Volltext

BFG 07.04.2022, RV/7500096/2022

Verspätete Beschwerde gegen Vollstreckungsverfügung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500096.2022 · Findok (BMF)

Normen
§ 7 Abs. 4 VwGVG · § 31 VwGVG

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 9. Februar 2022 gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 31. Dezember 2021, GZ. MA67/MAzahl/2021, betreffend noch nicht bezahlte Strafverfügung vom 08.10.2021 hinsichtlich Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde vom 9. Februar 2022 wird gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit (iVm) §§ 31 und 50 VwGVG und § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) als verspätet zurückgewiesen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Zahlungshinweis: Die offenen 65,00 Euro sind auf das Bankkonto mit der Bezeichnung: Stadt Wien MA 6 - BA 32 Strafen, IBAN: AT131200010022813611, BIC: BKAUATWW und Zahlungsreferenz: MAzahl zu überweisen.

Text

Begründung

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 8.10.2021, GZ. MA67/MAzahl/2021 war über ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Beschwerdeführerin) wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 (fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe) eine Geldstrafe von 60,00 Euro (bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden) verhängt worden. Die Strafverfügung wurde laut Rückschein bei der Post hinterlegt und ab 18.11.2021 zur Abholung bereitgehalten; die Übernahme erfolgte am 30.11.2021.

Der Magistrat der Stadt Wien richtete eine mit 17.12.2021 datierte Mahnung über die 60,00 Euro Geldstrafe zuzüglich 5,00 Euro Mahngebühr an die Beschwerdeführerin.

Der Magistrat der Stadt Wien richtete eine mit 31.12.2021 datierte Vollstreckungsverfügung betreffend die noch nicht bezahlte Geldstrafe von 60,00 Euro und Mahngebühr von 5,00 Euro, somit in Summe 65,00 Euro an die Beschwerdeführerin.

Dagegen wurde mit E-Mail vom 9. Februar 2022 Beschwerde erhoben.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vor.

Das Bundesfinanzgericht richtete folgenden, mit 9. März 2022 datierten Vorhalt an die Beschwerdeführerin:
"Mit E-Mail vom 9. Februar 2022 haben Sie eine Eingabe beim Magistrat der Stadt Wien unter Bezugnahme auf die Vollstreckungsverfügung vom 31. Dezember 2021, Zahl: MA67/MAzahl/2021, eingebracht. Diese Eingabe wurde als Beschwerde angesehen, und der Magistrat der Stadt Wien hat die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Wie aus dem Verfahrensakt hervorgeht, hat der Magistrat der Stadt Wien diese Vollstreckungsverfügung am 31. Dezember 2021 ohne Zustellnachweis versendet.
§ 26 Zustellgesetz normiert:
"(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Somit ist die Vollstreckungsverfügung vom 31. Dezember 2021, Zahl: MA67/
MAzahl/2021, mit 5. Jänner 2022 als zugestellt anzusehen.
Die Vollstreckungsverfügung enthielt folgende, auszugsweise wiedergegebene, Rechtsmittelbelehrung:
"Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben.
Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei uns einzubringen."
Laut derzeitigem Verfahrensstand begann die vierwöchige Beschwerdefrist mit Zustellung der Vollstreckungsverfügung am 5. Jänner 2022 und endete mit Ablauf des 2. Februar 2022.
Ihre Beschwerde vom 9. Februar 2022 erscheint daher verspätet.
Es wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens unter Angabe der Geschäftszahl RV/7500096/2022 zu den eben dargelegten Fakten schriftlich Stellung zu nehmen und gegebenenfalls eine Abwesenheit von Ihrer Abgabestelle oder einen anderen Zustellmangel geltend zu machen. Derartige Angaben wären hinreichend zu belegen.
Eine schriftliche Stellungnahme Ihrerseits ist an das Bundesfinanzgericht (Adresse und Telefaxnummer siehe Briefkopf) entweder auf Papier (per Brief) oder per Telefax oder per E-Mail an … einzubringen."

Dieser Vorhalt wurde laut Rückschein am 15.3.2022 (Beginn der Abholfrist des bei der Post hinterlegten Dokumentes) zugestellt, sodass die dreiwöchige Frist zur Stellungnahme mit Ablauf des 5. April 2022 endete.

Im Rahmen eines Telefonates am 6. April 2022 erläuterte der Richter, dass es in dem Vorhalt um die Verspätung der Beschwerde vom 9. Februar 2022 gehe. Das inhaltliche Vorbringen (gegen die Verkürzung der Parkometerabgabe) sei außerdem nicht geeignet, um gegen die Vollstreckungsverfügung vorgebracht zu werden. Denn die mit der Strafverfügung erfolgte Verhängung der Strafe sei rechtskräftig.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wie in dem bereits zitierten Vorhalt dargestellt, ist die Vollstreckungsverfügung vom 31.12.2021 gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit 5. Jänner 2022 als zugestellt anzusehen.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Im vorliegenden Fall begann die vierwöchige Beschwerdefrist mit Zustellung der Vollstreckungsverfügung am 5. Jänner 2022 und endete mit Ablauf des 2. Februar 2022.

Die Beschwerde vom 9. Februar 2022 ist daher nicht fristgerecht eingebracht worden.

Somit hat im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG kein Erkenntnis zu ergehen, sondern die Beschwerde ist mit Beschluss zurückzuweisen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision (für die belangte Behörde) im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei ist aus folgenden Gründen unzulässig: Gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) ist eine Revision gegen einen Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine - primäre (vgl. VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0014) - Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, was im vorliegenden Fall zutrifft: gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wäre die maximale Geldstrafe 365 Euro gewesen und keine primäre Freiheitsstrafe vorgesehen gewesen. Hierbei stellt eine gemäß § 16 Abs. 1 VStG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe keine primäre Freiheitsstrafe dar (vgl. VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0014). Diese absolute Unzulässigkeit einer Revision an den VwGH wegen Verletzung in (subjektiven) Rechten gilt auch für verfahrensrechtliche Entscheidungen in einer den Kriterien des § 25a Abs. 4 VwGG entsprechenden Verwaltungsstrafsache (VwGH 10.10.2014, Ra 2014/02/0093) sowie für Entscheidungen, die mit einer den Kriterien des § 25a Abs. 4 VwGG entsprechenden Hauptsache untrennbar verbunden sind (VwGH 5.3.2015, Ra 2015/02/0012) sowie für Angelegenheiten, denen ein den Kritierien des § 25a Abs. 4 VwGG entsprechendes Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegt (vgl. VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0122, betr. Verfahrenshilfe).

 

Wien, am 7. April 2022