Volltext

BFG 20.06.2022, RV/7101350/2022

Keine erhöhte Familienbeihilfe mangels Erfüllens der gesetzlichen Voraussetzungen.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101350.2022 · Findok (BMF)

Normen
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***1***, SVNR: ***5***, vertreten durch ***3*** ***2***, über die Beschwerde vom 30. November 2021 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 22. November 2021 über die Abweisung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe (Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe) ab Mai 2021 zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Abweisungsbescheid wurde damit begründet, dass Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn ein Kind voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sei. Die Erwerbsunfähigkeit müsse vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. In gegenständlicher causa sei dies nicht der Fall (§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

In der im Spruch näher bezeichnete Beschwerde führte der Beschwerdeführer (Bf.) folgendermaßen aus:

"Die erstinstanzliche Entscheidung wird zur Gänze angefochten. Als Rechtsmittelgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die belangte Behörde begründet den abweisenden Bescheid dahingehend, dass Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann bestehe, wenn ein Kind voraussichtlich dauerhaft erwerbsunfähig sei, bzw. die Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sei.
Ohne dies näher zu begründen, führt die belangte Behörde aus, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Diese Ausführungen entsprechen nicht der Richtigkeit.
Es ist hinlänglich bekannt, dass der Antragsteller bereits vor seinem 21. Geburtstag an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung litt und weiterhin daran leidet. Die Voraussetzungen für die Gewährung erhöhter Familienbeihilfe liegen daher vor. Aus all diesen Gründen wird der Antrag gestellt, den Abweisungsbescheid des ***FA*** ersatzlos aufzuheben und dem Antragsteller Familienbeihilfe zu gewähren."

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 4. 4.2022 wurde begründet wie folgt:
"Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihnen trifft dies nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Laut Metadaten des Sozialministeriumservice vom 21.3.2022 wurde bei Ihnen eine 50%ige Beeinträchtigung ab 1.5.2021 zuerkannt. Ebenso wurde eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 1.5.2021 zuerkannt."

Der Bf. stellte am 23.4.2022, eingelangt beim Finanzamt via FAX am 27.4.2022, einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) [Vorlageantrag].

Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) vom 10.5.2022 führte das Finanzamt (FA) aus wie folgt:
"§ 6 Abs. 2 lit d und Abs. 5 FLAG; § 8 Abs. 4 bis 6 FLAG
Sachverhalt: Mit Eigenantrag vom 06.04.2021, eingebracht von seinem Erwachsenenvertreter, beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.), geboren am ***6***, die Zuerkennung von Familienbeihilfe zuzüglich des Erhöhungsbetrags wegen erheblicher Behinderung rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Behinderung.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Abweisungsbescheid betreffend die Zuerkennung (erhöhter) Familienbeihilfe mit der Begründung, es sei hinlänglich bekannt, dass der Antragsteller bereits vor seinem 21. Lebensjahr an einer schweren psychischen Erkrankung gelitten habe und weiterhin daran leide.
Beweismittel: Antrag auf Familienbeihilfe zuzüglich des Erhöhungsbetrags wegen erheblicher Behinderung vom 06.04.2021, Beschwerde vom 30.11.2021, Vorlageantrag vom 27.04.2022; Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 04.11.2021; Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 21.03.2022.
Stellungnahme: Das Finanzamt beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Begründung: Gemäß § 6 Abs. 2 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie … d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.
Gemäß Absatz 5 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3). Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um die dort angeführten Beträge (Erhöhungsbetrag). Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen (§ 8 Abs. 5 FLAG). Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen (§ 8 Abs. 6 FLAG). Das Bundessozialamt für Soziales und Behindertenwesen hat in seinen Sachverständigengutachten vom 04.11.2021 und 21.03.2022 den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit des Bf. erst mit Mai 2021 (zu diesem Zeitpunkt war der Bf. bereits 35 Jahre alt) bescheinigt. Die Voraussetzungen für die Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe liegen daher nicht vor."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat in seinen Sachverständigengutachten vom 04.11.2021 und 21.03.2022 den Grad der Behinderung iHv 50% seit Mai 2021 sowie den Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit des Bf. ebenso erst mit Mai 2021 (zu diesem Zeitpunkt war der Bf. bereits 35 Jahre 11 Monate alt) bescheinigt.

Der Sachverhalt geht aus den o.a. aktenkundigen Sachverhaltsfeststellungen hervor.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

§ 6 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (idgF)

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
...
lit d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder
lit e) ...

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).

§ 8 FLAG 1967 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (idgF)

(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)

3.

ab 1. Jänner 2018 um 155,9 €.

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (BASB) hat in seinem Sachverständigengutachten vom 04.11.2021 und im beschwerdegegenständlich relevanten letzten aktenkundigen Sachverständigengutachten vom 21.03.2022 den Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit (sowie auch des Grades der Behinderung iHv 50%) des im ***4*** geb. Bf. (erst) mit bzw ab Mai 2021 (zu diesem Zeitpunkt war der Bf. bereits 35 Jahre 11 Monate alt) festgestellt bzw. bescheinigt.

Das dieser Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zugrunde zu legende letzte aktenkundige SVGA des BASB vom 21.3.2022 (Begutachtung des Bf. von einem sachverständigen Arzt des BASB der zuständigen Landesstelle durchgeführt am 9.3.2021) ist iVm dem gesamten Aktenmaterial einschließlich des aktenkundigen Vorgutachtens schlüssig und vom Bundesfinanzgericht daher nicht zu widerlegen.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe nur zu gewähren ist, wenn auch der Anspruch auf den Familienbeihilfe-Grundbetrag vorliegt, was jedoch beschwerdegegenständlich aus angeführten Gründen nicht der Fall ist.

Die o.a. unabdingbaren gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe sind daher nicht erfüllt (vgl. unter anderen o.a. § 6 Abs 2 und Abs 5 iVm § 8 Abs 5 und Abs 6 FLAG 1967 idgF).

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.

Wien, am 20. Juni 2022