Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Helmut Mittermayr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 27. März 2013 gegen die Bescheide des FA Grieskirchen Wels vom 7. März 2013 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010 und 2011, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Spruch
Die Beschwerden vom 27. März 2013 werden gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Mit Bescheide vom 07.03.2013 wurden vom Finanzamt die Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der Jahre 2009 (vom 26.02.2013), 2010 (vom 26.02.2013) und 2011 (vom 26.11.2012) gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen.
Mit Bescheide des FA Grieskirchen Wels vom 07.03.2013 wurden neue Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009, 2010 und 2011 erlassen.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 27.03.2013 Berufung (jetzt Beschwerde) eingebracht.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 11.09.2013 hat das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2011 geändert.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 11.09.2013 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Mit Erkenntnis vom 19.04.2022, RV/5100016/2014 des Bundesfinanzgerichtes wurde den Beschwerden gegen die Bescheide vom 07.03.2013 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010 und 2011 gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide wurden ersatzlos aufgehoben.
Gemäß § 307 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmsbescheides scheidet somit ex lege der neue Sachbescheid aus dem Rechtsbestand aus und der alte Sachbescheid lebt wieder auf (vgl. Ritz, BAO6, § 307 Tz 8 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Die beschwerdegegenständlichen Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2011 vom 07.03.2013 scheiden daher aufgrund der Aufhebung der Wiederaufnahmsbescheide ex lege aus dem Rechtsbestand aus.
§ 261 Abs. 2 BAO lautet:
"Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären."
Da sich die gegenständlichen Beschwerden gegen die Sachentscheidungen gemäß § 307 Abs. 1 BAO richten, waren die gegenständlichen Beschwerden gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Linz, am 19. April 2022