Volltext

BFG 06.04.2022, RV/7100847/2022

Beschwerde als verspätet zurückgewiesen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100847.2022 · Findok (BMF)

Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Grossgut-Palotás in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 15. Dezember 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. Februar 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

  • •

    Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer übermittelte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 am 6.4.2021 elektronisch.

Mit Vorhalt vom 23.8.2021 ersuchte das Finanzamt den Beschwerdeführer, Nachweise über die beantragten Werbungskosten und Sonderausgaben mittels geeigneter Unterlagen zu erbringen (Zustellung mit FinanzOnline).

Nachdem dieser Vorhalt unbeantwortet geblieben war, anerkannte das Finanzamt lediglich die nachgewiesenen Werbungskosten sowie den Pauschbetrag für Sonderausgaben (Bescheid vom 10.11.2021). Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 10.11.2021, 17:17:48 Uhr in die Databox des Beschwerdeführers.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer unter Anschluss der angeforderten Belege am 15.12.2021 elektronisch Beschwerde, die das Finanzamt als nicht fristgerecht zurückwies (Beschwerdevorentscheidung vom 2.2.2022); die Zustellung erfolgte am 2.2.2022, 19:55:45 Uhr in die Databox des Beschwerdeführers. Auf die bezugnehmenden Begründungen wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 9.2.2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Vorlage des Antrages bei Nichtberücksichtigung seiner im Zuge der Beschwerde vorgelegten Kosten an die nächste Instanz.

Mit Vorlagebericht vom 11.3.2022 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

  • •

    Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

Festgestellter Sachverhalt

Der Beschwerdeführer erstellte seinen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung mittels FinanzOnline. Die Zustellung sämtlicher Erledigungen des Finanzamtes erfolgte ebenfalls elektronisch ("Databox").

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig, es handelt sich um eine reine Rechtsfrage.

Rechtslage

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO idF BGBl I 14/2013 ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 97 Abs. 1 lit a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

Gemäß § 97 Abs. 3 BAO idF BGBl I 212/2012 kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I 165/1999. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß.

Die FinanzOnline-Verordnung ist eine Verordnung iSd § 97 Abs. 3 zweiter Satz.

Nach § 5b Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung, BGBl II 97/2006, zuletzt geändert durch BGBl II 373/2012, haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

Nach § 5b Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung, BGBl II 97/2006, zuletzt geändert durch BGBl II 373/2012, kann jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.

Nach § 5b Abs. 3 FinanzOnline-Verordnung, BGBl II 97/2006, zuletzt geändert durch BGBl II 373/2012, kann ein Teilnehmer in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihm bei seinem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten.

Gemäß § 98 Abs. 2 erster Satz BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Rechtliche Erwägungen

Strittig ist, ob eine rechtlich wirksame Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2020 erfolgt ist bzw. ob die Beschwerde fristgerecht eingebracht wurde.

Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde der Einkommensteuerbescheid vom 10.11.2021 dem Beschwerdeführer am 10.11.2021, 17:17:48 Uhr in die Databox seines FinanzOnline-Kontos zugestellt und ist somit in seinen elektronischen Verfügungsbereich gelangt. Mit dem Eingang in die Databox wurde automatisch die einmonatige Antragsfrist auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht in Gang gesetzt, die - entsprechend der Bestimmung des § 108 Abs. 2 BAO - mit Ablauf des 10.12.2021 endete.

Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde erst am 15.12.2021, somit nach Ablauf der oben dargestellten Frist, beim Finanzamt elektronisch eingebracht.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer sowohl seinen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung als auch seine Beschwerde mittels FinanzOnline eingebracht hat und durch Aktivierung der Zustimmung zur elektronischen Zustellung die Voraussetzungen für die elektronische Zustellung des gegenständlichen Einkommensteuerbescheides 2020 erfüllt sind. Mit dem Einlangen in der "Databox", das ist der elektronische Briefkasten des Steuerpflichtigen in FinanzOnline, gilt der Bescheid vom 10.11.2021 als zugestellt. Damit ist dem Beschwerdeführer eine schriftliche Entscheidung über seinen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung zugekommen. Der Einstieg in FinanzOnline oder das konkrete Auslesen (Öffnen) des Einkommensteuerbescheides 2020 ist dabei unmaßgeblich.

Die Beschwerde war daher als nicht fristgerecht eingebracht zu beurteilen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wird über die Rechtzeitigkeit der Einbringung eines Rechtsmittels gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO abgesprochen. Der gegenständliche Beschluss weicht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Eine Revision ist demnach nicht zulässig.

 

 

Wien, am 6. April 2022