdeführer (Bf) wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom Zahl, Datum unter anderem schuldig gesprochen, zur Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG der S. zur Steuernummer Nummer in Bezug auf die Kapitalertragsteuer für die Jahre 2010 (€ 229,06), 2011 (€ 112,16), 2012 (€ 152,44) und 2014 (740,44), somit in Höhe von gesamt € 1.234,44 beigetragen zu haben.

In weiterer Folge wurde der Bf mit Haftungsbescheid vom 19.10.2021 als rechtskräftig verurteilter Täter hinsichtlich der im Spruch des Urteils des Landesgerichts angeführten hinterzogenen Abgaben gem. § 11 BAO im Ausmaß von € 1.234,44 zur Haftung herangezogen.

Gegen den Haftungsbescheid wurde am 19.11.2021 Beschwerde erhoben und unter anderem der Antrag gestellt, der Beschwerde gem. § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) aufschiebende Wirkung zuerkennen zu wollen und die Einhebung bzw. Einbringung der Abgaben bis zur Erledigung der Beschwerde auszusetzen.

Das Finanzamt wies den Antrag des Bf gem. § 212a BAO vom 19.11.2021 mit Bescheid vom 13.12.2021 als unbegründet ab.

Im Vorlageantrag vom 14.01.2022 gegen den Haftungsbescheid vom 19.10.2021 (BVE vom 13.12.2021) stellte der Bf den Antrag gem. § 212a BAO, das Gericht möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen zu wollen und sohin die Einhebung bzw. zwangsweise Einbringung der Abgaben bis zur Erledigung der Beschwerde aussetzen.

Die Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO setzt grundsätzlich einen diesbezüglichen Antrag voraus. Der Antrag ist aber bei der für die Einhebung der betreffenden Abgabe zuständigen Abgabenbehörde einzubringen (zB Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, § 212a Anm 6).

Über den Antrag hat damit die Abgabenbehörde, nicht aber das Gericht zu entscheiden.

Sohin ist der Antrag des Bf gem. § 212a BAO vom 14.01.2022, der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. die Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO zuzulassen, unzulässig.

Unzulässige Anträge sind gem. § 260 Abs 1 lit a iVm § 278 Abs 1 lit a BAO mit Beschluss zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass der im Rahmen der Beschwerde vom 14.01.2022 gegen den Bescheid vom 13.12.2021 über die Abweisung eines Antrages vom 19.11.2021 auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO gestellte Antrag vom 14.01.2022 um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO am 14.04.2022 als unbegründet abgewiesen wurde.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, ist eine Revision nicht zulässig.

Salzburg, am 29. Juni 2022