Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Robert Posch über die Beschwerde von ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 29. April 2022 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 07. April 2022, Zahl MA67/Zahl/2021, wegen Verspätung zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 67-Parkraumüberwachung, vom 01. Februar 2022, Zahl MA67/Zahl/2021, wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) nach durchgeführter Lenkererhebung vom 24. Jänner 2022, angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) am 23. November 2021 um 14:06 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Bernhardtstalgasse ggü. 37 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz wurde über den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro, und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt.
In der Rechtsmittelbelehrung zur Strafverfügung ist ausgeführt:
"Sie haben das Recht gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen. … Sie können sich im Einspruch rechtfertigen und die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. …"
Gemäß aktenkundiger Formularabfertigung (Akt S 21) wurde die Strafverfügung am (Dienstag) 01. Februar 2022 an die Adresse des Bf. ***Bf1-Adr*** gem. § 26 Zustellgesetz versendet. Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit (Freitag) 04. Februar 2022 als bewirkt.
Mit E-Mail vom 25. Februar 2022 erhob der Bf. Einspruch gegen die Strafverfügung wie folgt:
"Bezugnehmend auf die eingegangen Strafen, möchte ich folgendes festhalten. Ich bin bei der Fa. Firma nicht mehr gemeldet und in den letzten Monaten kein Firmenfahrzeug gefahren! Die Fa. Firma hat somit eine Falschangabe der verübten Strafen gegeben! Dieses Verhalten spiegelt sich wieder, da ich mein Gehalt die letzten Monate in der Firma nicht erhalten habe und dies bei der Arbeiterkammer eingeklagt habe. Die Fa Firma steht ohnehin unter Verdacht bei der Finanzpolizei. Ich bitte Sie höflichst dies zur Kenntnis zu nehmen und diese Strafen wieder an die Fa. Firma verrechnen! Da ich mein Gehalt nicht erhalten habe und seitens der Firma falsch abgemeldet wurde, bitte ich Sie nochmals meine Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Bei Fragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung!"
Dem Einspruch war die gegenständliche Strafverfügung angeschlossen (und vier weitere, nicht gegenständliche Strafverfügungen).
Mit Vorhalt (Verfahrensanordnung-Verspätungsvorhalt) des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 07. März 2022 wurde dem Bf. mitgeteilt, dass das Rechtsmittel vom 25. Februar 2022 nach der Aktenlage als verspätet eingebracht erscheine. Am 1. Februar 2022 sei die Strafverfügung dem Zustellprozess worden und habe die 3-tägige Zustellfrist (inklusive Samstag) analog zu § 26 Abs. 2 ZustG begonnen. Somit gelte die Zustellung mit 04. Februar 2022 als bewirkt. Das Rechtsmittel sei jedoch erst am 25. Februar 2022, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, mittels E-Mail eingebracht worden. Dem Bf. werde Gelegenheit gegeben diesen Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung von diesem Schreiben eine Stellungnahme abzugeben. Falls er einen Zustellmangel geltend machen wolle habe er innerhalb der gleichen Frist die Möglichkeit, diesen durch Belege glaubhaft zu machen (Reiserechnungen, Namhaftmachung von Zeugen, etc.). Sollte innerhalb der genannten Frist keine Stellungnahme erfolgen, müsste das Rechtsmittel wegen Verspätung zurückgewiesen werden.
Dieser Vorhalt wurde am 07. März 2022 dem Zustellprozess übergeben. Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit (Freitag) 10. März 2022 als bewirkt. Der Vorhalt blieb unbeantwortet.
Mit hier gegenständlichem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 7. April 2022, wurde der Einspruch des Bf. vom 25. Februar 2022 gegen die Strafverfügung vom 01. Februar 2022 gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wegen Verspätung zurückgewiesen.
Der Bf. erhob mit E-Mail vom 29. April 2022 fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung und brachte wörtlich vor: "Bezugnehmend auf ihrem Schreiben vom 07.04.2022 mit der GZ: MA67/Zahl/2021, nehme ich dazu Stellung. Anbei finden Sie, das beantwortete Mail, in dem ausdrücklich beschrieben ist, dass von einer Verwaltungsstrafe Abstand genommen wird und somit nicht verrechnet wird. Ansprechperson bei der MA67 Frau. Bitte somit den Zurückweisungsbescheid als nichtend zu betrachten. Bitte um Kenntnisnahme und Rückmeldung. Vielen Dank."
Der Beschwerde war ein Schriftverkehr des mit der Magistratsabteilung 67 angeschlossen, in dem der Bf. am 25. Februar 2022 wörtlich ausführte:
"Betreff: Anonymverfügung 10. Bezirk/ Bf1
Sehr geehrte(r) Frau/Herr Richter, bezugnehmend auf die Anonymverfügung möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
Mein Parkpickerl für den 10. Wiener Gemeindebezirk für das Kennzeichen Kennz2 (Anmerkung BFG: nicht gegenständlich) ist seit 4/5. Jänner 2022 gültig. Nach Rücksprache mit dem Magistrat, soll ich die Strafe einschicken und sie würde storniert werden, da mein Parkpickerl Gültigkeit hatte. Da die Strafe im 10. Bezirk aufgenommen wurde, bitte ich Sie höflichst diese nichtend zu machen. Vielen Dank."
Die Magistratsabteilung 67 antwortete mit Schreiben vom 01. März 2022 dem Bf. zu vorgenanntem Schreiben, dass sich aus den bei der Beanstandung aufgenommenen Fotos ergäbe, dass der Parkkleber nicht gut sichtbar im Windschutzscheibenbereich angebracht gewesen sei. Der Parkkleber sei gut sichtbar in der rechten oberen Ecke der Windschutzscheibe (außerhalb des Sonnenschutzstreifens!) anzubringen. Im gegenständlichen Fall werde ausnahmsweise von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens Abstand genommen.
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde vom 29. April 2022 samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 11. Mai 2022).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt
Die Strafverfügung vom 01. Februar 2022 wurde am 01. Februar 2022 - ohne Zustellnachweis - zur Post gegeben.
Mangels Ortsabwesenheit des Bf. oder anderer Zustellmängel konnte die Strafverfügung erfolgreich an die Adresse "***Bf1-Adr***" zugestellt werden. Die Zustellung galt mit 04. Februar 2022 als bewirkt.
Die in § 49 Abs. 1 VStG normierte Einspruchsfrist begann daher am 04. Februar 2022 und endete mit Ablauf des 18. Februar 2022, um 24:00 Uhr dieses Tages.
Beweiswürdigung
Das Datum der Strafverfügung, deren Rechtsmittelbelehrung und deren Postaufgabedatum sind aktenkundig.
Da eine aktenkundige ZMR-Abfrage vom 01. Februar 2022 (Akt S 16) die Adresse "***Bf1-Adr***" als Zustellbestätigung ergeben hat, durfte das Bundesfinanzgericht davon ausgehen, dass es sich bei dieser Adresse tatsächlich um die Zustelladresse des Bf. handelt (Hauptwohnsitz seit 04. Jänner 2022). Eine etwaige Ortsabwesenheit oder andere Zustellmängel, die einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung entgegengestanden wären, wurden seitens des Bf. nicht nachgewiesen.
Der Bf. hat mit mail vom 29. April 2022 erklärt, dass sich seine Postfiliale durch Umzug geändert hat und er den Brief erst an diesem Tag beheben konnte. Er hat seinen Hauptwohnsitz bis dato (28. Juni 2022) nicht geändert. Dass die Wohnung des Bf. durch längere Abwesenheit ihren Charakter als Abgabestelle verloren hätte, ist nicht erkennbar, glaubhaft gemacht, geschweige denn, nachgewiesen worden. Der Bf. wäre in diesem Fall auch verhalten gewesen, den Postbehörden einen Nachsendeauftrag zu erteilen.
Der ausdrücklich zu diesem Zweck erlassene Vorhalt der belangten Behörde vom 07. März 2022 blieb innerhalb der eingeräumten Frist gänzlich unbeantwortet.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG den obigen Sachverhalt als erwiesen annehmen.
Rechtliche Beurteilung
§ 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. Nr. 620/1995 lautet wie folgt:
"(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken."
§ 26 Zustellgesetz lautet:
"(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Durch die Postaufgabe am 01. Februar 2022 galt die verfahrensgegenständliche Strafverfügung somit gemäß § 26 Zustellgesetz am (Freitag) 04. Februar 2022 als zugestellt.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist gemäß § 49 VStG begann daher am (Freitag) 04. Februar 2022 und endete mit Ablauf des (Freitag) 18. Februar 2022.
Der Einspruch gegen die Strafverfügung wurde (nachweislich) erst am 25. Februar 2022 eingebracht, sodass die Erlassung des angefochtenen Bescheides betreffend Zurückweisung dieses Einspruches wegen Verspätung zu Recht erfolgte.
Da im gegenständlichen Verfahren der Einspruch unstrittig nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht wurde, ist das Einspruchsvorbringen ("… Ich bin bei der Fa. Firma nicht mehr gemeldet und in den letzten Monaten kein Firmenfahrzeug gefahren! Die Fa. Firma hat somit eine Falschangabe der verübten Strafen gegeben!...") nicht weiter zu prüfen, zumal die Strafverfügung rechtskräftig (und vollstreckbar) geworden ist. Die Frage, ob die Behörde die Strafverfügung hätte erlassen dürfen oder nicht, ist dabei ebenso wenig zu prüfen wie etwaige Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe des Bf.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Für den Bf. hingegen geht die absolute Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG vor, welche im letzten Satz von Art. 133 Abs. 4 B-VG auch verfassungsrechtlich vorgezeichnet ist.
Wien, am 28. Juni 2022