Volltext

BFG 29.06.2022, RV/7500172/2022

Parkometerabgabe: Zurücknahme der Beschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500172.2022 · Findok (BMF)

Normen
§ 52 VwGVG · § 50 VwGVG · § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006

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BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Konrad in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Franz Amler, Brunngasse 12/2, 3100 Sankt Pölten, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 7. April 2022 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung vom 15. März 2022, Zahl MA67/Zahl/2021 (Tat 29. Juli 2021, 20:46 Uhr), betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr 9/2006, idF LGBl für Wien Nr 71/2018, beschlossen:

Spruch

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.

Gemäß Art 133 Abs 4 und Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Text

Begründung

Gemäß § 24 Abs 1 zweiter Satz BFGG ist für gemäß Art 131 Abs 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt.

Da mit Schreiben vom 15. Juni 2022 die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen das Straferkenntnis Zahl MA67/Zahl/2021 vom 15. März 2022 zurückgenommen hat, ist die Beschwerde gemäß § 7 Abs 2 VwGVG nicht mehr zulässig.

§ 50 VwGVG sieht für Erledigungen der Verwaltungsgerichte in Beschwerdeverfahren betreffend Verwaltungsstrafsachen neben der Entscheidung in der Sache, die Zurückweisung der Beschwerde und die Einstellung des Verfahrens vor.

Eine Einstellung des Beschwerdeverfahrens kommt ua in dem hier vorliegenden Fall der Zurückziehung der Beschwerde in Betracht (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Aufgrund der ausdrücklichen Zurücknahme der Beschwerde ist das Beschwerdeverfahren im Sinne von § 50 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

Da gemäß § 52 VwGVG nur in einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts über die Kosten abzusprechen sind, hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG und § 25a Abs 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Einstellung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung der Beschwerde unmittelbar aus § 50 VwGVG ergibt und dies auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht (vgl zB den Beschluss vom 29. April 2015, Fr2014/20/0047), liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am 29. Juni 2022