Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***4*** in der Beschwerdesache D***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Treufinanz Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H., Sternwartestraße 76, 1180 Wien, über die Beschwerde vom 27. November 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 23. Oktober 2017 über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2013 sowie Einkommensteuer 2013 und betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2013, Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) Dr. ***3*** ***1***, wohnhaft in ***5***, ist Wirtschaftsanwalt und ist in Wien für eine Rechtsanwaltskanzlei tätig.
Das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln erließ am 08.03.2016 den Einkommensteuerbescheid 2013.
Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für das Jahr 2013 wurden erklärungsgemäß mit minus € 34.395,52 veranlagt.
Am 21.03.2016 übermittelte das Finanzamt Innsbruck dem Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln die nachstehende Schenkungsmeldung vom 03.07.2014 und die zwei Vereinbarungen vom 13.05.2013. In dem Begleitschreiben wurde ausgeführt:
"Hinzuzufügen ist, dass diese (Schenkungsmeldung) erst verspätet eingereicht wurde, da die behauptete "Schenkung" im Juli 2013 stattgefunden hat, die Schenkungsmeldung jedoch erst im Juli 2014 (nach Tätigwerden der Staatsanwaltschaft Innsbruck) erfolgte. Es geht hier um die EUR 350.000,- die ihr Abgabepflichtiger von Herrn ***2*** im Juli 2013 erhalten hat. In der Beilage erhalten sie auch die Vereinbarung vom 13.5.2013, welche die Grundlage für die "Schenkung" bildet (zu der Vereinbarung ist zu sagen, dass es auch eine weitere Vereinbarung vom 13.05.2013 gibt, in der die EUR 350.000,- als Leistungshonorar ausgewiesen werden). In seiner Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft Innsbruck, führt ihr Abgabenpflichtige aus, dass es sich hierbei nur um ein kurzfristig angedachtes Konstrukt eines Leistungshonorars handelt - jedoch dieses wieder verworfen wurde - da es standesrechtlich bedenklich sei.
Nach Ansicht der Bp. des FA Insbruck handelt es sich jedoch um keine Schenkung, sondern um ein Leistungshonorar am Verkauf des Unternehmens.
Vorerst übermittle ich Ihnen - wie besprochen - die Schenkungsmeldung und die der Schenkungsmeldung angehängte Vereinbarung vom 13.5.2013.
Weiters teilen wir Ihnen mit, dass es betreffend der EUR 350.000,00 erst kürzlich ein Gerichtsverfahren bei ihrem zuständigen Bezirksgericht wegen der EUR 350.000,- gegeben hat. Herr ***2*** hat nämlich den Gesamtbetrag zurückgefordert. Man hat sich unseren Informationen zufolge auf einen Vergleich geeinigt und ihr Abgabepflichtiger muss Herrn ***2*** EUR 175.000,- zurückbezahlen. Wie weit das Ganze nun ist, ist uns nicht bekannt."
[…]
Die der Schenkungsmeldung angehängte Vereinbarung vom 13.5.2013:
[…]
Weiters wurde eine zweite Vereinbarung vom 13.5.2013 betreffend ein Honorar für die Unterstützung bei dem Verkauf vorgelegt:
[…]
In der E-mail des Bf. vom 03.04.2014 an ***8*** ***2*** Cc: ***7*** ***6*** ist Folgendes ausgeführt:
"I. Vergangenheit
Wie besprochen, habe ich gestern ***7*** in Wien getroffen, um alle Zahlungen zu besprechen.
a) Abrechnung Honorar
anbei erhältst Du die Kopien sämtlicher Rechnungen, die wir in der Sachen ***15*** ausgestellt haben. Es sind keine Beträge offen, alle Leistungen sind bezahlt.
Du hattest ***7*** darauf angesprochen, ob Deinerseits noch Beträge an die ***16*** zu zahlen sind, insbesondere in Bezug auf deine Accontoleistung. Nach Auskunft der Buchhaltung der ***16*** deckt sich das mit allen Rechnungen, sodass es eine weitere Zahlung nicht zu leisten ist.
Das Acconto in der Höhe von € 20.000 wurde von ***7*** von dem Zwischenkonto bei der Sparcasse ***18*** am 23.4.2013 bezahlt. Ebenfalls von diesem Zwischenkonto wurde ein Betrag von EUR 8.163,98 überwiesen. Aus diesem Grund haben wir dann eine Zahlungsanweisung an Deine GmbH ausgestellt, welche Du ebenfalls hier angehängt findest.
b) Zwei Schenkungen a EUR 350.000
Hinsichtlich der Zuwendungen von je EUR 350.000 sowohl an ***7*** als auch an mich, existiert eine schriftliche Vereinbarung, wonach Du sowohl ***7*** als auch mir, diesen Betrag jeweils schenkst. Solltest Du die Vereinbarung nicht haben, kann die ***7*** sicher eine Kopie zukommen lassen. ***7*** hat mir mitgeteilt, dass Du nun womöglich der Meinung bist, dass diese Schenkung voraussetzt, dass der Kaufpreis EUR 5,5 Mio beträgt. Nach meiner Erinnerung war tatsächliche geplant, dass der Kaufpreis diese Höhe erreicht; allerdings hat sich relativ rasch herausgestellt, dass diese Kaufpreishöhe nicht realistisch ist. Du magst Dich vielleicht daran erinnern, dass Herr ***14*** sich lange Zeit geweigert hat, einen höheren Preis zu bezahlen als EUR 3 MIO (da alle Beteiligten von einen gesamten Unternehmenswert von nicht mehr als EUR 6 Mio ausgegangen sind). Der tatsächlich erzielte Kaufpreis von EUR 4,5 Mio kann daher als beachtlicher Erfolg gewertet werden. Weiters hatte ich für Dich (mit ***7*** im Hintergrund) die gesamte Verhandlungsstrategie festgelegt, weil Du mit Herrn ***14*** nicht mehr zu tun haben wolltest. Mit 9 Monaten Verhandlungen haben wir Dein Lebensproblem gelöst.
...
Richtig ist, dass ich vom Kaufpreis EUR 400.000 einbehalten habe, davon waren EUR 350.000 für die Schenkung und EUR 50.000 für weitere Beratungsleistungen. Von den EUR 50.000 sind die abgerechneten EUR 23.914,80 verbraucht, sodass ein Guthaben zu Deinen Gunsten von EUR 26.085,20 besteht. Ich ersuche um Mitteilung, wie Du mit diesen Betrag verfahren möchtest (Rücküberweisung oder als Acconto für künftige Beratungsleistungen stehen lassen).
c) Schenkung von EUR 500.000
Weiters hast du ***7*** EUR 500.000 geschenkt.
II Zukunft
..."
Am 17.04.2014 brachte der rechtlichen Vertreter des Herrn ***2*** bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck folgende Sachverhaltsdarstellung betreffend Mag. ***7*** ***6*** und RA Dr. ***3*** ***1*** ein:
"Herr ***8*** ***2*** sieht sich veranlasst, der Staatsanwaltschaft Innsbruck nachstehenden Sachverhalt mit dem Ersuchen um Überprüfung in strafrechtlicher Hinsicht zur Kenntnis zu bringen.
***8*** ***2*** war bis zum Juli 2013 geschäftsführender Gesellschafter der ***13*** GmbH, FN 5***23*** mit dem Sitz ***22*** in Tirol unter der Geschäftsanschrift ***24***.
***8*** ***2*** war mit einem in bar zur Gänze einbezahlten Geschäftsanteil in der Höhe von € 67.500,00 sohin 45% am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt. Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 5.7.2013 wurden diese Anteile an den weiteren Gesellschafter ***19*** ***14***, geb. 6.1.1971, verkauft.
Der Anzeiger wurde während der Verhandlungsgespräche von Mag. ***7*** ***6*** und RA Dr. ***3*** ***1*** beraten. Herr ***2*** hat dem Dr. ***1*** sogar eine Spezialvollmacht erteilt, sodass dieser in der Lage war den Kauf- und Abtretungsvertrag für Herrn ***2*** zu unterfertigen.
Während der Vertragsverhandlungen zwischen dem Käufer und Verkäufer dieser Gesellschaftsanteile war das persönliche Verhältnis der künftigen Vertragspartner angespannt und es war Herr ***2*** auf die Beratung des Dr. ***1*** und des Mag. ***6*** angewiesen. Diese Situation dürfte Dr. ***1*** und Mag. ***6*** ausgenützt haben, als sie Herrn ***2*** am 13.5.2013 eine Vereinbarung vorschlugen."
Nach Ausführungen der Umstände, die zu dem Verkauf der Anteile an dem ***13*** GmbH geführt hätten und dass die Kanzlei in Wien vom Herrn ***6*** dem Verkäufer empfohlen worden sei, führte der Bf. wie folgt in seiner Äußerung und Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 07.07.2014 zu den "Zuwendungen" in Höhe von 350.000,00 aus:
"Durch mehrere Gespräche, die ich moderierte, entstand der von allen Gesellschaftern getragene Gedanke des Verkaufs der Anteile von ***8*** ***2*** an ***19*** ***14***. (der 45% der Gesellschaftsanteile bereits hielt). Dieser hatte ursprünglich keine Veranlassung gesehen, den Gesellschaftsanteil zu kaufen, da er das Unternehmen der Gesellschaft ohnedies - gemeinsam mit ***2*** Ehefrau - faktisch beherrschte. Es stand auch im Raum, dass Frau ***2*** ihre Geschäftsanteile an ***19*** ***14*** verkauft, womit unser Mandant gesellschaftsrechtlich noch mehr marginalisiert worden wäre. Es galt daher eine Strategie zu entwickeln, dies zu vermeiden. Durch mehrere (streitige) Generalversammlungen wurde der Druck auf ***19*** ***14*** erhöht und dieser erklärte sich damit einverstanden, ***8*** ***2*** auszukaufen.
Als im Mai 2013 ***8*** ***2*** klar wurde, dass der Verkauf sehr wahrscheinlich realisiert wird, trat bei ihm große Erleichterung und Freude ein. Er erwog daraufhin seiner Ehefrau (mit der er nach wie vor im Streit lag) mehrere hunderttausend Euro zu schenken, allen Mitarbeitern Geld und Mag. ***6*** und mir aus Dankbarkeit ebenfalls Geld zu schenken. Statt der Schenkung an seine Ehefrau wurde schließlich vereinbart, dass sie von ***19*** ***14*** im Gegenzug für die Abtretung ihrer Anteile eine Leibrente erhält, die sie dauerhaft finanziell absichern soll. Die Schenkungen an die Mitarbeiter und an Mag. ***6*** sowie an mich wurden vollzogen.
***8*** ***2*** bat mich dann, ihm einen Text vorzubereiten, in welchem die Schenkung als Erfolgshonorar bezeichnet wird, weil er prüfen wollte, ob sich das steuerlich dann irgendwie verwerten lasse. Diesen Text habe ich am Freitag den 10. Mai 2013, Mag ***6*** per e-mail gesandt. Noch am selben Tag hatten wir zu Dritt ein Telefonat, indem der Ansatz eines Honorars verworfen wurde. ***8*** ***2*** meint, er könne ein Honorar sowieso nicht steuerlich absetzen, und auch die Ust würde nicht als VSt zurückerhalten. Mag. ***6*** und ich meinten, dass wir diesen Weg als rechtlich problematisch erachten, weil die Gefahr bestünde, dass ein Aufwand dargestellt würde, der gar nicht existiert, weil hinter diesen Beträgen keine Leistungen stehen. Ich meinte darüber hinaus, dass Erfolgshonorare in dieser Höhe völlig unüblich wären und das auch standesrechtlich problematisch sein könnte. Wir haben daher den Ansatz eines Honorares sehr kurzfristig verworfen. Einen unterfertigten Entwurf habe ich nicht gesehen.
Ich habe diesen Text auch selbst nicht unterschrieben. Lediglich die am 8. April 2014 übermittelte Faxkopie von RA Mag. Walzer, welche allerdings auch inhaltlich von dem von mir erstellten Text abweicht, erhielt ich zur Kenntnis.
Am darauffolgenden Montag, den 13. Mai 2013, wurde dann die Schenkungsurkunde unterfertigt. Mag. ***6*** traf bei mir an diesem Tag in der Kanzlei ein und bat mich, die von ihm und ***8*** ***2*** bereits unterfertigte Urkunde gegenzuzeichnen. Er berichtete mir, dass sie diese Urkunde am Morgen des 13. Mai 2013, vor seiner Abreise nach Wien, unterschrieben hatten. Neben meiner Unterschrift fügte ich das Datum 13. Mai 2013 hinzu und Mag. ***6*** fügte vor mir bei der Innsbruck Leiste ebenfalls dieses Datum ein.
Die Schenkungsurkunde enthält keine Bedingung. Die im "ersten Vereinbarungsentwurf" erwähnten Bedingungen wurden bewusst verworfen, weil sie ja nur zum kurzfristigen angedachten Konstrukt des Erfolgshonorars passen.
Der Kaufvertrag wurde am 5. Juli 2013 unterzeichnet. Noch am selben Tag erhielt ich von Mag. ***6*** die Instruktion, den (in den nächsten Wochen einlangenden Kaufpreis) - "abzüglich der Vereinbarungen" (damit waren zu diesem Zeitpunkt die Schenkungen gemeint) - auf ein Konto ***8*** ***2*** zu überwiesen. Ich bat diesen (***2***), diese Anweisung durch Gegenzeichnung zu bestätigen. Das erfolgte am selben Tag. Diese Bestätigung liegt der Staatsanwaltschaft mittlerweilen vor. Ich besprach mit ihm auch, dass wir für die Begleichung unserer noch nicht abgerechneten Leistungen und für weitere anstehende Arbeiten einen Betrag von EUR 50.000 einbehalten sollen, sodass ich ***8*** ***2*** EUR 4,1 Mio (Kaufpreis EUR 4,5 Mio abzüglich EUR 350.000 und EUR 50.000) überwies. Dieser und Mag, ***6*** waren damit einverstanden, dass der Schenkungsanteil von Mag. ***6*** auch auf dieses Konto überwiesen wird, weil sie planten die Schenkung in Innsbruck gemeinsam zu vollziehen. So kam es auch. Diese Überweisung erfolgte am 22.Juli 2013.
Zwei Tage später, am 24. Juli 2013 behob ***8*** ***2*** von diesem Konto EUR 350.000 und übergab diesen Betrag in der Bank Mag. ***6***. Zeitgleich überwies er an Mag. ***6*** einen Betrag von EUR 500.000. Der Überweisungsbeleg weist als Verwendungszweck "Schenkung" aus.,
Ich habe der Anzeige und Vernehmung ***8*** ***2*** entnommen, dass er nunmehr behauptet, die Schenkungs-Vereinbarung vom 13. Mai 2013 "habe ich definitiv am 13.5.2013 nicht unterschrieben" (AS 9 verso). Das zeige sich daran, dass die erste Vereinbarung als Bedingung die Berechtigung zu Vorsteuerabzug und die Kaufabwicklung bis 15. Juni 2013 vorsehe, während dies bei der Schenkungs-Vereinbarung nicht der Fall sei. Zum Teil widerspricht diese Verantwortung den Denkgesetzen. Im Übrigen widerspricht ***8*** ***2*** damals gesetztes Verhalten seinen nunmehrigen Angaben.
Erstens: Bei einer Schenkung fällt keine Umsatzsteuer an, weshalb ein Vorsteuerabzug denklogisch nicht in Betracht kommen kann.
Zweitens: ***8*** ***2*** war am 24. Juli 2013 naturgemäß in Kenntnis, dass der Kauf nicht vor dem 15. Juni 2013, sondern erst danach abgewickelt worden war. Dennoch hat er in Kenntnis dieses Umstandes am 5. Juli 2013 die an mich erfolgte Zahlungsanweisung am 5. Juli 2013, EUR 350.000 und 50.000 einzubehalten, schriftlich bestätigt und am 24. Juli 2013 Mag. ***6*** EUR 350.000 übergeben sowie an diesen EUR 500.000 überwiesen.
Hätte ***8*** ***2*** damals den Willen gehabt, die Beträge nicht zuzuwenden, wenn der Kauf erst nach dem 15. Juni 2013 abgewickelt worden wäre und, wenn nicht (denklogisch) vorsteuerabzugsberechtigt gewesen wäre, dann hätte er die Anweisungen nicht erteilt und die Beträge nicht zugewendet. Das hat er aber.
Darüber hinaus wurden Zahlungsansprüche erst nach Mandatierung von Ra. Mag. Walzer (im Frühjahr 2014) erhoben. Bis dahin sprach ***8*** ***2*** immer nur davon, dass er Abrechnungen benötige bzw. sich bei diesen nicht auskenne. Unsere Kanzlei rechnet regelmäßig ab und ich bin mit ***8*** ***2*** die Rechnungen mehrmals durchgegangen. Die Rechnungen wurden auf Wunsch des Mandanten zum Teil über die ***16*** abgewickelt.
Die Frage der Wirksamkeit der Schenkungsvereinbarung ist eine zivil- und keine strafrechtliche. Im Übrigen liegt mangels Notariatsakt eine Naturalobligation vor, es hätte somit lediglich an der Klagbarkeit gemangelt. Weiters wird der Formmangel mit Übergabe der Schenkung geheilt, wobei die Besitzauflassung als valide Übergangsform angesehen wird.
Die ***20*** Rechtsanwälte GmbH hat alle ihre Leistungen zu den üblichen Stundensätzen abgerechnet, alle Rechnungen wurden beglichen und bis zur Mandatierung seines Rechtsvertreters wurden diese von ***8*** ***2*** auch zu keiner Zeit beanstandet. Es besteht daher auch keine Veranlassung, ein Honorar einzuklagen. Hinsichtlich des aus den vereinbarungsgemäß einbehaltenen EUR 50.000 verbliebenen Honorarguthabens von EUR 26.085,20 habe ich ***8*** ***2*** am 3. April 2014 per e-mail um Instruktion gebeten, ob wir es für weitere Arbeiten weiterhin einbehalten oder ihn überweisen sollen. Am 3. Juni 2014 wurde ich von seinem Rechtsvertreter aufgefordert, EUR 400.000 zu zahlen. Ich habe daraufhin das bestehende Honorarguthaben mittlerweilen auf das vom Rechtsvertreter von ***8*** ***2*** angegebenen Konto überwiesen.
Der Anzeiger gab seiner Vernehmung auch an: "Ich kann mir nur erklären, dass es sich entweder um eine Fälschung handelt oder die von mir geleistete Blankounterschrift ... verwendet wurde" (AS 9 verso) und "ich habe das "Glück", dass mir jetzt im Nachhinein noch das mit der Blankounterschrift eingefallen ist". Ich habe zu keinem Zeitpunkt eine Blankounterschrift verlangt oder erhalten und auch niemals eine von ihm geleistete Blankounterschrift gesehen. Der Vorwurf, Mag. ***6*** und ich hätten von ihm eine Blankounterschrift für die Schenkungsvereinbarung verwendet, dürfte ihm tatsächlich "jetzt im Nachhinein noch das mit der Blankounterschrift" eingefallen sei". Ich weise diese Unterstellung entschieden zurück.
Schlussbemerkung:
Zu guter Letzt möchte ich anmerken, dass ich keinerlei Veranlassung habe, strafrechtliche Handlungen zu begehen. Ich benötige die EUR 350.000 nicht, gelte als erfolgreicher Wirtschaftsanwalt und genieße hohe Reputation. Ich bin Präsident der österreichischen Schiedsvereinigung und Mitglied des Vorstandes des Internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich, Herausgeber mehrerer Kommentare und einer Zeitschrift. Ich arbeite täglich hart daran, um in meinem Beruf voranzukommen und unsere Kanzlei weiter auszubauen. Ich habe vier kleine Kinder.
All das setze ich sicherlich nicht aufs Spiel.
Die gegen mich erhobene Vorwürfe (insbesondere der Nutzung einer Blankounterschrift) kann ich nicht auf mir sitzen lassen und werde daher rechtliche Schritte gegen ***8*** ***2*** ergreifen.
Soweit dieser im Zusammenhang mit seinen familiären Verhältnissen zu seiner Ehefrau Anna ***2*** ausführt "wenn es dann zur Güterteilung kommt, dann bin ich eigentlich ein armes Schwein" (AS 15), zeigt das vielleicht den Drück auf, dem er ausgesetzt ist. Allfällige familiäre Irritationen sind hier sachfremd und unsachlich.
Ich habe RA Mag. Walzer telefonisch darauf hingewiesen, dass ich Unterlagen verfüge, die für die Beurteilung relevant sind und jederzeit bereit bin, diese zur Verfügung zu stellen."
Aufgrund einer durch das Finanzamt Innsbruck durchgeführten Betriebsprüfung und den dadurch ermittelten Sachverhalt fand eine Außenprüfung durch das FA Hollabrunn Korneuburg Tulln bei dem Bf. betreffend Umsatzsteuer 2013 und Einkommensteuer 2013 , statt.
Der Prüfungsbeginn war 07.12.2016.
Der steuerliche Vertreter von Dr. ***3*** ***1*** führte zu den Ausführungen des Finanzamtes Innsbruck im Zusammenhang mit der Schenkung im Schreiben an das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln wie folgt am 22.12.2016 aus:
"Die Rechtsanwaltskanzlei ***1*** Rechtsanwälte GmbH, nunmehr ***1*** Rechtsanwälte LLP & Co KG (in der Folge kurz: ABC), wurde vom Gesellschafter der ***13*** GmbH, Hr. ***8*** ***2***, im Oktober 2012 mandatiert.
Die ABC hat alle Leistungen, sowohl jene des Hr. DDr ***3*** ***1***, als auch die der anderen im Mandat tätigen Kollegen, zu den üblichen Stundesätzen abgerechnet, alle Rechnungen wurden beglichen.
Hintergrund des Mandates waren Zerwürfnisse der Gesellschafter im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Software. Die ABC sollte mögliche rechtliche Schritte beleuchten, welche die Vergabe dieses Projektes an das Softwareunternehmen verhindern sowie darstellen, wie gegen ***19*** ***14***, den Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer des Mandanten, vorgegangen werden kann. Es wurde dazu am 15. Nov. 2012 eine ausführliche rechtliche Stellungnahme erstattet.
Es hat sich in weiterer Folge herausgestellt, dass dieser gesellschaftsinterne Streit um die Software nur Platzhalter ist für ein sehr schweres und nachhaltiges Zerwürfnis zwischen den beiden Hauptgesellschaftern, ***8*** ***2*** und ***19*** ***14***. Der Mandant bezeichnete ***19*** ***14*** als seinen "Ziehsohn, den er leichtfertig 45% des Geschäftsanteils" überließ (quasi schenkte) und fühlte sich von ihm laufend übergangen, weil er von diesem in geschäftlichen Entscheidungen nicht eingebunden wurde. Seine Ehefrau, Anna ***2***, war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls an der ***13*** GmbH im Ausmaß von 10 % beteiligt. Sie stand (in gesellschaftlichen Entscheidungen) auf der Seite von ***19*** ***14***. ***8*** ***2*** hatte auch den Verdacht, dass seine Ehefrau ein Verhältnis mit ***19*** ***14*** hat. Die Gemengelage war daher sowohl gesellschaftsrechtlich sehr verfahren als auch emotional sehr belastet. Der Mandant war folglich in einer sehr schwierigen Ausgangssituation: er konnte das von ihm gegründete Unternehmen nicht mehr führen, sein "Ziehsohn" und seine Ehefrau hatten sich gegen ihn gestellt bzw. folgten ihm nicht mehr. Diese Situation bestand schon mehrere Jahre vor der Mandatierung der ABC. In einem seiner E-Mails an Dr. ***3*** ***1*** meinte der Mandant, dass er die letzten 4-5 Jahre aus dem Gedächtnis radieren" möchte.
Durch mehrere Gespräche moderiert durch ABC/Dr. ***3*** ***1***, entstand der von allen Gesellschaftern getragene Gedanke des Verkaufs der Anteile von ***8*** ***2*** an ***19*** ***14***. Dieser hatte ursprünglich keine Veranlassung gesehen, den Geschäftsanteil zu kaufen, da er das Unternehmen der Gesellschaft ohnedies - gemeinsam mit ***2*** Ehefrau - faktisch beherrschte. Es stand auch im Raum, dass Frau ***2*** ihren Geschäftsanteil an ***19*** ***14*** verkauft, womit der Mandant gesellschaftsrechtlich noch mehr marginalisiert worden wäre. Es galt daher eine Strategie zu entwickeln, dies zu vermeiden. Durch mehrere (streitige) Generalversammlungen wurde der Druck auf ***19*** ***14*** erhöht und dieser erklärte sich damit einverstanden, ***8*** ***2*** auszukaufen.
Als im Mai 2013 ***8*** ***2*** klar wurde, dass sich der Verkauf sehr wahrscheinlich realisieren würde, trat bei ihm große Erleichterung und Freude ein. Er erwog daraufhin seiner Ehefrau (mit der er nach wie vor im Streit lag) mehrere hunderttausend Euro zu schenken, allen Mitarbeiters Geld und Mag. ***6*** und Dr. ***3*** ***1*** aus Dankbarkeit ebenfalls Geld zu schenken. Statt der Schenkung an seine Ehefrau wurde schließlich vereinbart, dass sie von ***19*** ***14*** im Gegenzug für die Abtretung ihrer Anteile eine Leibrente erhält, die sie dauerhaft finanziell absichern soll. Die Schenkung an die Mitarbeiter und an Mag. ***6*** sowie an Dr. ***1*** wurde vollzogen.
***8*** ***2*** bat Dr. ***3*** ***1*** dann, ihm - entgegen dieser Intention - zunächst einen Text vorzubereiten, in welchem die Schenkung als Erfolgshonorar bezeichnet wird, weil er prüfen wollte, ob sich das steuerlich irgendwie verwerten lasse. Diesen Text hat Dr. ***3*** ***1*** am Freitag, den 10. Mai 2013, Mag. ***6*** per e-mail gesandt. Zeitnah fand zu Dritt ein Telefonat statt. Dr. ***3*** ***1*** war von Anfang an strikt dagegen, einen Aufwand darzustellen, der gar nicht existiert, weil hinter diesen Beträgen keine Leistungen stehen. ***8*** ***2*** hat daher die Idee eines Ansatzes eines Honorars auch gleich wieder verworfen.
Am 13. Mai 2013 wurde dann die Schenkungsurkunde unterfertigt und die Schenkung mittels Einbehalt des Schenkungsbetrages effektuiert. Die Schenkung wurde den FÄ Hollabrunn/Korneuburg/Tulln sowie Innsbruck per Telefax zur Kenntnis gebracht.
In weiterer Folge beabsichtigte ***8*** ***2*** aus privaten Gründen und aus einer emotionalen Notsituation heraus - es drohte die Scheidung mit seiner Frau - die Schenkung rückgängig zu machen. In diesem Zusammenhang erstattete er auch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen Veruntreuung von Geldern. Nach einem intensiven Ermittlungsverfahren kam die Staatsanwaltschaft zum Ergebnis, dass die Ermittlungen einzustellen seien, weil die Vorwürfe von ***8*** ***2*** allesamt nicht zutreffend sind. Die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck regte aber folglich aufgrund massiv vorgebrachten Vorwürfen an, ein Strafverfahren gegen ***8*** ***2*** einzuleiten. Dieses Verfahren hat Dr. ***3*** ***1*** nicht betrieben und wurde in weiterer Folge eingestellt. Der gesamte Sachverhalt wurde ebenfalls von der Rechtsanwaltskammer Wien geprüft und diese bestätigte die Ergebnisse der Staatsanwaltschaft.
In einem darauffolgenden Zivilrechtsstreit vor dem Landesgericht Korneuburg einigte sich Hr. Dr. ***3*** ***1*** mit ***8*** ***2*** auf Rückzahlung der Hälfte des Schenkungsbetrages, weil aus zivilrechtlichen Gesichtspunkten strittig war, ob der modus der Schenkung ausreichend ist. (2 Cg ***17***-12 Landesgericht Korneuburg)"
In der Niederschrift vom 17.10.2017 und im BP-Bericht vom 18.10.2017 wurde Folgendes festgehalten:
"Tz. 1 Allgemeines
1) Sachverhalt über die Betriebsprüfung Dr. ***1***
Aufgrund einer durch das Finanzamt Innsbruck durchgeführten Betriebsprüfung und den dadurch ermittelten Sachverhalt kam es zu Feststellungen, welche auch den im Finanzamtsbereich ansässigen Abgabepflichtigen einschließen.
a) Hr. Dr. ***3*** ***1*** ist ein Rechtsanwalt, welcher in Wien für eine Anwaltskanzlei tätig ist. Im Zuge dieser war er im Jahr 2013 am Verkauf der gesamten Firmenanteile der Fa. ***13*** GmbH (datiert mit 15.3.2013), durch den Eigentümer Hr. ***8*** ***2*** um 4,1 Mio, gemeinsam mit Hr. ***7*** ***6*** aus Mils, vermittelnd tätig. Diesfalls liegt dem Finanzamt neben der mittels Schenkungsanzeige vorgelegten Vereinbarung über die Schenkung, eine weitere vom 13.5.2013 vor, in der angeführt wird, dass aufgrund der Tatsache, dass der Abgabepflichtige und Hr. ***6*** den Verkäufer Hr. ***8*** ***2*** bei dem Verkauf begleiten und aus Dankbarkeit für die Begleitung jeweils 350.000.- zugewendet werden (diese wurde vom Pflichtigen mittels Schenkungsvertrag vom 3.7.2014 eingebracht, offensichtlich nachdem die Staatsanwaltschaft Innsbruck aufgrund der Anzeige durch Hr. ***2*** tätig geworden ist).
b) Es wurden im Zuge der Prüfung durch das Finanzamt Innsbruck zwei Niederschriften über Einvernahmen mit Hr. ***2*** aufgenommen. In der Ersten, welche am 19.11.2015 am Finanzamt durchgeführt wurde, gibt der Verkäufer bekannt, dass der Abgabepflichtige die Verhandlungen mit dem potenziellen Erwerber geführt hat, da er nicht in Erscheinung treten wollte. In der am 13.5.13 unterzeichneten Vereinbarung wurde ein Erfolgshonorar von jeweils 350.000.- nach Abschluss vereinbart. Bedingungen hierfür waren, dass der Verkaufspreis ca. 5 bis 5,5 Mio. beträgt und der Verkauf bis 15.6.2013 (tatsächlich war dann der 5.7.2013) abgeschlossen ist und keine Umsatzsteuer für die 350.000.- anfallen. Nach Abschluss der Verhandlungen wurden vom erzielten Verkaufspreis, welcher schlussendlich € 4.500.000.- betrug, vom Abgabepflichtigen (als Treuhänder) 4.100.000.- auf das Konto des Hr. ***2*** bei der Sparkasse der Stadt ***18*** überwiesen, die verbleibenden 400.000.- wurden vom Abgabepflichtigen einbehalten. Des Weiteren wird betreffend dem Erfolgshonorar von Hr. ***2*** festgehalten, dass er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass in solchen Fällen ein Leistungshonorar üblich ist.
c) Erhebung des Finanzamt Innsbruck Einsicht in Gerichtsakt:
Im Zuge der Betriebsprüfung durch das Finanzamt Innsbruck wurde in den Gerichtsakt LG Innsbruck Nr.23 St131/14 Einsicht genommen. Es liegen diesfalls zwei Vereinbarungen vom 13.05.2013 vor (vgl. eingangs angeführten Vereinbarungen). In der ersten Vereinbarung wird von einem Honorar von jeweils 350.000.- + USt für Hr. Dr. ***1*** und Hr. ***6*** gesprochen. Die zweite Vereinbarung ebenfalls vom 13.05.2013 (Datum händisch gefertigt) ist jene, welche der Schenkungsmeldung angehängt wurde und dem Finanzamt sohin bekannt ist, in welcher es um die Schenkung von jeweils 350.000.- geht. Aus dem im Gerichtsakt vorliegenden E-Mailverkehr zwischen dem Pflichtigen und Hr. ***6*** vom 10.5.2013 geht eindeutig hervor, dass von Honorarforderungen gesprochen wird. Aus einem weiteren E-Mail wird ersichtlich, dass der Abgabepflichtige sehr intensiv in diesem Geschäftsfall tätigt war, bzw. auch vermittelte.
Steuerliche Feststellungen
Tz. 2 Steuerliche Behandlung
2) Steuerliche Beurteilung
Wie schon unter Pkt.1) angeführt hat der Pflichtige den angeführten Beteiligungsverkauf begleitet bzw. abgewickelt. Im gleichen Zeitraum wurden von der Kanzlei Baker & McKenzie, für die Dr. ***1*** tätig ist, Honorarnoten betreffend anwaltlicher Leistungen gelegt. Es wird folgend in einer Mail des Pflichtigen vom 3.4.2014 an Hr. ***2*** mit dem Betreff "Abrechnung" hingewiesen, wie hoch die Intensität der Leistung betreffend die Abwicklung des Rechtsgeschäftes war und dass diese nicht in Rechnung gestellt wurde:
"Viele Stunden, in denen Du mit ***7*** gesprochen hast bzw interne Gespräche zwischen ***7*** und mir sind in die Abrechnung überhaupt nie eingeflossen. Für ***7*** und mich war es ein sehr persönliches Anliegen, Dich bestmöglich zu unterstützen, mit maximalem Aufwand und höchster Aufmerksamkeit. In dieser Zeit hat ***7*** die ***16*** auch etwas vernachlässigt. Es war für uns alle eine - auch emotional - sehr intensive Zeit. Mit diesen Schenkungen wolltest Du Dich persönlich erkenntlich zeigen und ***7*** und mich bei der Neustrukturierung und Entwicklung der ***16*** unterstützen."
Dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der anwaltlichen Tätigkeit und der unentgeltlichen Zuwendung besteht, ergibt sich ebenfalls aus dem Mail:
"Hinsichtlich der Zuwendungen von je EUR 350.000 sowohl an ***7*** als auch an mich, existiert eine schriftliche Vereinbarung, wonach Du sowohl ***7*** als auch mir, diesen Betrag jeweils schenkst. [...] ***7*** hat mitgeteilt, dass Du nun womöglich der Meinung bist, dass diese Schenkung voraussetzt, dass der Kaufpreis EUR 5,5 Mio beträgt. Nach meiner Erinnerung war tatsächlich geplant, dass der Kaufpreis diese Höhe erreicht; allerdings hat sich relativ rasch herausgestellt, dass dies Kaufpreishöhe nicht realistisch ist."
"Richtig ist, dass ich vom Kaufpreis EUR 400.000 einbehalten habe, davon waren EUR 350.000 für die Schenkung und EUR 50.000 für weitere Beratungsleistungen."
Diese Auszüge zeigen eindeutig auf, dass die Zuwendung in Höhe von EUR 350.000 vom Verkauf der Geschäftsanteile abhängig gemacht wurde. Dies weist auch darauf hin, dass der Abgabepflichtige den ihm zugwendeten Betrag nur aufgrund seiner Tätigkeit erhalten hat, zumal es vor Beginn der Geschäftsbeziehung keine privaten Kontaktpunkte gab. Ebenso finden sich in der Niederschrift von Hr. ***2*** dazu eindeutige Aussagen wieder:
"In Gesprächen mit Hr. ***6*** machte er mich darauf aufmerksam, dass in solchen Fällen ein Leistungshonorar üblich ist. Für den 13. Mai 2013 wurde ein Termin vereinbart, bei welchem ein Vertrag über die Bezahlung von Leistungshonoraren vorgelegt wurde. Ich war über die Höhe von jeweils € 350.000,00 schockiert, habe aber, um die Abwicklung der Verkaufsverhandlungen nicht zu verzögern oder gefährden, den Vertrag unter den zuvor angeführten 2 zusätzlichen Bedingungen meinerseits [...] unterzeichnet."
Von Seiten der Finanzverwaltung wird, da es im Rahmen der beratenden und begleitenden Tätigkeit der Beteiligungsveräußerung, zu einer Zuwendung von Seiten des Veräußerers an Hr. Dr. ***1*** gekommen ist, welche ihm nur aufgrund der geschäftlichen Tätigkeit zugeflossen ist, folgende steuerliche Feststellung getroffen:
Schenkungen sind nur dann keiner Einkunftsart zuzurechnen, wenn sie auch nach allgemeiner Verkehrsauffassung als Schenkungen anzusehen, also insbesondere keinen Entgeltcharakter aufweisen. Aus dem Umstand heraus, dass die Zuwendung in Höhe von EUR 350.000 nur aufgrund der anwaltlichen Tätigkeit heraus geleistet wurde, ist das Vorliegen eines Entgeltlichkeitscharakters (Vorliegen eines Leistungsaustausches) als erwiesen anzunehmen.
Zuwendungen, die dem Rechtsanwalt außerhalb des Honorars gewährt werden, sind als einkommensteuerpflichtige Einkünfte anzusehen, wenn sie ihm in ursächlichem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit zufließen. Eine Schenkung scheidet hier aus (vgl. Simonetti, FJ 1974, 102), weil die Zuwendung um der Leistung willen gewährt wird. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass Betriebseinnahmen alle betrieblich veranlassten Wertzugänge in Geld oder geldwerten Vorteile erfassen (VwGH 17.10.1991, 89/13/0261) und selbst ein mittelbarer Zusammenhang mit den betrieblichen Vorgängen genügt (VwGH 17.1.1989, 88/14/0010).
Tz. 3 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
Es ergeben sich für das Jahr 2013 folgende Hinzurechnungen bei den Einkünften selbstständiger Tätigkeit: Es wird diezbezüglich auf Pkt. 1) und 2) der Niederschrift vom 17.10.2017 verwiesen.
EUR | |
Vereinnahmter Leistungsbetrag | 350.000,00 |
Einkünfte aus selbst. Tätigkeit | 350.000,00 |
Steuerliche Auswirkungen
Zeitraum | 2013 |
Einkommensteuer | Euro |
Einkünfte aus selbst. Arbeit | 350.000,00 |
Änderungen der Besteuerungsgrundlagen
Einkommensteuer
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
Zeitraum | 2013 |
Vor Bp | -34.395,16 |
Tz. 3 Einkünfte aus selbst. Tätigkeit | 350.000,00 |
Nach Bp. | 315.604,84 |
Prüfungsabschluss
Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen."
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Außenprüfung, nahm das Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2013 wieder auf und erließ einen neuen Einkommensteuerbescheid 2013 und einen Bescheid über Festsetzung von Anspruchszinsen 2013.
Begründend wurde ausgeführt:
"Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gemäß § 303 (1) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme ist unter Abwägungen von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen verfügt worden, wobei im vorliegenden Fall das Interesse an der Rechtsrichtigkeit jenes der auf Rechtsbeständigkeit überwiegt. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als geringfügig angesehen werden."
Die Einkommensteuer wurde unter Berücksichtigung des Honorars in Höhe von € 350.000 mit € 174.251,00 (statt wie bisher mit € 9.021,00) festgesetzt.
Infolge der Besteuerung der oa. Zuwendungen der EUR 350.000,00 als selbständige Einkünfte, erging der Vorauszahlungsbescheid mit dem die Einkommensteuer für 2018 in Höhe von € 297.293,00 festgesetzt wurde.
Die Anspruchszinsen wurden auf Grund der nunmehr festgesetzten Einkommensteuer 2013 festgesetzt.
Gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2013, den Einkommensteuerbescheid 2013, den Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2013 und den Bescheid über Vorauszahlung 2018 brachte der steuerliche Vertreter des Bf. Beschwerde (27.11.2017) ein und führte wie folgt aus:
"Im Rahmen einer Außenprüfung E+U das Jahr 2013 betreffend kam es zu einer Hinzurechnung bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit iHv € 350.000 (s. Bericht vom 18.10.2017 bzw. Niederschrift vom 17.10.2017). Dieser Betrag stellt jedoch keine steuerpflichtigen Einkünfte dar, sondern betrifft eine steuerfreie Schenkung.
Wir behalten uns vor, im Verfahren hiezu noch eine ausführliche Zusammenfassung und Begründung nachzureichen.
Wir beantragen daher Veranlagung der Einkommensteuer 2013 mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit iHv € -34.395,16 (analog Bescheid Einkommensteuer 2013 vom 08.03.2016)."
Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt.
Das Finanzamt erließ einen Bescheid - Mängelbehebungsauftrag vom 04.12.2017, da gemäß § 250 Abs. 1 lit. d BAO die Beschwerde keine Begründung enthielt, und forderte den Bf. auf den angeführten Mangel gemäß § 85 Abs. 2 BAO innerhalb einer Frist zu beheben, und führte aus, dass bei Versäumung dieser Frist die Beschwerde als zurückgenommen gelte.
Der steuerliche Vertreter beantwortete den Mängelbehebungsauftrag am 25.01.2018 wie folgt:
"Wir haben mit Schreiben vom 27.11.2017 Beschwerde gegen den Bescheid über die
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2013, gegen den Einkommensteuerbescheid 2013, gegen den Bescheid über die Anspruchszinsen 2013 sowie gegen den Vorauszahlungsbescheid betreffend die Einkommensteuer 2018, jeweils erlassen am 23.10.2017 eingebracht und erlauben uns diese hiermit näher zu begründen:
Diese Bescheide beziehen sich auf den Betriebsprüfungsbericht vom 18.10.2017 betreffend die Einkommen- und Umsatzsteuer 2013 sowie die Niederschrift vom 17.10.2017.
Der dort angenommene Sachverhalt ist unrichtig und somit die abgabenrechtlich getroffene Würdigung ungerechtfertigt.
Das Finanzamt geht davon aus, dass Herr Dr. ***1*** für Herrn ***8*** ***2*** vermittelnd im Rahmen eines Unternehmensverkaufes tätig war (vgl. BP-Bericht vom 18.10.2017; Tz. 1.1. lit a).
Das ist falsch.
Herr Dr. ***1*** ist Rechtsanwalt und Partner einer international renommierten Kanzlei und war in dieser Funktion für Herrn ***8*** ***2*** ausschließlich rechtsberatend tätig. Die diesbezüglich erbrachten Leistungen wurden von der Kanzlei alle vollständig abgerechnet. Das Finanzamt stützt sich weiters auf eine angeblich zweite Vereinbarung datiert mit 13.05.2013 in der von einer Erfolgsprovision die Rede ist.
Das Finanzamt stützt sich hierbei auf die Anzeige von Herrn ***2*** bei der Staatsanwaltschaft und auf eine Einsichtnahme des Finanzamtes Innsbruck in Gerichtsakten in Innsbruck. Tatsache ist, dass es keine solche zweite Vereinbarung zwischen Herrn Dr. ***1*** und Herrn ***2*** gegeben hat. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft im Zuge der Vorwürfe des Herrn ***2*** haben nicht nur keinerlei Verdacht auf ein Fehlverhalten von Herrn Dr. ***1*** ergeben, sondern ergaben auch, dass ein Original der von Herrn ***2*** vorgelegten Kopie nicht existiert. Es ergaben sich sogar berechtigte Zweifel ob der Echtheit der Unterschrift von Herrn ***6***.
Herr ***2*** ist zweifelsfrei ein großzügiger Mensch, der aber in seinen Äußerungen und Stellungnahmen sehr sprunghaft ist. Als Beleg hierfür legen wir Ihnen anbei ein Schreiben seines Anwaltes vom 01.12.2015 vor, in dem Herr ***2*** wiederum festhält, dass die Summe von € 350.000 Herrn Dr. ***1*** in reiner Schenkungsabsicht übertragen wurde und keinerlei Zusammenhang mit von ihm erbrachten Leistungen besteht. Der Unternehmensverkauf war ausschließlich die Grundlage dafür, dass Herr ***2*** ausreichend liquide Mittel für eine Schenkung von € 350.000 besaß. Die anwaltlichen Leistungen von Herrn Dr. ***1*** in diesem Zusammenhang sowie der dabei erzielte Erfolg waren aber nicht ausschlaggebend. Das Finanzamt kommt somit auf Grund eines falsch verstandenen Sachverhaltes zu einer unzulässigen abgabenrechtlichen Würdigung. Es liegen somit weder neue Tatsachen, die zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigen, vor, noch ist die einkommensteuerliche Behandlung der Schenkungssumme von € 350.000 gerechtfertigt.
In der Folge sind somit auch die vorgeschriebenen Anspruchszinsen sowie die festgesetzte Einkommensteuervorauszahlung 2018 unrichtig festgesetzt. Wir ersuchen daher höflich um Aufhebung der bekämpften Bescheide."
Der steuerliche Vertreter legte folgende Beilagen vor:
1) Vergleich vom 30.11.2015 abgeschlossen zwischen dem Bf. und ***8*** ***2*** vom 30.11.2015, 50% Rückzahlung der Schenkung
2.) Schreiben des Rechtsanwaltes von Herrn ***8*** ***2*** vom 1.12.2015
1.) Rechtssache Landesgericht Korneuburg 2Cg ***17***-12
Kläger: Herr ***8*** ***2***
Beklagter: Dr. ***3*** ***1***
[…]
2.)
[…]
Das Finanzamt wies die Beschwerde vom 27.11.2017 gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2013 sowie gegen den Bescheid über die Anspruchszinsen 2013, mit der Beschwerdevorentscheidung vom 08.02.2017 ab und führte begründend aus:
"303 Abs. 1 lit. b BAO:
(1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt mit Kontrollmitteilung des Finanzamtes Innsbruck vom 21.03.2016 erfahren, dass der Beschwerdeführer EUR 350.000 von Herrn ***2*** erhalten hat und es sich nach Ansicht des Finanzamtes Innsbruck um keine Schenkung, sondern um ein Leistungshonorar am Verkauf eines Unternehmens handelt.
Die Tatsache, dass diese Zuwendung in Höhe von EUR 350.000 steuerpflichtige Einkünfte darstellen, wurde dem ho. Finanzamt erst nach Ergehen des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides (Datum 08.03.2016) bekannt. Es handelt sich dabei um eine neu hervorgekommene Tatsache, sodass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme dieses Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO gegeben waren (vgl. UFS vom 05.10.2006, RV/RV/0201-G/05).
Der angefochtene Bescheid entspricht sohin der Rechtslage, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abzuweisen war."
Betreffend die Ermessensausübung gemäß § 20 BAO wurde vom Finanzamt ausgeführt, dass im vorliegenden Fall ein Wiederaufnahmegrund unzweifelhaft vorliege, weshalb dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit einzuräumen sei.
Hinsichtlich der Begründung für die Abweisung der Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid 2013 wurde auf die gesonderte Begründung zur abweisenden Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 und Vorauszahlungsbescheid 2018 vom 08.02.2018 verwiesen.
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 sowie gegen den Vorauszahlungsbescheid betreffend die Einkommensteuer 2013, jeweils erlassen am 23.10.2017 wies das Finanzamt ebenfalls mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.02.2018 ab und bezog sich begründend auf die Niederschrift und den Betriebsprüfungsbericht.
Der steuerliche Vertreter beantragte innerhalb offener Frist die Vorlage der Entscheidung über die Beschwerde betreffend
1. den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2013 (vom 23.10.2018),
2. den Einkommensteuerbescheid 2013 und
2. den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2013 (vom 23.10.2018)
an das Bundesfinanzgericht und beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Vorlagebericht legt die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor.
In der mündlichen Verhandlung führte der Bf. aus, dass es unrichtig sei, dass das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln erst im Zuge der Mitteilung durch das Finanzamt Innsbruck von der Schenkung erfahren habe. Er habe bereits am 3.Juli 2014 dem Finanzamt die gegenständliche Schenkung von € 350.000,- angezeigt.
Dem hielt der Finanzamtsvertreter entgegen, dass eine Schenkungsanzeige nicht automatisch dem Veranlagungsakt zugeteilt werde.
Der Bf. führte dazu aus, dass er die Schenkungsmeldung beim zuständigen Finanzamt vollständig unterschrieben "Schenkungsvereinbarung vom 13. Mai 2013" am 3.Juli 2014 eingebracht habe.
Zu der zweiten "Vereinbarung 13. Mai 2013", welche nicht von ihm unterschrieben ist, führte der Bf. aus, dass es eine Fälschung sei. Allerdings mangels Original sei der Graphologe im Zuge staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zu keiner endgültigen Einschätzung gekommen.
Auf die Frage der Richterin, wieso die Schenkung erst ein Jahr später angezeigt wurde, führte der Bf. aus, dass er davon ausgegangen sei, dass Herr Mag. ***6*** die Schenkungen anzeigen würde.
Auch sei Anfangs von Herrn ***2*** die Frage aufgeworfen worden, ob er die € 350.000,- steuerliche geltend machen könne, allerdings sei dieser Ansatz gleich wieder verworfen worden. Er habe Herrn ***2*** darauf hingewiesen, dass so ein "Honorar" nicht " machbar sei.
Da der Vorlageantrag betreffend die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt worden war, wurde die Verhandlung vertagt.
In der weiteren mündlichen Verhandlung verwies der steuerliche Vertreter auf seine vorgelegte Stellungnahme und führte aus, dass, wenn im Zuge der Einkommensteuerveranlagung der Veranlagungsreferent von seiner Leseberechtigung nicht Gebrauch gemacht habe oder weil bei der technischen Erfassung im Finanzamt die per Fax vom Bf. eingebrachte Schenkungsvereinbarung nicht hochgeladen worden sei, diese Fehler dem Finanzamt zuzuschreiben seien und wie auch in anderen Fällen, nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen gelangen können. (vgl. VwGH v. 26.2.2015, 2012/15/0164).
Auf die Frage der Richterin, warum man den Bf. für diese Angelegenheit (Verkauf der Gesellschaftsanteile) herangezogen habe, antwortete der Bf., dass man betreffend den Verkauf des Unternehmens keinen tiroler Anwalt betrauen wollte, da man davon ausgegangen sei, nicht neutral behandelt zu werden. Einige Mitarbeiter der Kanzlei hätten an dem Fall gearbeitet. Es sei nicht um ihn persönlich gegangen.
Sowohl die StA Innsbruck als auch die Rechtsanwaltskammer Wien hätten an der Schenkung nichts zu beanstanden gehabt und es wurde von der OStA Innsbruck aufgetragen, aufgrund der Schwere der Vorwürfe gegen Herrn Hollnhuber Ermittlungen wegen Verbrechens der falschen Beweisaussage einzuleiten.
Der Umstand war der, dass sich eine starke persönliche Beziehung zwischen Herrn ***2*** und mir entwickelt habe. Es kamen weitere Aspekte, wie z.B. eine Freundschaft sowie die Förderung unserer wirtschaftlichen Aktivitäten in Tirol hinzu.
Die Wiener Kanzlei sei komplett bezahlt worden, es sei kein Rabatt gewährt worden.
Der Bf. führte weiters aus, dass die Rechtsanwaltskammer Wien auch die Angemessenheit der Honorarnoten der Kanzlei geprüft habe, sein Erfolgshonorar in der Höhe von € 350.000 wäre mit dem österreichischen Standesrecht nicht vereinbar gewesen. Weil das Erfolgshonorar im Verhältnis zum abgerechneten Honorar der Kanzlei völlig unverhältnismäßig gewesen wäre. Ein derartiges Erfolgshonorar wäre sittenwidrig gewesen. Das ist auch ein Grund dafür, warum ich das ursprüngliche Ansinnen des Herrn ***2*** die € 350.000,00 als "Honorar" zu titulieren und die € 350.000,00 in seiner Einkommenssteuererklärung als Aufwandsposten zu bezeichnen und als einen Aufwandsposten steuerlich zu generieren, sofort kategorisch abgelehnt habe. Aus diesem Grund habe sich Herr ***2*** daher nach Rücksprache mit seiner steuerlichen Vertretung von diesem Gedanken getrennt.
Weiters bestritt der Bf. den Standpunkt des Finanzamtes, dass ein Einkommen immer automatisch dann vorliegt, wenn es auch eine berufliche Beziehung zwischen Schenker und Beschenkten gibt. Dieser Standpunkt sei seines Erachtens verfassungsrechtlich nicht durchzuhalten, weil es einer gesamtheitlichen Einzelfallbetrachtung bedarf, um den gesamten Kontext einer Schenkung beurteilen zu können. Es sei in der Regel so, dass Menschen gleichzeitig berufliche und freundschaftliche Beziehungen zueinander haben.
Betreffend die vom Bf. eingebrachten schriftlichen Schenkungsmeldung des Bf. am 3.7.2014 führte der Finanzamtsvertreter aus, dass der Betriebsprüfer nur sehe, dass es hier eine Schenkungsmeldung eingegangen sei.
Dazu führte der Bf. aus, dass er die Schenkung mittels vorgegebenen Formular über FinanzOnline angezeigt und die Schenkung dem Finanzamt offengelegt habe.
Der Vertreter des FA hielt dem entgegen, dass die höchstgerichtliche Judikatur auf den Wissenstand des jeweiligen Veranlagungsjahres abstelle. Im gegenständliche Fall sei eine Schenkungsmeldung im Jahr 2014 eingereicht worden und nicht im Jahr 2013 im Zuge der Abgabe der Abgabenerklärung 2013 als Beilage.
Dem entgegnete der steuerliche Vertreter, dass er und der Bf. davon ausgegangen seien, dass alle von ihnen eingebrachten Dokumente in einem Akt geführt und angezeigt würden. Sie gingen davon aus, dass die Betriebsprüfung über alle Informationen Kenntnis hätte. Subjektiv könne man das nicht verstehen.
Weiters wies der Finanzamtsvertreter auf das Protokoll vom 04.03.2021 (BFG), in dem der Bf. den schon sehr wesentlich Satz angeführt habe:
"Aus der Anzeige gemeinsam mit der beigefügten Vereinbarung ergibt sich objektiv nachvollziehbar ein eindeutiger Konnex zwischen der anwaltlichen Tätigkeit des Bf. und der hier gegenständlichen Zuwendungen. Es ist also unrichtig, dass das FA erst 2016 von diesem Umstand erfahren hat."
Der Bf. könne sich nicht die Rosinen herauspicken, denn im Zuge der Wiederaufnahme wird hier auf den eindeutiger Konnex zwischen der anwaltlichen Tätigkeit des Bf. und der hier gegenständlichen Zuwendung verwiesen, im Rahmen der Einkommensteuer soll dieser Konnex in weiterer Folge nicht vorhanden sein.
Das FA Innsbruck habe den Betrag von € 500.000 bei Herr Mag. ***6*** als Schenkung akzeptiert und die € 350.000 als Einkommen gesehen und versteuert.
Dem entgegnete der Bf. dass es ist unrichtig sei, dass er bestreite, dass es auch einen beruflichen Konnex gebe. Natürlich gibt es den, dieser Konnex ist auch aus der Schenkungsanzeige ersichtlich. Dieser Umstand sei zunächst für die Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund vorliegt oder nicht, relevant. In einer zweiten Stufe, wenn es um die Frage der Besteuerung geht, ist hingegen die Frage relevant, ob und welche anderen Umstände zum beruflichen Konnex hinzutreten, um eine steuerliche Beurteilung vornehmen zu können und verwies aus sein bisherigen Ausführungen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (Bf.), Dr. ***3*** ***1***, ist Rechtsanwalt und ist in Wien für die Anwaltskanzlei ***20*** LLP & Co KG tätig, welche mit den Verkaufsverhandlungen beauftragt war.
Am 03.07.2014 brachte der Bf. beim Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln (nunmehr Finanzamt Österreich) die eingangs angeführte "Anzeige einer Schenkung" über € 350.000,- ein.
In der Einkommensteuererklärung 2013 erklärte der Bf. seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit mit einem Verlust in Höhe von € 34.395,52.
Die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2013 erfolgte am 08.03.2016 erklärungsgemäß.
Am 21.03.2016 übermittelte das Finanzamt Innsbruck dem Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln die Schenkungsmeldung vom 03.07.2014 und die zwei eingangs angeführten Vereinbarungen vom 13.05.2013 und führte in dem Begleitschreiben aus, dass es sich nach Ansicht des Finanzamtes Innsbruck nicht um eine Schenkung, sondern um ein Leistungshonorar handle.
Das Finanzamt Hollabrunn Tulln Korneuburg (Finanzamt Österreich) leitete eine Außenprüfung ein.
Im Zuge der das Streitjahr 2013 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurde die Zuwendung in Höhe von € 350.000- als Leistungshonorar beurteilt.
Im Bp-Bericht vom 18.10.2017 wurde als steuerrechtliche Feststellung (Tz 2) festgehalten, da die Zuwendung in Höhe von € 350.000 nur aufgrund der anwaltlichen Tätigkeit heraus geleistet worden sei, sei sie dem Bf. in ursächlichem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Anwalt zugeflossen. Es sei daher das Vorliegen eines Entgeltlichkeitscharakters (Vorliegen eines Leistungsaustausches) als erwiesen anzunehmen und die Zuwendung sei als einkommensteuerpflichtige Einkünfte zu versteuern.
Das Finanzamt nahm mit Bescheid vom 23.Okober 2017 das Einkommensteuerverfahren 2013 wieder auf und erließ einen neuen Sachbescheid, in dem die € 350.000,- als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit besteuert wurden.
In der Begründung des Wiederaufnahmebescheides verwies das Finanzamt auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind.
In der Begründung des im wiederaufgenommenen Verfahrens ergangenen Einkommensteuerbescheides 2013 verwies das Finanzamt ebenfalls auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung.
Bei der Berechnung der Anspruchszinsen verwies das Finanzamt auf den neuen Einkommensteuerbescheid 2013.
In der Beschwerde führte der steuerliche Vertreter aus, dass das Finanzamt auf Grund eines falsch verstandenen Sachverhaltes zu einer unzulässigen abgabenrechtlichen Würdigung komme. Es würden somit weder neue Tatsachen vorliegen, die zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigen, noch sei die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Schenkungssumme von € 350.000 gerechtfertigt. In der Folge seien somit auch die vorgeschriebenen Anspruchszinsen unrichtig festgesetzt.
In der Beschwerdevorentscheidung betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens, führte das Finanzamt aus, da die Tatsache, dass diese Zuwendung in Höhe von € 350.000 steuerpflichtige Einkünfte darstellen, dem ho. Finanzamt erst nach dem Ergehen des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides bekannt wurde, es sich daher um eine neu hervorgekommene Tatsache handelt, sodass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs.1 lit. b BAO gegeben waren.
In der Beschwerdevorentscheidung betreffend die Einkommensteuer 2013 führte das Finanzamt aus, dass erst auf Grund der Ermittlungen der Außenprüfung festgestellt worden sei, dass aus dem Umstand heraus, dass die Zuwendung in Höhe von € 350.000 nur aufgrund anwaltlicher Beratungsleistungen heraus geleistet wurde, das Vorliegen eines Entgeltlichkeitscharakters als erwiesen anzunehmen war.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Parteivorbringen.
3. Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Beurteilung
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013
(1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz (§ 303 BAO) erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur zur Wiederaufnahme ausführt, ist in diesem Zusammenhang maßgebend, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte kommen können (vgl. VwGH vom 29.6.2016, 2013/15/0286).
In dem Erkenntnis vom 27.05.2003, 99/14/0322 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens für bereits veranlagte Kalenderjahre zulässig ist, wenn nähere Umstände einer Betätigung als Tatsachen neu hervorkommen und die Abgabenbehörde bei deren Kenntnis für diese Kalenderjahre im Spruch anderslautende Bescheid erlassen hätte.
Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei entsprechender Berücksichtigung allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften.
Diese Tatsachen müssen neu hervorkommen, das heißt es muss sich um solche Tatsachen handeln, die bereits vor Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens bestanden haben, aber erst nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens der Behörde bekannt geworden sind (VwGH 21.12.2012, 2009/17/0199).
Dabei kommt es auf den Wissensstand der Abgabenbehörde (auf Grund der tatsächlich vorgelegten Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) im jeweiligen Veranlagungsjahr an, somit im gegenständlichen Verfahren im Jahr 2013.
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 1 BAO betreffend die Einkommensteuer für 2013 auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind, gestützt.
Allerdings auch im Zusammenhang mit den gegenständlichen Feststellungen der Prüfung, dass die Zuwendung von € 350.000 steuerpflichtige Einkünfte sind und nicht eine Schenkung bestand, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen nur zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und deren Kenntnis allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gegenständlich handelt es sich bei den neu hervorgekommenen Tatsachen um solche Umstände, die bei Beurteilung der Honorarleistungen als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen sind und nicht aus Beilagen zu der Jahreserklärung 2013 oder aus anderen der Abgabenbehörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bereits vorgelegten Unterlagen, hervorgehen.
Aus der dem Finanzamt übermittelten Abgabenerklärung für das Jahr 2013 war zum Zeitpunkt der erstmaligen Bescheiderlassung für das Finanzamt nicht erkennbar, dass die vom Bf. im Jahr 2014 angezeigte "Schenkung" in Höhe von € 350.000 ihm als ein Leistungsentgelt für die beratende Tätigkeit bei Verkaufsverhandlungen in ursächlichem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Anwalt zugeflossen sind und somit als Betriebseinnahmen als einkommensteuerpflichtige Einkünfte zu versteuern waren.
Als Betriebseinnahmen sind "alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst" sind, zu sehen. (Jakom/Lenneis EStG, 2013, § 4 Rz 256)
Betriebseinnahmen sind jedenfalls Einnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Eine Betriebseinnahme liegt aber auch dann vor, wenn zwischen den Einnahmen und dem Betrieb (nur) ein mittelbarerer Zusammenhang besteht (VwGH 27.3.2002, 2000/13/0020) (Jakom/Lenneis EStG, 2013, § 4 Rz 261).
Der Verwaltungsgerichtshof führt in dem oa. Erkenntnis aus, dass Betriebseinnahmen alle geldwerten Zuwendungen sind, die durch den Betrieb des Abgabepflichtigen veranlasst sind, wobei auch ein bloß mittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb genügt. Werden etwa Geschäftsbeziehungen unterhalten und erbringt ein Vertragspartner neben dem unmittelbaren Entgelt weitere freiwillige Zuwendungen, sind auch diese Zuwendungen Betriebseinnahmen, sofern sie in Verbindung mit den Geschäftsbeziehungen stehen. (VwGH 27.3.2002, 2000/13/0020).
Der Bf. ist Rechtsanwalt und war für die Rechtsanwaltskanzlei ***20*** Rechtsanwälte LLP & Co KG, die ***8*** ***2*** rechtlich beraten hat, tätig.
Mag. ***6*** machte den Bf. bei Beginn der Verkaufsverhandlungen mit ***8*** ***2*** bekannt.
In dem vorliegenden E-Mailverkehr zwischen dem Bf., Mag. ***6*** und dem Verkäufer ***8*** ***2*** betreffend den Verkauf bzw. die Verkaufsverhandlungen wird
- von intensiven Beratungen über einen Zeitraum von 9 Monaten,
- von einer Verhandlungsstrategie betreffend den Verkauf,
- von Abrechnung für viele Stunden Gespräche,
- von einem Leistungshonorar,
- von "Umsatzsteuerpflicht des Honorars" und
- von einem beachtlichen Erfolg betreffend den erzielten Verkaufspreis
"gesprochen".
Auf Grund dieser vorstehend angeführten Umstände und den Feststellungen der Betriebsprüfung (vgl. S13 ff) kommt das Bundesfinanzgericht daher zu dem Schluss, dass der Bf. für den Verkäufer ***8*** ***2*** bei den Verkaufsverhandlungen auf Grund der anwaltlichen Tätigkeit die Zuwendungen als Leistungsentgelt erhalten hat.
Weder den Ausführungen des Bf. noch Ausführungen des Verkäufers kann entnommen werden, dass die Beratung des Bf. und die Zuwendung nach Abschluss des Verkaufs auf Grund von Freundschaft erfolgt sei und deshalb als Schenkung in Höhe von € 350.000 erfolgt sei.
Auch die gemeinsamen Abrechnungen und Überweisung des gesamten Verkaufspreises auf das Konto des Bf., lassen den Schluss zu, dass diese Zuwendungen von € 350.000 in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bf. als Rechtsanwalt als Honorarleistungen bezahlt wurden.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. (BAO Ritz S 602)
Nach Ansicht des BFG weisen all die vorstehenden Umstände deutlich darauf hin, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der beratenden Tätigkeit des Bf. bei dem Verkauf und der Zuwendung in Höhe von € 350.000,- bestanden hat
Den Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der Stellungnahme vom 22.12.2016, dass auf Grund der Schenkungsmeldung des Bf. am 3.7.2014, die mittels Fax von der Rechtsanwaltskanzlei Baker & McKenzie, ***20*** erfolgt ist, dem Finanzamt bereits die Schenkung im Zusammenhang mit der rechtsberatenden Tätigkeit des Bf. bei dem angesprochenen Verkauf bekanntgegeben worden sei, wird entgegen gehalten, dass der Sachverhalt betreffend die gemeldete "Schenkung" erst nach den von der Betriebsprüfung durchgeführten weiteren Ermittlungen dem Finanzamt so vollständig bekannt gewesen war, dass die Zuwendung als Honorar für die anwaltliche Beratungsleistung und somit als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als einkommensteuerpflichtig festgestellt wurde und somit einen im Spruch anders lautendem Bescheid herbeigeführt hätte.
Anhand der Ermittlungen der Betriebsprüfung des Finanzamtes Innsbruck bei Mag. ***7*** ***6***, die dem Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln mittels Mitteilung vom 21.03.2016 zur Kenntnis gebracht worden sind, ist das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln - nach einer do. Betriebsprüfung bei dem Bf. - zu dem Ergebnis gekommen, dass im gegenständliche Fall hinsichtlich der Zuwendung in Höhe von € 350.000,- nicht von einer Schenkung ausgegangen werden könne, sondern dass die Zuwendungen von € 350.000,- als Honorarzahlungen zu versteuern sind.
Aus dem Umstand heraus, dass die Zuwendung in Höhe von EUR 350.000 nur aufgrund der anwaltlichen Tätigkeit heraus geleistet wurde, ist folglich das Vorliegen eines Entgeltlichkeitscharakters (Vorliegen eines Leistungsaustausches) als erwiesen anzunehmen.
Es ergaben sich für das Jahr 2013 Hinzurechnungen bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von € 350.000.
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2013 auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind, gestützt.
Es sind mit den neu hervorgekommenen, erstmals bekannt gegebenen näheren Informationen über die tatsächlichen Umstände betreffend die Zuwendung von € 350.000 an den Bf. Tatsachen im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen, deren Kenntnis bereits einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 24.09.1986, 84/13/0039).
Aus der "Meldung einer Schenkung" am 03.07.2017 sind dem Finanzamt keine der oa. Feststellungen über die Art der Zuwendung hervorgegangen.
Auf Grund der neuen Tatsachen, die erst im Zuge der Ermittlungen durch die Betriebsprüfung dem Finanzamt bekannt wurden, konnte das Finanzamt zu dem Schluss kommen, dass im gegenständlichen Fall keine Schenkung vorgelegten hat, sondern ein einkommensteuerpflichtiges Honorar somit Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. (vgl. VwGH 23.9.2005, 2002/15/0028)
Bei der amtswegigen Wiederaufnahme nach § 303 BAO ist zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme des Abgabeverfahrens gegeben ist und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden.
Wenn die Rechtsfrage dahingehend geklärt ist, dass eine Wiederaufnahme tatsächlich geben ist, hat die Behörde in Ausübung ihres Ermessen zu entscheiden, ob die Wiederaufnahme zu verfügen ist (VwGH 24.04.2014, 2010/15/0159).
Dem § 20 BAO folgend müssen Entscheidungen, die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessenentscheidungen) sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen.
Bei der Ermessenübung gemäß § 20 BAO ist grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben (vgl. Ritz, § 303 Rz67 und die dort zitierte Judikatur). Jedoch sind Wiederaufnahme in der Regel nicht zu verfügen, wenn die steuerlichen Auswirkungen blos (absolut und relativ) geringfügig sind, wovon streitgegenständlich bei Nachforderung von über € 174.00,00 nicht ausgegangen werden kann.
Angesichts der mehr als bloß geringfügigen Auswirkung der zu überprüfenden Wiederaufnahme ist es im Zuge bei der Ermessenübung durchzuführenden Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtsrichtigkeit und dem Interesse an der Rechtsbeständigkeit im Ergebnis daher nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung und der dabei neu hervorgekommenen Tatsachen eine Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuer 2013 verfügt hat (BFG vom 25.05.2022, RV/7101133/2016).
Im vorliegenden Fall liegt ein Wiederaufnahmegrund - Hervorkommen neuer Tatsachen - unzweifelhaft vor, weshalb dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit einzuräumen ist. (vgl. BFG vom 04.02.2021, RV/6100530/2020)
Auch mangels Geringfügigkeit war eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO im Jahr 2013 erforderlich.
Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie in den vom Prüfer festgestellten Tatsachen neue Tatsachen gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO erkennt, und daher das Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2013 wiederaufgenommen hat.
Die Wiederaufnahme erfolgt zu Recht.
Die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid war abzuweisen.
Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013
Das Bundesfinanzgericht kommt, wie bereits auf den Seiten 27ff ausgeführt, zu dem Schluss, dass die Zuwendung von € 350.000,- auf Grund anwaltlicher Beratungsleistungen geleistet wurde, da all die vorstehend angeführten Umstände deutlich darauf hinweisen, dass ein Zusammenhang zwischen den vom Bf. geleisteten Verkaufsberatungen und der Zuwendung von € 350.000,- bestanden hat, daher als betrieblich veranlasste Einnahmen steuerpflichtig sind.
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 war daher abzuweisen.
Anspruchszinsen
Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des mit dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Der Anfechtung der Anspruchszinsen lediglich aufgrund einer Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides und in weiterer Folge des diesem Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungsbescheides ist zu entgegnen, dass Anspruchszinsen an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebenden Einkommensteuerbescheid 2013 sei inhaltlich rechtswidrig.
Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er im (anhängigen) Abgaben(beschwerde)verfahren entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung).
Es ergeht daher ein weiterer Zinsenbescheid und es erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen (hier angefochtenen) Zinsenbescheides (vgl. VwGH 28.5.2009, Zl. 2006/15/0316, 2006/15/0332; BFG 22.6.2017, GZ. RV/3100488/2017).
Die Bf. bringt weder vor, dass der Einkommensteuerbescheid 2013 nicht rechtswirksam erlassen worden wäre, noch, dass die Höhe der Anspruchszinsen nicht richtig berechnet worden wäre. Es steht daher den angefochtenen Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2013 kein formalrechtliches Hindernis entgegen.
Zum Vorbringen, die für 2013 festgesetzten Anspruchszinsen seien im Hinblick auf die Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides 2013 nicht rechtmäßig festgesetzt worden, ist anzuführen, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Nachforderung (oder Gutschrift) gebunden sind.
Wegen dieser Bindung sind die Anspruchszinsenbescheide 2013 nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, dass die maßgebenden Einkommensteuerbescheide 2013 inhaltlich rechtswidrig seien (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 205, Rz. 34, S. 729).
Zusammenfassung:
Die bekämpften Anspruchszinsenbescheid 2013 ist somit an die Höhe der jeweils in den Einkommensteuerbescheiden 2013 ausgewiesenen Nachforderungen gebunden. Zinsenbescheide setzen nicht die materielle, sondern nur die formelle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides voraus.
Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen weiteren Anspruchszinsenbescheid auslöst.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzlich Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientiert sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der einheitlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie auf er Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen ab.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Wien, am 28. Juli 2022