Volltext

BFG 01.06.2022, RV/7101464/2022

Gegenstandsloserklärung eines zurückgenommenen Vorlageantrages

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101464.2022 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 Abs. 3 BAO · § 264 Abs. 4 lit. d BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend dessen Beschwerde vom 5. März 2021 gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 des Finanzamtes Österreich vom 10. Februar 2021 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** und den diesbezüglichen, nach der Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2021 eingebrachten Vorlageantrag vom 27.12.2021, beschlossen:

Spruch

Der Vorlageantrag vom 27.12.2021 wird gemäß § 256 Abs. 3 iVm § 264 Abs. 4 lit. d Bundesabgabenordnung (BAO) als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde vom 5.3.2021 gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2021 erledigt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Das Finanzamt Österreich erließ einen mit 10. Februar 2021 datierten Einkommensteuerbescheid 2020 an den Beschwerdeführer (Bf.).

Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 5. März 2021 Beschwerde eingebracht.

Hierzu erließ das Finanzamt Österreich eine mit 26. November 2021 datierte Beschwerdevorentscheidung.

Dagegen wurde mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 fristgerecht ein Vorlageantrag (Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht gemäß § 264 Abs. 1 BAO) eingebracht, wobei auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.

Mit weiterer Eingabe vom 30.12.2021 zog der Bf. den Vorlageantrag zurück.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

Das Finanzamt Österreich legte die Beschwerde samt Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht vor, welches für die Gegenstandsloserklärung des zurückgenommenen Vorlageantrages zuständig ist.

Diese Gegenstandsloserklärung führt das Bundesfinanzgericht mit dem vorliegenden Beschluss durch.

Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Vornahme der Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext. Angesichts der eindeutigen Rechtslage ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Wien, am 1. Juni 2022