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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Maria Daniel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***AdrBf***, vertreten durch ***RA***, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beschlossen:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag vom 6.4.2022 betreffend die behauptete Säumigkeit des Bundesfinanzgerichts im Rechtsmittelverfahren gegen die Bescheide des damaligen Zollamtes Eisenstadt Flughafen, Zollstelle Nickelsdorf jeweils vom 26.1.2016, Zahlen ***4***, ***2*** und ***3*** wird gem § 30a Abs 1 VwGG iVm § 30a Abs 8 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung
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Sachverhalt:
Mit Schriftsatz vom 6.4.2022, eingebracht beim Bundesfinanzgericht nachweislich am 7.4.2022, stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin, die ***Bf*** einen Fristsetzungsantrag gem Art 133 Abs 7 B-VG iVm § 38 VwGG.
Begründend führt die Antragstellerin in ihrem Schreiben an, sie habe am 16.11.2009, am 9.9.2010 sowie am 13.12.2010 fristgerechte Anträge auf Erstattung gem Art 239 ZK (nunmehr §§ 116, 120 UZK) bzw § 83 ZollR-DG (nunmehr § 73 ZollR-DG) gestellt, welche durch das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien, Zollstelle Nickelsdorf jeweils mit Bescheid vom 26.1.2016, Zahlen ***4***, ***5*** (gemeint ist zweifelsfrei ***2***), ***6*** (gemeint ist zweifelsfrei ***3***) abgewiesen wurden. Die Zustellung der Bescheide erfolgte nachweislich am 28.1.2016.
Die Antragstellerin gibt weiter an, dass die in der Folge am 24.2.2016 fristgerecht erhobene Bescheidbeschwerde vom Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien, Zollstelle Nickelsdorf mittels Beschwerdevorentscheidung vom 12.6.2008 (gemeint ist zweifelsfrei 12.6.2018), zugestellt am 18.6.2018, (Zahlen ***7***, ***8***, ***9***) als unbegründet abgewiesen wurde.
Mit Postaufgabedatum 18.7.2018 stellte die Antragstellerin einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht.
Das Zollamt Eisenstadt-Flughafen Wien, Zollstelle Nickelsdorf unterließ es jedoch in der Folge die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
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Rechtliche Beurteilung
Gem Art 133 Abs 7 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Nach § 38 Abs 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst dann gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten bzw einer durch Bundes- oder Landesgesetz bestimmten kürzeren oder längeren Frist entschieden hat. Die Säumnis setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zur Entscheidung zuständig war.
Gem § 291 Abs 1 BAO ist, soweit Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes vorsehen, das Verwaltungsgericht verpflichtet, über Anträge der Parteien und über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. § 291 Abs 1 BAO normiert überdies, dass im Verfahren über Beschweidbeschwerden die Entscheidungsfrist erst mit Vorlage der Beschwerde (§ 265 BAO) oder nach Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 265 Abs 6 BAO) beginnt.
Gem § 30a Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegenstehen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Diese Bestimmung ist gem § 30a Abs 8 VwGG auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.
Gem § 30b Abs 1 VwGG kann, soweit das Verwaltungsgericht die Revision bzw den Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückweist, jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht den Antrag stellen, dass die Revision bzw der Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Da weder das Zollamt Österreich die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt noch die Antragstellerin eine Vorlageerinnerung eingebracht hat und folglich die Zuständigkeit über die Entscheidung nicht an das Bundesfinanzgericht übergegangen ist, war spruchgerecht zu entscheiden.
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht einen Antrag zu stellen, dass der Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.
Wien, am 5. Mai 2022