Kopf
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch IMMUNITAS Wirtschaftsprüfung GmbH, Schlickgasse 3 Tür 7, 1090 Wien, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 17.05.2022, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 19.05.2022, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt für Großbetriebe betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2020 den Beschluss:
Spruch
- 1.
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
- 2.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Die beschwerdeführende Partei hat mit Eingabe vom 17.05.2022, eingelangt am 19.05.2022, gemäß § 284 Abs. 1 BAO eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2020 erhoben. Dies ergibt sich aus der aktenkundigen Säumnisbeschwerde der beschwerdeführenden Partei.
Der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid 2020 wurde von der belangten Behörde am 19.05.2022 erlassen. Dies ergibt sich aus dem elektronischen Steuerakt der beschwerdeführenden Partei.
Rechtliche Würdigung
Zu Spruchpunkt I (Einstellung):
§ 284 BAO lautet auszugsweise:
(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
Fest steht, dass die Bescheide betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer am 19.05.2022 und damit vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurden. Damit ist das Verfahren gemäß § 284 Abs. 2 Satz 3 BAO einzustellen.
Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit einer Revision):
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Wien, am 30. Mai 2022