Volltext

BFG 02.06.2022, RS/7100030/2022

Säumnisbeschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2022:RS.7100030.2022 · Findok (BMF)

Normen
§ 284 Abs. 2 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch UnionTAX & LAW, Donau-City-Straße 7/DC Tower/30th Floor, 1220 Wien, betreffend Säumnisbeschwerde vom 8.4.2022 betreffend Einkommensteuer 2020 (Arbeitnehmerveranlagung) gegen die Amtspartei FA Österreich

Spruch

beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird gem. § 284 Abs 2 BAO eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Der Beschwerdeführer (Bf) hat Säumnisbeschwerde erhoben, weil der ESt-Bescheid 2020 nicht erlassen worden sei. Mit Bescheid des ***FA*** vom 20.5.2022 wurde der begehrte Einkommensteuerbescheid 2020 erlassen. Daher ist das Verfahren einzustellen (§ 284 Abs 2 BAO).

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Einstellung des Verfahrens ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Klagenfurt am Wörthersee, am 2. Juni 2022