Volltext

BFG 11.04.2022, RV/6100118/2022

Mangelhafter Vorlageantrag; Nichtbeantwortung eines Mängelbehebungsauftrags

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100118.2022 · Findok (BMF)

Normen
§ 85 Abs. 2 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr*** betreffend Beschwerde vom 21. Juni 2021 gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Juni 2021, Steuernummer ***BFStNr1***, beschlossen:

Spruch

Der Vorlageantrag vom 17. August 2021 gilt gemäß § 264 iVm § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 14. März 2022 wurde der ***Bf*** gemäß § 85 Abs 2 iVm § 2a 2BAO aufgetragen, folgenden Mangel ihres Vorlageantrages vom 17. August 2021 innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben, andernfalls der Vorlageantrag als zurückgenommen gelte:

• es fehlt die Unterschrift einer vertretungsbefugten Person.

Der vorgenannte Beschluss (Mängelbehebungsauftrag) wurde am 15. März 2022 zugestellt.

Da die beschwerdefühende Partei dem Auftrag zur Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, gilt der Vorlageantrag mit Ablauf der gesetzten Frist als zurückgenommen. Der Ausspruch, dass der Vorlageantrag als zurückgenommen gilt, erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Beschluss.

Gemäß § 274 Abs 5 BAO kann der Einzelrichter von einer beantragten mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als zurückgenommen zu erklären ist. Diese Bestimmung ist für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden (§ 264 Abs 4 lit f BAO).

Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist prozessökonomisch zweckmäßig. Unbillig wäre es, von der mündlichen Verhandlung abzusehen, wenn eine Eingabe zur Mängelbehebung erfolgt wäre, welche zu ihrer Beurteilung noch einer Interpretation bedürfte und wenn von einer mündlichen Verhandlung noch Entscheidendes zur Vornahme dieser Interpretation zu erwarten wäre. Dies ist hier nicht der Fall. Das Ermessen wird deshalb dahingehend geübt, dass von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen wird.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Artikel 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Artikel 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Beschlusses des VwGH vom 28.5.2014, Zl. Ro 2014/07/0053. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.

 

Salzburg, am 11. April 2022