Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Richter Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden und Mag. Thomas Schmidt als Berichterstatter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan Raab und Mag. Peter Neumann in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxa, Liquidator und ehemaliger Sachwalter, whft. XXA, vertreten durch die Rechtsanwälte Estermann & Partner OG, Stadtplatz 6, 5230 Mattighofen, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 30. September 2019 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates V beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde (Rechtsnachfolger: das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde) vom 18. Dezember 2018, Strafnummer 041xxxx, nach am 17. November 2021 in Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit des Mag. Clemens Schneglberger, Rechtsanwalt, als Vertreter der Verteidigerin, des Amtsbeauftragten Mag. Andreas Bauer sowie der Schriftführerin Tanja Grottenthaler durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Beschwerde des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und das in seinem Kostenausspruch unverändert bleibende Erkenntnis des Spruchsenates dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:
A ist schuldig, er hat im Amtsbereich des damaligen Finanzamtes Braunau Ried Schärding in den Jahren 2016 und 2017 als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen bestimmter Unternehmer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar
a) betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer (Vermietungsgemeinschaft, Steuernummer [StNr.] 41/bc) hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume September, Oktober, November, Dezember 2016, Jänner bis März und April bis Juni 2017 in Höhe von jeweils € 1.600,00, insgesamt somit € 9.600,00,
b) betreffend die D-GmbH & Co KG i.L., FNdKG, (StNr. 41/dKG) hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume März, April, Mai, Juni, Juli, August, September und Oktober 2016 in Höhe von jeweils € 3.900,00, insgesamt € 31.200,00, sowie
c) betreffend die E-GmbH i.L., FNeee, (StNr. 41/eee) hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2016, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli und August 2017 in Höhe von jeweils € 777,50, insgesamt somit € 13.217,50,
und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 8.000,00
(in Worten: Euro achttausend)
und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
33 (dreiunddreißig) Tagen
verhängt werden.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
A. Mit Erkenntnis des Spruchsenates V beim Finanzamt Linz als Organ des vormaligen Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde vom 18. Dezember 2018, Strafnummer 041xxxx, wurde A schuldig gesprochen, er habe in ZZ, sohin im Bereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, als steuerlich Verantwortlicher vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen (rechtzeitig, richtig, vollständig) a) betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer (Vermietungsgemeinschaft, StNr. 41/bc) eine Verkürzung von [Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume September, Oktober, November, Dezember 2016 in Höhe von jeweils € 1.600,00 und hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Jänner bis März und April bis Juni 2017 in Höhe von jeweils € 4.800,00, b) betreffend die D-GmbH & Co KG, FNdKG, (StNr. 41/dKG) eine Verkürzung von [Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume März, April, Mai, Juni, Juli, August, September und Oktober 2016 in Höhe von jeweils € 4.000,00, sowie c) betreffend die E-GmbH, FNeee, (StNr. 41/eee) hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2016, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli und August 2017 in Höhe von jeweils € 777,50 bewirkt (Verkürzungen insgesamt € 16.000,00 + € 32.000,00 + € 13.217,50) und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Wochen verhängt worden sind. Zusätzlich wurden dem Beschuldigten gemäß § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG pauschale Verfahrenskosten im Ausmaß von € 500,00 und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges auferlegt, welche gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden würden.
Seiner Entscheidung legte der Spruchsenat folgende Feststellungen zugrunde:
B, geb. xxxb, und C, geb. xxxc, die Eltern des Beschuldigten, hätten mit Sitz in ZZ eine Vermietungsgemeinschaft betrieben, die zur StNr. 41/bc veranlagt war.
Der Beschuldigte und seine Eltern wären darüber hinaus Gesellschafter der Fa. D-GmbH & Co KG, StNr. 41/dKG, mit Sitz in ZZ gewesen. Komplementärin der KG wäre die D-GmbH gewesen; als Kommanditisten hätten ebenfalls die Eltern fungiert.
Schließlich wären die Eltern des Beschuldigten auch Gesellschafter der E-GmbH gewesen (StNr. 41/eee).
Betreffend die D-GmbH sei mit Beschluss des Landesgerichtes Ried vom tt.mm.2014, GZ. kkkD1, der Antrag auf Insolvenzeröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden, wodurch die Gesellschaft aufgelöst und im Firmenbuch eintragen worden sei, dass sie sich in Liquidation befindet. Als Liquidator war seit 17. Jänner 2015 B, seit 11. Februar 2016 sein Sohn bestellt (Ausdruck Firmenbuch, Finanzstrafakt Bl. 31). Gleiches gelte für die D-GmbH & Co KG (Ausdruck Firmenbuch, Finanzstrafakt Bl. 34).
Über die D-GmbH & Co KG i.L. sei am tt.mm.2017 zu GZ. kkkD2 der Konkurs eröffnet worden (Finanzstrafakt Bl. 36).
Betreffend die E-GmbH sei mit Beschluss vom tt.mm.2014 zu GZ. kkkE1 [ebenfalls vorerst] der Antrag auf Konkurseröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden. Als Liquidator sei wiederum [vorerst] B bestellt worden, welcher seit 7. Jänner 2015 selbständig vertrat. Ab 11. Februar 2016 habe der Beschuldigte diese Gesellschaft i.L. vertreten [Finanzstrafakt Bl. 40 verso].
Die Konkurseröffnung betreffend die E-GmbH sei zu GZ. kkkE2 am tt.mm.2017 erfolgt [Finanzstrafakt Bl. 42].
Über das erwähnte Unternehmen Vermietung und Verpachtung B und C sei mit Beschlüssen des Landesgerichtes Ried je vom tt.mm.2017, GZ. kkkBC1 und kkkBC2, das Konkursverfahren eröffnet worden (Finanzstrafakt Bl. 26 f). Bei dieser Vermietungsgemeinschaft sei der Beschuldigte seit dem 1. September 2015 mit 10 Wochenstunden beschäftigt gewesen.
Beim Bezirksgericht ZZ sei zu GZ. ppB betreffend B ein Sachwalterschaftsverfahren abgeführt worden, wobei der Beschuldigte mit Beschluss vom 19. Oktober 2016 zum einstweiligen Sachwalter und schließlich mit Beschluss vom 24. Jänner 2017 zum endgültigen Sachwalter seines Vaters bestellt worden sei.
Seit 11. Februar 2016 [seit seiner Bestellung als Liquidator der D-GmbH & Co KG i.L. und der E-GmbH i.L.] und ab Bestellung als vorläufiger Sachwalter für seinen Vater B seit dem 19. Oktober 2016 sei der Beschuldigte für die steuerlichen Belange der angeführten Gesellschaften und der Vermietungsgemeinschaft verantwortlich gewesen.
Der Beschuldigte habe um seine Verpflichtung, rechtzeitig richtige und vollständige Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einzureichen, gewusst. Er habe es unterlassen, sich dieser Verpflichtung entsprechend zu verhalten und hätte gewusst, dass er "dadurch eine Abgabenverkürzung bewirken werde".
Für folgende Unternehmen und folgende Zeiträume sei es unterlassen worden, die entsprechenden Voranmeldungen abzugeben:
1.) Mitunternehmerschaft B und C für die Zeiträume 09/2016, 10/2016, 11/2016, 12/2016 in Höhe von jeweils € 1.600,00, für die Zeiträume 01-03/2017 und 04-06/2017 in Höhe von jeweils € 4.800,00 (Verkürzungsbetrag insgesamt € 16.000,00),
2.) D-GmbH & Co KG [i.L.] für die Zeiträume 03/2016, 04/2016, 05/2016, 06/2016, 07/2016, 08/2016, 09/2016, 10/2016 in Höhe von jeweils € 4.000,00 (Verkürzungsbetrag insgesamt € 32.000,00),
3.) E-GmbH [i.L.] für die Zeiträume 04/2016 bis einschließlich 08/2017 in Höhe von jeweils € 777,50 (Verkürzungsbetrag insgesamt € 13.217,50).
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd ein abgelegtes Tatsachengeständnis, schwierige persönliche Umstände [für den] Beschuldigten [wobei sich zur Konkretisierung in der Bescheidbegründung nur ein Verweis auf solche vor seiner Bestellung zum Liquidator findet] und die [finanzstrafrechtliche] Unbescholtenheit des Beschuldigten, als erschwerend hingegen die Vielzahl der Finanzvergehen [der erfolgten deliktischen Angriffe].
B. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seine Verteidigerin innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und ein Freispruch vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG [die Einstellung des diesbezüglich verfahrensgegenständlich anhängigen Finanzstrafverfahrens], in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache an den erkennenden Spruchsenat beantragt, wobei ausgeführt wurde wie folgt:
Gemäß § 6 FinStrG sei nur strafbar, wer schuldhaft handelt.
Gegenständlich werde dem Beschuldigten ein Vorsatzdelikt vorgeworfen. Vorsätzlich handle, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genüge es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Konkret werde dem Beschuldigten vorgeworfen, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von entsprechenden Voranmeldungen gemäß § 21 UStG eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt zu haben und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben.
Zur subjektiven Tatseite begnüge sich der Spruchsenat im Wesentlichen mit der Wiedergabe des Gesetzestextes, ohne im konkreten auf den Sachverhalt einzugehen.
Der Beschuldigte genieße keinerlei kaufmännische Ausbildung und habe auch nie ein Unternehmen geführt. In den Jahren bevor er zum "elterlichen" Betrieb zurückkehrte, war er als Hausmeister, Kellner etc. in Berghütten in Bayern beruflich aktiv.
Die Situation der "elterlichen" Betriebe, nämlich der Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer, D-GmbH & Co KG sowie E-GmbH sei bereits Jahre, bevor der Beschuldigte zurückkehrte und hier diverse Positionen übernehmen musste, völlig unübersichtlich und ungeordnet gewesen. Gegen Herrn B (ehemaliger Geschäftsführer) sei bereits von der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis 2015 zur Geschäftszahl Staaa wegen Insolvenzverschleppung etc. ermittelt worden. D.h., die Struktur der erwähnten familiären Unternehmen sei bereits, bevor der Beschuldigte tätig wurde, darniederliegend und ohne jede Aussicht auf Sanierung gewesen.
Bezeichnend seien diesbezüglich auch die Angaben des Beschuldigten in der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2018, wonach er viel um die Ohren hatte, v.a. im Hinblick auf die persönliche Situation des Vaters, die Drohungen und Auskünfte der Banken. Wesentlich sei auch die Angabe, dass die Unternehmungen der Familie keine Zahlungen mehr erhalten hätten. […] die Mietzinsforderungen seien überwiegend an Banken zediert gewesen und daher auch keine liquiden Mittel mehr zur Verfügung gestanden. Selbst bei Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen hätten diese nicht mehr ausgeglichen werden können.
Der Beschuldigte habe auch keine Kenntnisse darüber gehabt, wie die Umsatzsteuervoranmeldungen faktisch umzusetzen [gewesen] wären. Er habe auch in seiner Einvernahme angegeben, dass er einfach immer alles zum Steuerberater gebracht hat und der dann für die Umsetzung Sorge getragen habe. Was dieser genau gemacht [hat], habe sich dem Beschuldigten freilich nicht erschlossen, da er selbst keine einschlägigen Kenntnisse gehabt hätte.
Rückblickend stehe jedenfalls fest, dass der Beschuldigte mit der gesamten Situation überfordert war und es auch nicht richtig war, ihn zum Sachwalter seines Vaters zu bestellen, weil er schlichtweg über keine entsprechende kaufmännische Ausbildung verfügte, um das Konstrukt bzw. das Geflecht von Unternehmungen, die vom Vater bis ins hohe Alter geführt wurden, entsprechend zu verwalten, geschweige denn zu sanieren.
Daraus erschließe sich allerdings auch, dass im Hinblick auf die subjektive Tatseite dem Beschuldigten kein Vorsatz vorgeworfen werden kann. Die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen wäre ihm nicht bewusst gewesen, auch nicht die möglichen Konsequenzen. Schon gar nicht habe er davon ausgehen können, dass durch sein Verhalten eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt werden könnte. Dies insbesondere deshalb, weil ja sämtliche Beträge gepfändet waren und keine ausreichenden Mittel zur Liquidierung allfälliger Steuerlasten vorlagen.
Aus dem Steuerakt ergäbe sich auch, dass bereits längere Zeit, bevor der Beschuldigte operativ tätig wurde, keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr getätigt wurden und auch keine entsprechenden Zahlungen mehr erfolgt waren. Aufgrund des Umfangs und der unübersichtlichen Situation wäre dies für den Beschuldigten nicht erkennbar bzw. könne ihm daraus kein Vorwurf im Sinne eines vorsätzlichen Vorgehens unterstellt werden. Beweis: Ergänzende Einvernahme des Beschuldigten; Steuerunterlagen zu den genannten Unternehmen.
Dem Beschuldigten erschließe sich im Nachhinein nicht, welche Mittel ihm zur Verfügung gestanden hätten, um die gesamten Steuerlasten, auch resultierend aus einer Umsatzsteuervoranmeldung, zu begleichen. Auch aus den diversen Antragstellungen seitens des Finanzamts sei ersichtlich, dass bereits geraume Zeit vor Tätigwerden des Beschuldigten Steuerschulden ausständig waren. Es sei auch nicht etwa so, dass erst ab Tätigwerden des Beschuldigten keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr eingebracht wurden.
C. Eine Beschwerde des Amtsbeauftragten gegen das gegenständliche Straferkenntnis liegt nicht vor.
D. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten führte der Vertreter der Verteidigerin in der mündlichen Verhandlung aus, dass der Beschuldigte derzeit Frühpensionen aus Österreich in Höhe von € 870,00 monatlich netto und aus Deutschland im Ausmaß von € 210,00 monatlich netto beziehe. A befinde sich krankheitsbedingt in Frühpension, weil er unter einer Erkrankung des Herz- und Kreislaufsystems und unter Schwindelanfällen leide. Er besitze kein Aktivvermögen und habe massive Schulden, über welche er den Überblick verloren habe. Er wohne zur Miete gemeinsam mit seiner Mutter an der Ladungsadresse, wobei monatlich € 400,00 an Miete zu zahlen sind.
Laut einer vom Amtsbeauftragten vorgelegten Aufstellung hat der am xxxa geborene Beschuldigte in den Jahren 1987 bis zuletzt 2008 seinen Lebensunterhalt aus Einkünften aus Gewerbebetrieb (Gewinntangente aus einer B-KG, zuletzt 2001 € 39.426,49) und daneben von 1996 bis 2004 aus nichtselbständigen Einkünften, ua. 1998 bis 2002 bei der D-GmbH & Co KG, bezogen. Etwa 2003 sei der Beschuldigte aus dem elterlichen Berufsumfeld "ausgestiegen" und etwa laut Verteidigung zuletzt als Senner in Berchtesgadener Land tätig gewesen. Erst wie sein Vater krank geworden ist, sei der Beschuldigte 2015 / 2016 in die elterlichen Unternehmungen zurückgekehrt, wobei er laut Firmenbuch entsprechende Funktionen übernommen hat.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Gemäß § 119 Abs. 1 BAO haben Unternehmer bzw. Abgabepflichtige und allfällige Wahrnehmende deren steuerlichen Interessen (hier betreffend die Unternehmen der Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer, der D-GmbH & Co KG und der E-GmbH i.L. im strafrelevanten Zeitraum hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Belange verfahrensgegenständlich in Frage kommend der Beschuldigte A) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. unter anderem Abgaben- bzw. Steuererklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
2. Als Wahrnehmende der steuerlichen Belange eines Unternehmens (zum Begriff des Wahrnehmenden siehe z.B. Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG I5, § 33 Rz 5) gelten diejenigen Personen, welche diesbezüglich im Unternehmen Entscheidungsgewalt ausüben, sei es aufgrund gesellschaftsrechtlicher Legitimation, sei es auch aufgrund lediglich faktischer Gegebenheiten. Wer derartige Aufgaben im Unternehmen an sich zieht, wird auch für die damit verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen verantwortlich. Selbstverständlich kann allenfalls eine derartige abgabenrechtliche Verantwortung auch geteilt werden, wenn etwa diesbezügliche unternehmerische Entscheidungen in einer gemeinsamen Willensbildung getroffen werden.
3. Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ein Unternehmer für sein Unternehmen bzw. der Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen dieses Unternehmens spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat oder Kalendervierteljahr (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss (Guthaben) unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994 bzw. auch des § 12 Abs. 11 UStG 1994 (Berichtigung eines erfolgten Vorsteuerabzuges bei Wegfall der für diesen maßgeblichen Verhältnisse) selbst zu berechnen war. Der Regelfall eines Voranmeldungszeitraumes ist der Kalendermonat gewesen; lediglich in den Fällen, in welchen die Umsätze nach § 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr die Summe von € 100.000,00 nicht überschritten hat, galt für Unternehmer gemäß § 21 Abs. 2 UStG 1994 idF BGBl I 2010/34 das Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer bzw. der Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen des Unternehmens hatte eine sich ergebende Vorauszahlung auch spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
4. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich ein solcher Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen eines Unternehmens einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat. Dabei war - anders als vom Spruchsenat teilweise undeutlich ausgeführt - gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet wurden.
5. Der Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG besteht somit aus zwei Komponenten, nämlich einerseits aus einer zumindest bedingt vorsätzlich nicht fristgerecht (also bis zum Ablauf des 15. des zweitfolgenden Monats nach dem Voranmeldungszeitraum) erfolgten Übermittlung einer ordnungsgemäßen (wahrheitsgemäßen und vollständigen) Voranmeldung an die zuständige Abgabenbehörde und andererseits aus einer zumindest wissentlichen Nichtentrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf dieses Fälligkeitstages. Fehlte die erste Komponente, verbleibt hinsichtlich einer zumindest bedingt vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgten Entrichtung der Zahllast die Strafbarkeit einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG; ist etwa die zweite Komponente in Form einer wissentlichen Nichtentrichtung bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht erweislich, verbleibt eine Strafbarkeit einer vorsätzlichen Nichteinreichung der Voranmeldung als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG. Denkbar ist auch noch die Kombination einer Strafbarkeit in Form zweier Finanzordnungswidrigkeiten, nämlich nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung bis zum Ablauf des fünften Tages nach Fälligkeit) und nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG.
6. Bedingt vorsätzlich handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
7. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil eines Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese somit zugunsten der Beschuldigten beachtlich.
8. Den vorgelegten Unterlagen ist nun folgender Sachverhalt zu entnehmen:
8.1. Wie oben teilweise ausgeführt, sind ab dem 8. bzw. 9. Jänner 2015 die D-GmbH & Co KG, FNdKG, die D-GmbH, FNddd, und die E-GmbH, FNeee, infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens hinsichtlich des Komplementärgesellschafters bzw. infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen mangels Kostendeckung aufgelöst gewesen (Ausdrucke Firmenbuch, Finanzstrafakt Bl. 31,34, 40 verso). Gleichzeitig hat sich die Funktion des Vaters des Beschuldigten, des unternehmerischen Entscheidungsträgers, B, von der eines Geschäftsführers zu der eines Liquidators gewandelt (Firmenbuch, Finanzstrafakt Bl. 31 verso, 40 verso). Infolge der Erkrankung des B (Anmerkungen Einbringungsakt) ist sein Sohn A in das Elternhaus (Ladungsadresse ab 2. Oktober 2015, ZMR-Abfrage, Finanzstrafakt Bl. 1) und in die väterliche Geschäftswelt zurückgekehrt und hat dort die Aufgaben seines Vaters übernommen. So wurde er infolge des sich suzessive verschlechternden Gesundheitszustandes mit Gesellschafterbeschlüssen vom 11. Februar 2016 sowohl bei der D-GmbH & Co. KG i.L. als auch bei der E-GmbH i.L. zum Liquidator bestellt (genannte Firmenbuchauszüge, Bericht Masseverwalter, Finanzstrafakt Bl. 7 verso). Infolge der krankheitsbedingten Handlungsunfähigkeit seines Vaters wurde A am 19. Oktober 2016 sogar zum (vorerst noch einstweiligen) Sachwalter für diesen bestellt (Bericht Masseverwalter, Finanzstrafakt Bl. 8).
8.2. Aus der gebotenen Förmlichkeit der Gesellschafterbeschlüsse und der Sachwalterbestellung leitet sich eine genaue Kenntnis des Beschuldigten über den Umstand ab, dass er in die Führung der Geschäfte seines erkrankten Vaters eingetreten war und es auch an ihm gelegen war, die vormals seinem Vater übertragenen rechtlichen, darunter die abgabenrechtlichen, Pflichten wahrzunehmen. Anhaltspunkte, dass sich der Beschuldigte von den übernommenen Aufgaben wieder zurückgezogen hätte, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurde solches auch nicht behauptet.
8.3. In dieser Zeit der Übernahme der geschäftlichen Entscheidungen seines Vaters durch den Beschuldigten zu Ende des Jahres 2015 sind sämtliche verfahrensgegenständliche Unternehmen vom Steuerberater Dr.F betreut worden, dessen Kanzlei im Oktober 2015 für die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer die Voranmeldungen hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Jänner bis August 2015 erstellt und an das Finanzamt per FinanzOnline übersendet hat. Im Dezember 2015 und Jänner 2016 wurden die Voranmeldungen der Mitunternehmerschaft betreffend die Voranmeldungszeiträume September bis November 2011 von der Steuerberatungskanzlei ebenfalls, wenngleich wiederum verspätet, der Abgabenbehörde übermittelt (Abfrage Abgabenkonto Mitunternehmerschaft). Auch die Voranmeldungen der D-GmbH & Co KG i.L. und der E-GmbH i.L. für Jänner bis August 2015 wurden im Dezember 2015 von der Steuerberatungskanzlei erstellt und dem Finanzamt übermittelt; ebenso ergab sich dies hinsichtlich der Voranmeldungen für September, Oktober und November 2015 (Abfrage Abgabenkonten D-GmbH & Co KG i.L. und E-GmbH i.L.).
8.4. Auch nach Bestellung des Beschuldigten zum Liquidator der KG i.L. bzw. der GmbH i.L. am 11. Februar 2016 hat die Steuerberatungskanzlei noch weitergearbeitet und solcherart die am 15. Februar 2016, am 15. März 2016 und am 15. April 2016 fällig gewordenen Voranmeldungen für Dezember 2015, Jänner und Februar 2016 dem Finanzamt Braunau Ried Schärding betreffend die D-GmbH i.L. am 11. März 2016, am 7. April 2016 und am 14. April 2016 (Abfrage USt-Daten D-GmbH i.L., Finanzstrafakt Bl. 38) und betreffend die E-GmbH i.L. wohl fristgerecht übersendet. Für die zuletzt genannte GmbH i.L. wurde sogar noch die am 17. Mai 2016 fällig gewordene Voranmeldung für März 2016 übermittelt (Kontoabfrage). Danach hat die Steuerberatungskanzlei ihre Tätigkeit eingestellt, weil ihre Honorare nicht bezahlt wurden (Kontoabfragen, Bericht Masseverwalter, Finanzstrafakt Bl. 12 verso).
Anders als vom Beschuldigten gegenüber dem Spruchsenat geäußert, war diese Einstellung der Beratungstätigkeit für den Beschuldigten nicht überraschend oder sogar unbegreiflich: Unterstellt man dem Steuerberater Abgabenredlichkeit, ist dem Beschuldigten als Liquidator der Unternehmen auch jeweils eine Information über die zu entrichtende Vorauszahlung an Umsatzsteuer und über deren Fälligkeit zugekommen, wobei aber A wohl zur Entscheidung gelangt ist, dass er die Entrichtung der Zahllasten in Anbetracht der angespannten Finanzlage der Unternehmen nicht veranlassen wollte. Der Logik des Geschäftslebens folgend hat der Steuerberater auch seine Tätigkeit nicht eingestellt, ohne nicht ein offenes Honorar gegenüber demjenigen, welcher dessen Bezahlung zu veranlassen hatte, also gegenüber dem Beschuldigten als Liquidator, einzufordern. Die im Interesse des Beraters nach allgemeiner Lebenserfahrung vorgenommene Information hat wohl gelautet: Es sind laufend fristgerecht Zahllasten an das Finanzamt zu entrichten, wofür Voranmeldungen zu erstellen sind; ohne Bezahlung von Honorar würde die Erstellung der Voranmeldungen beendet; lebensnah ist auch, dass der Steuerberater die Wichtigkeit seines Handelns gegenüber dem Beschuldigten eindringlich dargestellt hat, da gerade damit wohl allenfalls noch ein Zahlungsfluss an ihn erreichbar sein sollte.
Auch liegen, anders als bei neu zutage tretenden Lebenssachverhalten, deren steuerliche Relevanz einem Abgabepflichtigen oder Wahrnehmenden eventuell unbekannt sein konnte, im gegenständlichen Fall gleichförmige und bereits dokumentierte Vorgänge vor, deren Behandlung in der Vergangenheit dem Beschuldigten auch ohne besondere Fachkunde leicht zugänglich gewesen ist, weil er ja als Liquidator Zugang zu den Informationen des Steuerberaters bzw. der Geschäftsunterlagen gehabt hat. Gerade auch weil die vom Beschuldigten geführten Unternehmen in großer Geldnot gewesen sind, war er auch notwendigerweise dazu verhalten, sich beständig mit deren Finanzlage zu beschäftigen. Solcherart ist es ihm auch in der Folge nicht verborgen geblieben, dass keinerlei Berechnungen seines Steuerberaters mehr vorgelegen sind. Hat sich A nun als Liquidator und später auch als Sachwalter seines Vaters notgedrungen mit den geschäftlichen Angelegenheiten der Unternehmen beschäftigt, ist für ihn auch bei Fehlen einer Sachkunde das nunmehrige Fehlen der steuerlichen Berechnungen notgedrungen immer auffälliger geworden. Naheliegend wäre gewesen, dass er in dieser für ihn erkennbaren Ausnahmesituation den Kontakt bzw. die Auskunft bei der Abgabenbehörde gesucht hätte. Solche Anfragen liegen laut Aktenlage jedoch nicht vor (Vollstreckungsakten).
8.5. Im Ergebnis erschließt sich aus der Aktenlage daher für den strafrelevanten Zeitraum ein ständig präsentes Wissen des Beschuldigten dergestalt, dass er eigentlich die monatliche Erstellung von Voranmeldungen zu veranlassen gehabt hätte, wodurch Zahllasten ermittelt worden wären, die auch fortlaufend von ihm zu begleichen gewesen wären. Infolge der ihm bekannten Beendigung der Leistungen der vormaligen Steuerberatungskanzlei hätte er als Liquidator bzw. als Sachwalter Abhilfe oder Beratung suchen müssen, was ihm auch in Anbetracht der gleichförmigen Geschäftsfälle und der Dauer des buchhalterischen Stillstandes möglich und auch zumutbar gewesen wäre. Tatsächlich hat er sich aber entschieden, selbst keine Initiative mehr zu ergreifen und einfach in Passivität zu verharren.
8.6. Solcherart ergeben sich im Detail ab Jänner 2016 folgende finanzstrafrechtlich relevanten Vorgänge:
8.6.1. Betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer wäre hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Jänner 2016 bis zum Ablauf des 15. März 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde zu übersenden gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 631,13 zu entrichten gewesen. Die Voranmeldung wurde von der beauftragten Steuerberatungskanzlei verspätet Anfang April 2016 dem Finanzamt übersendet; eine Entrichtung der Zahllast erfolgte nicht (Kontoabfrage). Eine Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die umsatzsteuerlichen Belange der Mitunternehmerschaft hat nicht vorgelegen, weshalb ein ihn allenfalls belastender finanzstrafrechtlicher Sachverhalt nicht besteht.
8.6.2. Betreffend die D-GmbH & Co KG i.L. hat A mit Stichtag 11. Februar 2016 die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hätte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Jänner 2016 zu veranlassen gehabt, dass bis zum Ablauf des 15. März 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet worden wäre; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 4.403,57 zu entrichten gewesen. Die Voranmeldung wurde von der beauftragten Steuerberatungskanzlei jedoch erst verspätet am 7. April 2016 dem Finanzamt übersendet; eine Entrichtung der Zahllast erfolgte nicht (USt-Daten, Finanzstrafakt Bl. 38; Kontoabfrage). Der Sachverhalt wurde von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen.
8.6.3. Betreffend die E-GmbH i.L. hat A mit Stichtag 11. Februar 2016 ebenfalls die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hätte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Jänner 2016 zu veranlassen gehabt, dass bis zum Ablauf des 15. März 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet worden wäre; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 777,50 zu entrichten gewesen. Die Voranmeldung wurde von der beauftragten Steuerberatungskanzlei jedoch erst leicht verspätet dem Finanzamt übersendet, sodass die Zahllast erst am 30. März 2016 gebucht werden konnte; eine Entrichtung der Zahllast erfolgte nicht (Kontoabfrage). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Vorgang ist nicht erweislich; auch wurde der Sachverhalt von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen.
8.6.4. Betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer war hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Februar 2016 bis zum Ablauf des 15. April 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde zu übersenden; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.347,65 zu entrichten gewesen. Die Voranmeldung wurde von der beauftragten Steuerberatungskanzlei fristgerecht am 14. April 2016 dem Finanzamt übersendet; eine Entrichtung der Zahllast erfolgte nicht (Kontoabfrage). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor.
8.6.5. Betreffend die D-GmbH & Co KG i.L. hatte A wie erwähnt mit Stichtag 11. Februar 2016 die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hatte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Februar 2016 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 15. April 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.277,27 zu entrichten gewesen. Die Voranmeldung wurde auch von der beauftragten Steuerberatungskanzlei fristgerecht am 14. April 2016 dem Finanzamt übersendet; eine Entrichtung der Zahllast erfolgte nicht (USt-Daten, Finanzstrafakt Bl. 38; Kontoabfrage). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor.
8.6.6. Betreffend die E-GmbH i.L. hatte A wie erwähnt mit Stichtag 11. Februar 2016 die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hatte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Februar 2016 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 15. April 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 777,50 zu entrichten gewesen. Die Voranmeldung wurde von der beauftragten Steuerberatungskanzlei auch fristgerecht am 14. April 2016 dem Finanzamt übersendet; eine Entrichtung der Zahllast erfolgte nicht (Kontoabfrage). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor.
8.6.7. Betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer wäre hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes März 2016 bis zum Ablauf des 15. Mai 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde zu übersenden gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.600,00 zu entrichten gewesen. Beides erfolgte nicht (Kontoabfrage). Mangels Honorarzahlung hatte die beauftragte Steuerberatungskanzlei ihre Tätigkeit eingestellt, sodass die Zahllast nicht mehr berechnet worden war. Die Zahllast wurde erst mittels Bescheid vom 25. Juli 2016 von der Abgabenbehörde im Schätzungswege festgesetzt (Kontoabfrage). Eine Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die umsatzsteuerlichen Belange der Mitunternehmerschaft hat nicht vorgelegen, weshalb ein ihn belastender finanzstrafrechtlicher Sachverhalt nicht besteht.
8.6.8. Betreffend die D-GmbH & Co KG i.L. hatte A wie erwähnt mit Stichtag 11. Februar 2016 die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hatte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes März 2016 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 15. Mai 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.900,00 zu veranlassen gewesen. Da die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters vom Beschuldigten kein Honorar erhalten hat, hat sie auch die anfallende Zahllast nicht berechnet und dem Beschuldigten bekanntgegeben sowie, wie dem Beschuldigten angedroht, auch eine entsprechende Voranmeldung nicht an das Finanzamt übersendet. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 25. Juli 2016 im Schätzungswege mit € 4.000,00 festgesetzt worden (Kontoabfrage), die Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der KG (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen, nämlich für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar 2016 laut Kontoabfrage) und den Umstand, dass deren Durchschnittswert lediglich € 3.897,56 betragen hat, wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten die verkürzte Zahllast lediglich mit € 3.900,00 zum Ansatz gebracht. A hat daher betreffend die D-GmbH & Co KG i.L. für März 2016 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 3.900,00 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage).
8.6.9. Betreffend die E-GmbH i.L. hatte A wie erwähnt ebenfalls mit Stichtag 11. Februar 2016 die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hatte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes März 2016 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 15. Mai 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 777,50 zu entrichten gewesen. Die Voranmeldung wurde von der beauftragten Steuerberatungskanzlei auch fristgerecht am 13. Mai 2016 dem Finanzamt übersendet; eine Entrichtung der Zahllast erfolgte nicht (USt-Daten, Finanzstrafakt Bl. 46; Kontoabfrage). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor.
8.6.10. Betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer wäre hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes April 2016 bis zum Ablauf des 15. Juni 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde zu übersenden gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.600,00 zu entrichten gewesen. Beides erfolgte nicht (Kontoabfrage). Mangels Honorarzahlung hatte die beauftragte Steuerberatungskanzlei ihre Tätigkeit eingestellt, sodass die Zahllast nicht mehr berechnet worden war. Die Zahllast wurde erst mittels Bescheid vom 25. Juli 2016 von der Abgabenbehörde im Schätzungswege festgesetzt (Kontoabfrage). Eine Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die umsatzsteuerlichen Belange der Mitunternehmerschaft hat nicht vorgelegen, weshalb ein ihn belastender finanzstrafrechtlicher Sachverhalt nicht besteht.
8.6.11. Betreffend die D-GmbH & Co KG i.L. hatte A als Liquidator hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes April 2016 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 15. Juni 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.900,00 zu veranlassen gewesen. Wie erwähnt hatte die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters vom Beschuldigten kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 25. Juli 2016 im Schätzungswege mit € 4.000,00 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der KG (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen, nämlich für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar 2016 laut Kontoabfrage) und den Umstand, dass deren Durchschnittswert lediglich € 3.897,56 betragen hat, wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten die verkürzte Zahllast lediglich mit € 3.900,00 zum Ansatz gebracht. A hat daher betreffend die D-GmbH & Co KG i.L. für April 2016 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 3.900,00 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage).
8.6.12. Betreffend die E-GmbH i.L. hatte A wie erwähnt ebenfalls mit Stichtag 11. Februar 2016 die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hatte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes April 2016 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 15. Juni 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 777,50 zu veranlassen gewesen. Da die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters vom Beschuldigten kein Honorar erhalten hat, hat sie auch die anfallende Zahllast nicht berechnet und dem Beschuldigten bekanntgegeben sowie, wie dem Beschuldigten angedroht, auch eine entsprechende Voranmeldung nicht an das Finanzamt übersendet. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich nach erfolgter Außenprüfung von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 5. Jänner 2018 im Schätzungswege mit € 777,50 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der GmbH und der gleichgebliebenen Vorauszahlungen der Vormonate (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen, nämlich für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar und März 2016 laut Kontoabfrage) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die E-GmbH i.L. für April 2016 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 777,50 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage).
8.6.13. Betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer wäre hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Mai 2016 bis zum Ablauf des 15. Juli 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde zu übersenden gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.600,00 zu entrichten gewesen. Beides erfolgte nicht (Kontoabfrage). Mangels Honorarzahlung hatte die beauftragte Steuerberatungskanzlei ihre Tätigkeit eingestellt, sodass die Zahllast nicht mehr berechnet worden war. Die Zahllast wurde erst mittels Bescheid vom 5. September 2016 von der Abgabenbehörde im Schätzungswege festgesetzt (Kontoabfrage). Eine Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die umsatzsteuerlichen Belange der Mitunternehmerschaft hat nicht vorgelegen, weshalb ein ihn belastender finanzstrafrechtlicher Sachverhalt nicht besteht.
8.6.14. Betreffend die D-GmbH & Co KG i.L. hatte A als Liquidator hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Mai 2016 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 15. Juli 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.900,00 zu veranlassen gewesen. Wie erwähnt hatte die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters vom Beschuldigten kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 5. September 2016 im Schätzungswege mit € 4.000,00 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der KG (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen, nämlich für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar 2016 laut Kontoabfrage) und den Umstand, dass deren Durchschnittswert lediglich € 3.897,56 betragen hat, wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten die verkürzte Zahllast lediglich mit € 3.900,00 zum Ansatz gebracht. A hat daher betreffend die D-GmbH & Co KG i.L. für Mai 2016 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 3.900,00 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage).
8.6.15. Betreffend die E-GmbH i.L. hatte A wie erwähnt ebenfalls mit Stichtag 11. Februar 2016 die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hatte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Mai 2016 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 15. Juli 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 777,50 zu veranlassen gewesen. Wie erwähnt hatte die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters vom Beschuldigten kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich nach erfolgter Außenprüfung von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 5. Jänner 2018 im Schätzungswege mit € 777,50 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der GmbH und der gleichgebliebenen Vorauszahlungen der Vormonate (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen, nämlich für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar und März 2016 laut Kontoabfrage) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die E-GmbH i.L. für Mai 2016 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 777,50 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage).
8.6.16. Betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer wäre hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juni 2016 bis zum Ablauf des 16. August 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde zu übersenden gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.600,00 zu entrichten gewesen. Beides erfolgte nicht (Kontoabfrage). Mangels Honorarzahlung hatte die beauftragte Steuerberatungskanzlei ihre Tätigkeit eingestellt, sodass die Zahllast nicht mehr berechnet worden war. Die Zahllast wurde erst mittels Bescheid vom 23. September 2016 von der Abgabenbehörde im Schätzungswege festgesetzt (Kontoabfrage). Eine Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die umsatzsteuerlichen Belange der Mitunternehmerschaft hat nicht vorgelegen, weshalb ein ihn belastender finanzstrafrechtlicher Sachverhalt nicht besteht.
8.6.17. Betreffend die D-GmbH & Co KG i.L. hatte A als Liquidator hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juni 2016 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 16. August 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.900,00 zu veranlassen gewesen. Wie erwähnt hatte die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters vom Beschuldigten kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 23. September 2016 im Schätzungswege mit € 4.000,00 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der KG (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen, nämlich für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar 2016 laut Kontoabfrage) und den Umstand, dass deren Durchschnittswert lediglich € 3.897,56 betragen hat, wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten die verkürzte Zahllast lediglich mit € 3.900,00 zum Ansatz gebracht. A hat daher betreffend die D-GmbH & Co KG i.L. für Juni 2016 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 3.900,00 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage).
8.6.18. Betreffend die E-GmbH i.L. hatte A wie erwähnt ebenfalls mit Stichtag 11. Februar 2016 die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hatte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juni 2016 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 16. August 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 777,50 zu veranlassen gewesen. Wie erwähnt hatte die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters vom Beschuldigten kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich nach erfolgter Außenprüfung von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 5. Jänner 2018 im Schätzungswege mit € 777,50 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der GmbH und der gleichgebliebenen Vorauszahlungen der Vormonate (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen, nämlich für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar und März 2016 laut Kontoabfrage) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die E-GmbH i.L. für Juni 2016 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 777,50 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage).
8.6.19. Betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer wäre hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juli 2016 bis zum Ablauf des 15. September 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde zu übersenden gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.600,00 zu entrichten gewesen. Beides erfolgte nicht (Kontoabfrage). Mangels Honorarzahlung hatte die beauftragte Steuerberatungskanzlei ihre Tätigkeit eingestellt, sodass die Zahllast nicht mehr berechnet worden war. Die Zahllast wurde erst mittels Bescheid vom 25. Oktober 2016 von der Abgabenbehörde im Schätzungswege festgesetzt (Kontoabfrage). Eine Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die umsatzsteuerlichen Belange der Mitunternehmerschaft hat nicht vorgelegen, weshalb ein ihn belastender finanzstrafrechtlicher Sachverhalt nicht besteht.
8.6.20. Betreffend die D-GmbH & Co KG i.L. hatte A als Liquidator hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juli 2016 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 15. September 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.900,00 zu veranlassen gewesen. Wie erwähnt hatte die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters vom Beschuldigten kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 25. Oktober 2016 im Schätzungswege mit € 4.000,00 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der KG (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen, nämlich für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar 2016 laut Kontoabfrage) und den Umstand, dass deren Durchschnittswert lediglich € 3.897,56 betragen hat, wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten die verkürzte Zahllast lediglich mit € 3.900,00 zum Ansatz gebracht. A hat daher betreffend die D-GmbH & Co KG i.L. für Juli 2016 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 3.900,00 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage).
8.6.21. Betreffend die E-GmbH i.L. hatte A wie erwähnt ebenfalls mit Stichtag 11. Februar 2016 die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hatte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juli 2016 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 15. September 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 777,50 zu veranlassen gewesen. Wie erwähnt hatte die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters vom Beschuldigten kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich nach erfolgter Außenprüfung von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 5. Jänner 2018 im Schätzungswege mit € 777,50 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der GmbH und der gleichgebliebenen Vorauszahlungen der Vormonate (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen, nämlich für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar und März 2016 laut Kontoabfrage) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die E-GmbH i.L. für Juli 2016 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 777,50 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage).
8.6.22. Betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer wäre hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes August 2016 bis zum Ablauf des 17. Oktober 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde zu übersenden gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.600,00 zu entrichten gewesen. Beides erfolgte nicht (Kontoabfrage). Mangels Honorarzahlung hatte die beauftragte Steuerberatungskanzlei ihre Tätigkeit eingestellt, sodass die Zahllast nicht mehr berechnet worden war. Die Zahllast wurde erst mittels Bescheid vom 24. November 2016 von der Abgabenbehörde im Schätzungswege festgesetzt (Kontoabfrage). Eine Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die umsatzsteuerlichen Belange der Mitunternehmerschaft hat nicht vorgelegen, weshalb ein ihn belastender finanzstrafrechtlicher Sachverhalt nicht besteht.
8.6.23. Betreffend die D-GmbH & Co KG i.L. hatte A als Liquidator hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes August 2016 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 17. Oktober 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.900,00 zu veranlassen gewesen. Wie erwähnt hatte die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters vom Beschuldigten kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 24. November 2016 im Schätzungswege mit € 4.000,00 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der KG (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen, nämlich für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar 2016 laut Kontoabfrage) und den Umstand, dass deren Durchschnittswert lediglich € 3.897,56 betragen hat, wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten die verkürzte Zahllast lediglich mit € 3.900,00 zum Ansatz gebracht. A hat daher betreffend die D-GmbH & Co KG i.L. für August 2016 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 3.900,00 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage).
8.6.24. Betreffend die E-GmbH i.L. hatte A wie erwähnt ebenfalls mit Stichtag 11. Februar 2016 die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hatte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes August 2016 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 17. Oktober 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 777,50 zu veranlassen gewesen. Wie erwähnt hatte die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters vom Beschuldigten kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich nach erfolgter Außenprüfung von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 5. Jänner 2018 im Schätzungswege mit € 777,50 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der GmbH und der gleichgebliebenen Vorauszahlungen der Vormonate (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen, nämlich für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar und März 2016 laut Kontoabfrage) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die E-GmbH i.L. für August 2016 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 777,50 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage).
8.6.25. Betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer wäre hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes September 2016 bis zum Ablauf des 15. November 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde zu übersenden gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.600,00 zu entrichten gewesen. Beides ist nicht geschehen. Wie erwähnt hatte die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. Nachdem der Vater des Beschuldigten, B, infolge seiner Erkrankung schon lange nicht mehr geschäftlich handlungsfähig gewesen war, war schließlich der Beschuldigte mit Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 19. Oktober 2016 als dessen vorläufiger Sachwalter eingesetzt worden, womit dem Sohn auch die abgabenrechtlichen Aufgaben des Vaters als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der Mitunternehmerschaft übertragen worden waren. A hätte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes September 2016 zu veranlassen gehabt, dass bis zum Ablauf des Fälligkeitstages eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer entrichtet worden wäre. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis dieses Umstandes gewesen, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich mittels Bescheid vom 25. Jänner 2017 von der Abgabenbehörde im Schätzungswege mit € 1.600,00 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf vom Steuerberater erstellten Voranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume 2015 und 2016 ergibt sich erste Phase für Jänner bis Juni 2015 mit einer durchschnittlichen Zahllast von € 2.531,93 (nachgerechte Meldungen im Rechtsmittel gegen erfolgte abgabenbehördliche Schätzungen, Kontoabfrage), abgeschlossen mit der Voranmeldung für Juli 2015 mit einer errechneten Zahllast von € 101.774,98. Die nachfolgenden Voranmeldungen für August 2015 bis Februar 2016 wiesen zwar geringer Zahllasten im Ausmaß von durchschnittlich € 1.228,23 aus; insgesamt ergaben die Zahllasten aber unter Weglassung des Juli 2015 einen Durchschnitt von € 1.832,24 (Kontoabfrage). Unter Bedachtnahme auf diese Werte bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer für September 2016 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.600,00 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage).
8.6.26. Betreffend die D-GmbH & Co KG i.L. hatte A als Liquidator hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes September 2016 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 15. November 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.900,00 zu veranlassen gewesen. Wie erwähnt hatte die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters vom Beschuldigten kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 5. Jänner 2017 im Schätzungswege mit € 4.000,00 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der KG (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen, nämlich für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar 2016 laut Kontoabfrage) und den Umstand, dass deren Durchschnittswert lediglich € 3.897,56 betragen hat, wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten die verkürzte Zahllast lediglich mit € 3.900,00 zum Ansatz gebracht. A hat daher betreffend die D-GmbH & Co KG i.L. für September 2016 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 3.900,00 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage).
8.6.27. Betreffend die E-GmbH i.L. hatte A wie erwähnt ebenfalls mit Stichtag 11. Februar 2016 die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hatte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes September 2016 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 15. November 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 777,50 zu veranlassen gewesen. Wie erwähnt hatte die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters vom Beschuldigten kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich nach erfolgter Außenprüfung von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 5. Jänner 2018 im Schätzungswege mit € 777,50 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der GmbH und der gleichgebliebenen Vorauszahlungen der Vormonate (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar und März 2016 laut Kontoabfrage) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die E-GmbH i.L. für September 2016 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 777,50 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage).
8.6.28. Betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer wäre hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2016 bis zum Ablauf des 15. Dezember 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde zu übersenden gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.600,00 zu entrichten gewesen. Beides ist nicht geschehen. Wie erwähnt hatte die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. Nachdem der Vater des Beschuldigten, B, infolge seiner Erkrankung schon lange nicht mehr geschäftlich handlungsfähig gewesen war, war schließlich der Beschuldigte mit Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 19. Oktober 2016 als dessen vorläufiger Sachwalter eingesetzt worden, womit dem Sohn auch die abgabenrechtlichen Aufgaben des Vaters als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der Mitunternehmerschaft übertragen worden waren. A hätte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2016 zu veranlassen gehabt, dass bis zum Ablauf des Fälligkeitstages eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer entrichtet worden wäre. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis dieses Umstandes gewesen, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich mittels Bescheid vom 25. Jänner 2017 von der Abgabenbehörde im Schätzungswege mit € 1.600,00 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf die vom Steuerberater zuvor für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 bekanntgegebenen Werte (siehe oben) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer für Oktober 2016 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.600,00 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage).
8.6.29. Betreffend die D-GmbH & Co KG i.L. hatte A als Liquidator hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2016 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 15. Dezember 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.900,00 zu veranlassen gewesen. Wie erwähnt hatte die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters vom Beschuldigten kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 16. Jänner 2017 im Schätzungswege mit € 4.000,00 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der KG (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen, nämlich für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar 2016 laut Kontoabfrage) und den Umstand, dass deren Durchschnittswert lediglich € 3.897,56 betragen hat, wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten die verkürzte Zahllast lediglich mit € 3.900,00 zum Ansatz gebracht. A hat daher betreffend die D-GmbH & Co KG i.L. für Oktober 2016 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 3.900,00 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage).
8.6.30. Betreffend die E-GmbH i.L. hatte A wie erwähnt ebenfalls mit Stichtag 11. Februar 2016 die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hatte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2016 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 15. Dezember 2016 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 777,50 zu veranlassen gewesen. Wie erwähnt hatte die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters vom Beschuldigten kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich nach erfolgter Außenprüfung von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 5. Jänner 2018 im Schätzungswege mit € 777,50 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der GmbH und der gleichgebliebenen Vorauszahlungen der Vormonate (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar und März 2016 laut Kontoabfrage) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die E-GmbH i.L. für Oktober 2016 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 777,50 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage).
8.6.31. Betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer wäre hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes November 2016 bis zum Ablauf des 16. Jänner 2017 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde zu übersenden gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.600,00 zu entrichten gewesen. Beides ist nicht geschehen. Wie erwähnt hatte die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. Nachdem der Vater des Beschuldigten, B, infolge seiner Erkrankung schon lange nicht mehr geschäftlich handlungsfähig gewesen war, war schließlich der Beschuldigte mit Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 19. Oktober 2016 als dessen vorläufiger Sachwalter eingesetzt worden, womit dem Sohn auch die abgabenrechtlichen Aufgaben des Vaters als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der Mitunternehmerschaft übertragen worden waren. A hätte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2016 zu veranlassen gehabt, dass bis zum Ablauf des Fälligkeitstages eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer entrichtet worden wäre. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis dieses Umstandes gewesen, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich mittels Bescheid vom 23. Februar 2017 von der Abgabenbehörde im Schätzungswege mit € 1.600,00 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf die vom Steuerberater zuvor für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 bekanntgegebenen Werte (siehe oben) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer für November 2016 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.600,00 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage).
8.6.32. Am tt.mm.2017 war über das Vermögen der D-GmbH & Co KG i.L. beim Landesgericht Ried im Innkreis der Konkurs eröffnet und eine Masseverwalterin bestellt worden (Ausdruck Insolvenzdatei, Finanzstrafakt Bl. 36), sodass die Wahrnehmung der steuerlichen Interessen der KG vom bisherigen Liquidator A auf die Masseverwalter übergegangen war; das Unternehmen wurde fortgeführt. Die Masseverwalter beauftragten mit den Finanzmitteln der KG eine Steuerberatungskanzlei, welche ab nun fortlaufend und nach ersten Anfangsschwierigkeiten auch fristgerecht entsprechende Voranmeldungen für die Monate ab einschließlich November 2016 erstellte und der Abgabenbehörde übermittelte (USt-Daten, Finanzstrafakt Bl. 38; Kontoabfrage). Ein weiterer finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt in Zusammenhang mit der D-GmbH & Co KG i.L. ist den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen.
8.6.33. Betreffend die E-GmbH i.L. hatte A wie erwähnt ebenfalls mit Stichtag 11. Februar 2016 die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hatte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes November 2016 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 16. Jänner 2017 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 777,50 zu veranlassen gewesen. Wie erwähnt hatte die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters vom Beschuldigten kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich nach erfolgter Außenprüfung von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 5. Jänner 2018 im Schätzungswege mit € 777,50 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der GmbH und der gleichgebliebenen Vorauszahlungen der Vormonate (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar und März 2016 laut Kontoabfrage) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die E-GmbH i.L. für November 2016 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 777,50 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage).
8.6.34. Betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer wäre hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Dezember 2016 bis zum Ablauf des 17. Februar 2017 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde zu übersenden gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.600,00 zu entrichten gewesen. Beides ist nicht geschehen. Wie erwähnt hatte die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. Nachdem der Vater des Beschuldigten, B, infolge seiner Erkrankung schon lange nicht mehr geschäftlich handlungsfähig gewesen war, war schließlich der Beschuldigte mit Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 19. Oktober 2016 als dessen vorläufiger Sachwalter eingesetzt worden, womit dem Sohn auch die abgabenrechtlichen Aufgaben des Vaters als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der Mitunternehmerschaft übertragen worden waren. A hätte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2016 zu veranlassen gehabt, dass bis zum Ablauf des Fälligkeitstages eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer entrichtet worden wäre. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis dieses Umstandes gewesen, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich mittels Bescheid vom 23. März 2017 von der Abgabenbehörde im Schätzungswege mit € 1.600,00 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf die vom Steuerberater zuvor für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 bekanntgegebenen Werte (siehe oben) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer für Dezember 2016 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.600,00 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage).
8.6.35. Betreffend die E-GmbH i.L. hatte A wie erwähnt ebenfalls mit Stichtag 11. Februar 2016 die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hatte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Dezember 2016 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 17. Februar 2017 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 777,50 zu veranlassen gewesen. Wie erwähnt hatte die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters vom Beschuldigten kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich nach erfolgter Außenprüfung von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 5. Jänner 2018 im Schätzungswege mit € 777,50 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der GmbH und der gleichgebliebenen Vorauszahlungen der Vormonate (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar und März 2016 laut Kontoabfrage) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die E-GmbH i.L. für Dezember 2016 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 777,50 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage).
8.6.36. Betreffend die E-GmbH i.L. hatte A wie erwähnt ebenfalls mit Stichtag 11. Februar 2016 die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hatte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Jänner 2017 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 15. März 2017 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 777,50 zu veranlassen gewesen. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich nach erfolgter Außenprüfung von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 5. Jänner 2018 im Schätzungswege mit € 777,50 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der GmbH und der gleichgebliebenen Vorauszahlungen der Vormonate (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar und März 2016 laut Kontoabfrage) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die E-GmbH i.L. für Jänner 2017 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 777,50 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage).
8.6.37. Betreffend die E-GmbH i.L. hatte A wie erwähnt ebenfalls mit Stichtag 11. Februar 2016 die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hatte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Februar 2017 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 15. April 2017 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 777,50 zu veranlassen gewesen. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich nach erfolgter Außenprüfung von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 5. Jänner 2018 im Schätzungswege mit € 777,50 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der GmbH und der gleichgebliebenen Vorauszahlungen der Vormonate (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar und März 2016 laut Kontoabfrage) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die E-GmbH i.L. für Februar 2017 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 777,50 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage).
8.6.38. Betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer wäre hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Jänner bis März 2017 bis zum Ablauf des 15. Mai 2017 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde zu übersenden gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 4.800,00 zu entrichten gewesen. Beides ist nicht geschehen. Wie erwähnt hatte die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. Nachdem der Vater des Beschuldigten, B, infolge seiner Erkrankung schon lange nicht mehr geschäftlich handlungsfähig gewesen war, war schließlich der Beschuldigte mit Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 19. Oktober 2016 als dessen vorläufiger Sachwalter eingesetzt worden, womit dem Sohn auch die abgabenrechtlichen Aufgaben des Vaters als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der Mitunternehmerschaft übertragen worden waren. Da die Umsätze der Gesellschaft im Veranlagungsjahr 2016 den Grenzbetrag von € 100.000,00 nicht überschritten haben (so der Bescheid der Abgabenbehörde vom 27. November 2017), ist der Voranmeldungszeit für 2017 - für den Beschuldigten möglicherweise überraschend - das Kalendervierteljahr gewesen. A hätte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Jänner bis März 2017 zu veranlassen gehabt, dass bis zum Ablauf des Fälligkeitstages eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer entrichtet worden wäre. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit am 15. Mai 2017 in Kenntnis dieses Umstandes gewesen, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich mittels Bescheid vom 26. Juni 2017 von der Abgabenbehörde im Schätzungswege mit € 4.800,00 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf die vom Steuerberater zuvor für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 bekanntgegebenen Werte (siehe oben) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. Im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten ist aber der Beweis nicht zu führen, dass er zum Zeitpunkt der Fälligkeit erkannt gehabt hat, dass die anfallende Zahllast sich aus den Beträgen von drei Monaten zusammensetzt hat, weshalb im nur die Verkürzung eines Drittels des Quartalsbetrages vorgeworfen werden kann. A hat daher betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer für Jänner bis März 2017 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.600,00 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage).
8.6.39. Betreffend die E-GmbH i.L. hatte A wie erwähnt ebenfalls mit Stichtag 11. Februar 2016 die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hatte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes März 2017 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 15. Mai 2017 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 777,50 zu veranlassen gewesen. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich nach erfolgter Außenprüfung von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 5. Jänner 2018 im Schätzungswege mit € 777,50 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der GmbH und der gleichgebliebenen Vorauszahlungen der Vormonate (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar und März 2016 laut Kontoabfrage) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die E-GmbH i.L. für März 2017 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 777,50 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage).
8.6.40. Betreffend die E-GmbH i.L. hatte A wie erwähnt ebenfalls mit Stichtag 11. Februar 2016 die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hatte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes April 2017 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 15. Juni 2017 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 777,50 zu veranlassen gewesen. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich nach erfolgter Außenprüfung von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 5. Jänner 2018 im Schätzungswege mit € 777,50 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der GmbH und der gleichgebliebenen Vorauszahlungen der Vormonate (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar und März 2016 laut Kontoabfrage) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die E-GmbH i.L. für April 2017 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 777,50 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage).
8.6.41. Betreffend die E-GmbH i.L. hatte A wie erwähnt ebenfalls mit Stichtag 11. Februar 2016 die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hatte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Mai 2017 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 15. Juli 2017 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 777,50 zu veranlassen gewesen. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich nach erfolgter Außenprüfung von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 5. Jänner 2018 im Schätzungswege mit € 777,50 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der GmbH und der gleichgebliebenen Vorauszahlungen der Vormonate (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar und März 2016 laut Kontoabfrage) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die E-GmbH i.L. für Mai 2017 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 777,50 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage).
8.6.42. Betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer wäre hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes April bis Juni 2017 bis zum Ablauf des 16. August 2017 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde zu übersenden gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 4.800,00 zu entrichten gewesen. Beides ist nicht geschehen. Wie erwähnt hatte die bisher mit der Erstellung der Voranmeldung beauftragte Steuerberatungskanzlei trotz Andrängen des Steuerberaters kein Honorar erhalten, weshalb sie ihre Tätigkeit eingestellt hatte. Nachdem der Vater des Beschuldigten, B, infolge seiner Erkrankung schon lange nicht mehr geschäftlich handlungsfähig gewesen war, war schließlich der Beschuldigte mit Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 19. Oktober 2016 als dessen vorläufiger Sachwalter eingesetzt worden, womit dem Sohn auch die abgabenrechtlichen Aufgaben des Vaters als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der Mitunternehmerschaft übertragen worden waren. Da die Umsätze der Gesellschaft im Veranlagungsjahr 2016 den Grenzbetrag von € 100.000,00 nicht überschritten haben (so der Bescheid der Abgabenbehörde vom 27. November 2017), ist der Voranmeldungszeit für 2017 - für den Beschuldigten möglicherweise überraschend - das Kalendervierteljahr gewesen. A hätte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes April bis Juni 2017 zu veranlassen gehabt, dass bis zum Ablauf des Fälligkeitstages eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet und die Vorauszahlung an Umsatzsteuer entrichtet worden wäre. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit am 16. August 2017 in Kenntnis dieses Umstandes gewesen, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich mittels Bescheid vom 1. September 2017 von der Abgabenbehörde im Schätzungswege mit € 4.800,00 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf die vom Steuerberater zuvor für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 bekanntgegebenen Werte (siehe oben) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. Im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten ist aber wiederum der Beweis nicht zu führen, dass er zum Zeitpunkt der Fälligkeit erkannt gehabt hat, dass die anfallende Zahllast sich aus den Beträgen von drei Monaten zusammensetzt hat, weshalb im nur die Verkürzung eines Drittels des Quartalsbetrages vorgeworfen werden kann. A hat daher betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer für April bis Juni 2017 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 1.600,00 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage).
8.6.43. Betreffend die E-GmbH i.L. hatte A wie erwähnt ebenfalls mit Stichtag 11. Februar 2016 die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hatte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juni 2017 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 16. August 2017 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 777,50 zu veranlassen gewesen. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich nach erfolgter Außenprüfung von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 5. Jänner 2018 im Schätzungswege mit € 777,50 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der GmbH und der gleichgebliebenen Vorauszahlungen der Vormonate (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar und März 2016 laut Kontoabfrage) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die E-GmbH i.L. für Juni 2017 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 777,50 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage).
8.6.44. Betreffend die E-GmbH i.L. hatte A wie erwähnt ebenfalls mit Stichtag 11. Februar 2016 die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hatte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juli 2017 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 15. September 2017 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 777,50 zu veranlassen gewesen. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich nach erfolgter Außenprüfung von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 5. Jänner 2018 im Schätzungswege mit € 777,50 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der GmbH und der gleichgebliebenen Vorauszahlungen der Vormonate (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar und März 2016 laut Kontoabfrage) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die E-GmbH i.L. für Juli 2017 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 777,50 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage).
8.6.45. Betreffend die E-GmbH i.L. hatte A wie erwähnt ebenfalls mit Stichtag 11. Februar 2016 die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hatte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes August 2017 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 15. Oktober 2017 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 777,50 zu veranlassen gewesen. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber untätig geblieben. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer ist erst nachträglich nach erfolgter Außenprüfung von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 5. Jänner 2018 im Schätzungswege mit € 777,50 festgesetzt worden (Kontoabfrage); der Betrag wurde von Seite der Finanzstrafbehörde auch als das Ausmaß der verkürzten Vorauszahlung angenommen. Unter Bedachtnahme auf den offensichtlich gleichförmigen Geschäftsgang der GmbH und der gleichgebliebenen Vorauszahlungen der Vormonate (siehe die Bandbreite der Zahllasten der für Voranmeldungszeiträume der Jahre 2015 und 2016 zuvor eingereichten Voranmeldungen für Jänner bis Dezember 2015, Jänner, Februar und März 2016 laut Kontoabfrage) bestehen gegen diese Schätzung von Seite des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken. A hat daher betreffend die E-GmbH i.L. für August 2017 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 777,50 zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer ist uneinbringlich (Kontoabfrage).
8.6.46. Am tt.mm.2017 war über das Vermögen der Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer beim Landesgericht Ried im Innkreis der Konkurs eröffnet und die bereits betreffend die D-GmbH & Co KG i.L. bestellten Masseverwalter auch hier mit dieser Funktion betraut worden (Ausdruck Insolvenzdatei, Finanzstrafakt Bl. 26 f), sodass die Wahrnehmung der steuerlichen Interessen der Mitunternehmerschaft vom bisherigen Sachwalter des väterlichen Vermögens A auf die Masseverwalter übergegangen ist; das Unternehmen wurde fortgeführt. Die Masseverwalter beauftragten mit den Finanzmitteln der Mitunternehmersschaft eine Steuerberatungskanzlei, welche ab nun fortlaufend und nach ersten Anfangsschwierigkeiten auch fristgerecht entsprechende Voranmeldungen für die Monate ab einschließlich September 2017 erstellte und der Abgabenbehörde übermittelte (USt-Daten, Finanzstrafakt Bl. 28; Kontoabfrage). Ein weiterer finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt in Zusammenhang mit der Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer ist den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen.
8.6.47. Betreffend die E-GmbH i.L. hatte A wie erwähnt ebenfalls mit Stichtag 11. Februar 2016 die Aufgabe eines Liquidators übernommen, weil sein Vater infolge seiner Erkrankung seinen handelsrechtlichen Aufgaben nicht mehr entsprechen konnte. A hatte daher hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes September 2017 zu veranlassen, dass bis zum Ablauf des 15. November 2017 eine Voranmeldung per FinanzOnline an die zuständige Abgabenbehörde übersendet wurde; ebenso wäre von ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 777,50 zu veranlassen gewesen. A ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Kenntnis des Umstandes gewesen, dass mangels einer von ihm getroffenen Veranlassung - entgegen der von ihm übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung - die diesbezügliche Voranmeldung dem Finanzamt nicht übermittelt und die Zahllast auch nicht entrichtet werden würde, ist aber wie üblich untätig geblieben. Der Sachverhalt wurde von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen.
8.6.48. Indem am tt.mm.2017 auch über das Vermögen der E-GmbH i.L. beim Landesgericht Ried im Innkreis der Konkurs eröffnet und wiederum die erwähnten Masseverwalter bestellt wurden (Ausdruck Insolvenzdatei, Finanzstrafakt Bl. 42), ist die Wahrnehmung der steuerlichen Interessen der GmbH vom bisherigen Liquidator A auf die Masseverwalter übergegangen; das Unternehmen wurde fortgeführt. Die Masseverwalter beauftragten mit den Finanzmitteln der GmbH eine Steuerberatungskanzlei, welche ab nun fortlaufend und auch fristgerecht entsprechende Voranmeldungen für die Monate ab einschließlich Oktober 2017 erstellte und der Abgabenbehörde übermittelte (USt-Daten, Finanzstrafakt Bl. 46; Kontoabfrage). Ein weiterer finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt in Zusammenhang mit der E-GmbH i.L. ist den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen.
8.7. Der Schuldbeschwerde des Beschuldigten ist daher nur im geringen Teil Erfolg beschieden.
9. Zur Strafbemessung ist aber auszuführen:
9.1. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe zunächst die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Eine solche nur vorübergehende Abgabenvermeidung liegt nach der Aktenlage nicht vor, weil nach dem Verständnis der Beschuldigten wohl eine tatsächliche Entrichtung der Vorauszahlungen mangels vorhandener Finanzmittel nicht möglich sein sollte, wie es sich in weiterer Folge auch herausgestellt hat (Abfrage Abgabenkonten).
Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände lassen ein leichtes Unterschreiten der Grenze in Anbetracht der besonderen Umstände und des Wegfalles der Spezialprävention zu (siehe nachstehend).
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG (neben einer im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangenden Freiheitsstrafe) mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet.
Gemäß § 21 Abs. 1 FinStrG ist im Falle begangener mehrerer Finanzstraftaten auf eine einzige (einheitliche) Geldstrafe zu erkennen, wobei gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG im Falle, dass die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen abhängen, für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend ist.
9.2. Der vom Gesetzgeber für den gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende Strafrahmen zur Ausmessung der konkreten Geldstrafe beträgt daher € 1.600,00 (UVZ 09/16) + € 1.600,00 (UVZ 10/16) + € 1.600,00 (UVZ 11/16) + € 1.600,00 (UVZ 12/16) + € 1.600,00 (UVZ 01-03/17) + € 1.600,00 (UVZ 04-06/17) = € 9.600,00 (UVZ Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer) zuzüglich € 3.900,00 (UVZ 03/16) + € 3.900,00 (UVZ 04/16) + € 3.900,00 (UVZ 05/16) + € 3.900,00 (UVZ 06/16) + € 3.900,00 (UVZ 07/16) + € 3.900,00 (UVZ 08/16) + € 3.900,00 (UVZ 09/16) + € 3.900,00 (UVZ 10/16) = € 31.200,00 (UVZ D-GmbH & Co KG i.L.) zuzüglich € 777,50 (UVZ 04/16) + € 777,50 (UVZ 05/16) + € 777,50 (UVZ 06/16) + € 777,50 (UVZ 07/16) + € 777,50 (UVZ 08/16) + € 777,50 (UVZ 09/16) + € 777,50 (UVZ 10/16) + € 777,50 (UVZ 11/16) + € 777,50 (UVZ 12/16) + € 777,50 (UVZ 01/17) + € 777,50 (UVZ 02/17) + € 777,50 (UVZ 03/17) + € 777,50 (UVZ 04/17) + € 777,50 (UVZ 05/17) + € 777,50 (UVZ 06/17) + € 777,50 (UVZ 07/17) + € 777,50 (UVZ 08/17) = € 13.217,50 (UVZ E-GmbH i.L.) = € 54.017,50 X 2 ergibt somit € 108.035,00.
9.3. Läge beim Beschuldigten ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und bestünden bei ihm durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, wäre somit eine Geldstrafe von gerundet € 54.000,00 bzw. - bei Abzug eines Drittels der Strafdrohung bezüglich der Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer unter Bedachtnahme auf den tatbildimmanenten geringeren Unrechtsgehalt dieser Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Vergleich zu Hinterziehungen der Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG - eine Geldstrafe von gerundet € 36.000,00 vorzuschreiben.
Der Beschuldigte wusste laut obigen Feststellungen zu den Tatzeitpunkten um seine vom Vater übernommene abgabenrechtliche Verpflichtung als Liquidator bzw. Sachwalter, bezüglich der verfahrensgegenständlichen Unternehmen die Entrichtung der erwartbaren Zahllasten und die Übersendung der diesbezüglichen Voranmeldungen an das Finanzamt zu veranlassen; ist aber erstaunlicherweise in Anbetracht der fehlenden Finanzmittel zur Entrichtung der Vorauszahlungen zwei Jahre lang völlig untätig geblieben. Dass zumindest die Veranlassung der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen möglich gewesen wäre, erschließt sich aus dem weiteren Geschehensverlauf, nachdem ihm jeweils die Verwaltung der Vermögensmassen im Zuge der Insolvenzeröffnungen wieder entzogen worden war. Der Umstand alleine, dass zur fristgerechten Entrichtung der Vorauszahlungen keine oder nur unzulängliche Finanzmittel zur Verfügung gestanden sind, entschuldigt den verantwortlichen Beschuldigten nicht, weil er sich dem Vorwurf von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG einfach durch fristgerechte Einreichung von Voranmeldungen entziehen hätte können.
Dem Erschwerungsgrund der solcherart festzustellenden Vielzahl der deliktischen Angriffe innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren stehen jedoch als mildernd gegenüber die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Finanzstraftäters zu den Tatzeitpunkten, die schwierige Geschäftslage der von A zur Leitung übernommenen Unternehmen und deren finanzielle Zwangslage, welche ihn wohl zu seinem abgabenrechtlichen Fehlverhalten verleitet hat. So hätte er als Liquidator der Gesellschaften und Sachwalter seines Vaters trotz der andrängenden Gläubiger und der Vielzahl der sich ihm entgegenstellenden Krisen dann, wenn er schon diese Aufgaben übernommen hatte, die abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Unternehmen dennoch nicht gleichsam auf Dauer als nicht existent behandeln dürfen. Wohl aber mildert diese besondere Lebenssituation des Genannten den ihm gegenüber zu erhebenden finanzstrafrechtlich Vorwurf wesentlich.
Von relativ geringerer Bedeutung ist das vom Spruchsenat erwähnte Tatsachengeständnis, da dieses in Anbetracht der ohnehin bereits gegebenen objektiven Aktenlage nicht wirklich zur weiteren Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes beigetragen hat.
Relevant ist aber der Zeitablauf seit Tatbegehung, wodurch der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich abgeschwächt worden ist.
Zu beachten sind auch der spezial- und generalpräventive Aspekt: Die Geldstrafe ist in einer Höhe auszumessen, dass sowohl der Beschuldigte selbst (Spezialprävention) als auch bei Bekanntwerden der Strafentscheidung andere Personen in der Lage des Täters von der Begehung gleichartige Finanzvergehen abgehalten werden können (Generalprävention).
Im gegenständlichen Fall ist diese Spezialprävention für A in Anbetracht der nunmehrigen persönlichen Situation, wie von der Verteidigung geschildert, obsolet.
Es verbleibt aber der Aspekt der Abschreckung anderer Wahrnehmender der steuerlichen Interessen von Unternehmen in ähnlicher Situation wie A in den Jahren 2016 und 2017. Eine gleichmäßige und funktionierende Abgabenerhebung gebietet, dass unternehmerische Entscheidungsträger (die Aufgaben eines solchen hat der Beschuldigte übernommen) auch in Krisenlagen zumindest die Fortsetzung der steuerlichen Rechenwerke und die Erstellung der Informationen an den Fiskus veranlassen. Das jahrelange Einstellen jeglicher derartiger Tätigkeiten ist für den Abgabengläubiger keine Bagatelle. Solcherart muss die Geldstrafe zumindest eine Höhe erreichen, dass ein derartiges Verständnis für diese anderen Entscheidungsträger bei Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ausgeschlossen erscheint.
In gesamthafter Abwägung dieser Argumente ist somit der obige Ausgangswert auf € 24.000,00 zu verringern, wobei von diesem Betrag zusätzlich in Anbetracht der von der Verteidigung ebenfalls glaubhaft geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschuldigten ein Abschlag auf € 18.000,00 zu erfolgen hat.
In Anbetracht der äußerst ungünstigen derzeitigen Vermögens- und Einkommenslage des Beschuldigten, wie dargestellt, ist weiters zusätzlich eine Reduktion um die Hälfte vorzunehmen, sodass sich letztendlich eine Geldstrafe von € 9.000,00, das sind lediglich 8,33 % des verringerten Strafrahmens, als tat- und schuldangemessen erweist.
Die zumal COVID-19-bedingte eingetretene überlange Verfahrensdauer (Eingang des Rechtsmittels des Beschuldigten am 30. September 2019) ist überdies mit einem Abschlag von € 1.000,00 zu berücksichtigen.
10. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch der Umstand der schlechten Finanzlage des Beschuldigten außer Ansatz zu lassen ist. So gesehen erwiese sich in der Gesamtschau eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Wochen, wie vom Spruchsenat verhängt, tatsächlich als angemessen.
Mangels eines Rechtsmittels des Amtsbeauftragten besteht jedoch gemäß § 161 Abs. 3 Satz 1 FinStrG ein Verböserungsverbot, weshalb die ursprünglich verhängte Ersatzfreiheitsstrafe verhältnismäßig zu verringern ist.
11. Die dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, festzusetzen ist. Sie entsprechen dem Gesetz und waren daher unverändert zu belassen.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Straf-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste, sofern nicht allenfalls gemeinnützige Leistungen zu erbringen wären. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei sich für die Entscheidung die ihr vorangehende Beweiswürdigung und angewandtes Ermessen als wesentlich ergeben haben.
Linz, am 17. November 2021