Volltext

BFG 24.05.2022, RS/7200001/2022

Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde mangels bestehender Entscheidungspflicht

Bundesfinanzgericht (BFG) · Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2022:RS.7200001.2022 · Findok (BMF)

Normen
§ 284 Abs. 7 lit. b BAO · § 260 Abs. 1 lit. a BAO

Kopf

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Maria Daniel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***1***, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Zollamtes Österreich in einer Angelegenheit betreffend Eingangsabgaben, ***2*** beschlossen:

Spruch

Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 284 Abs 7 lit b BAO iVm § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG iVm Art 133 Abs 9 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung

  • 1.

    Sachverhalt

Mit Eingabe der beschwerdeführenden Partei, der ***3***, vom 2.5.2022 wurde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Zollamt Österreich behauptet. Die belangte Partei habe über die Beschwerde vom 18.5.2021 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich, Zahl ***2*** nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden.

Die Betriebsprüfung Zoll des Zollamtes Österreich stellte bei verschiedenen Zollanmeldungen der beschwerdeführenden Partei aus dem Jahr 2018 unterschiedliche Diskrepanzen zum erklärten Zollwert fest, die zu einer Neuberechnung des Transaktionswertes führten. Mit Bescheid vom 19.4.2021, Zahl ***2*** führte das Zollamt Österreich die daraus resultierende Nachforderung der Eingangsabgaben durch.

Anlässlich der (innerhalb offener Frist) erstatteten Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.4.2021 (Zahl ***2***) erließ das Zollamt Wien am 23.7.2021 eine Beschwerdevorentscheidung (Zahl ***4***) welche der beschwerdeführenden Partei nachweislich am 27.7.2021 mittels Rsb zugestellt wurde. In weiterer Folge wurde der von der beschwerdeführenden Partei eingebrachte Vorlageantrag dem Bundesfinanzgericht am 27.8.2021 zur Entscheidung vorgelegt.

  • 1.

    Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 284 Abs 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Säumnisbeschwerde beispielsweise zurückzuweisen, wenn überhaupt keine Entscheidungspflicht (mehr) besteht, oder wenn sie erloschen ist, etwa, weil der maßgebende Antrag weitergeleitet wurde (VwGH vom 22.6.2001, 2000/13/0178).

Die belangte Abgabenbehörde hat über die oben genannte Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.7.2021 (Zahl ***4***) entschieden und den von der beschwerdeführenden Partei eingebrachten Vorlageantrag dem Bundesfinanzgericht bereits am 27.8.2021 zur Entscheidung vorgelegt.

Da somit die behauptete Säumnis des Zollamtes Österreich nicht vorliegt, war die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs 7 lit b BAO iVm § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Es war daher spruchgerecht zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird

Wien, am 24. Mai 2022