Volltext

BFG 14.03.2022, RV/5100397/2021

Zurückweisung einer verspätet eingereichten Beschwerde.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100397.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 278 Abs. 1 lit. a BAO · § 260 Abs. 1 lit. b BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, betreffend Beschwerde vom 25. Februar 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 21. Oktober 2020 betreffend Einheitswert des land- u. forstwirtschaftl. Betriebes 01.01.2019 (Wertfortschreibung gem. § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955) EW-AZ **X** beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde vom 25. Februar 2021 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit. a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit Einheitswertbescheid zum 01.01.2019 vom 21.10.2020 wurde der Einheitswert für den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin (Bf.) festgestellt.

Dagegen wurde mit Eingabe vom 25.02.2021 eine Beschwerde eingebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.03.2021 wurde die Beschwerde als verspätet eingebracht zurückgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt aus: "Da die Beschwerde außerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde, ist die Beschwerde zurückzuweisen."

Dagegen wurde mit Eingabe vom 17.03.2021 ein Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht eingebracht.

Die Beschwerde wurde am 21.04.2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde die Zurückweisung wegen nicht fristgerechter Einreichung der Beschwerde beantragt.

 

In der rechtlichen Betrachtung ergibt sich Folgendes:

Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 245 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) einen Monat. Samstage, Sonntage sowie Feiertage sind für den Beginn und den Lauf einer Frist bedeutungslos.

Der angefochtene Bescheid vom 21.10.2020 wurde ohne Zustellnachweis vom Finanzamt zur Post gegeben. Die Zustellung gilt nach § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt.

Es wird daher davon ausgegangen, dass die Zustellung spätestens am 28.10.2020 erfolgt ist und die Beschwerdefrist mit 30.11.2020 abgelaufen ist. Die am 25.02.2021 eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als verspätet.

Der Bf. wurde die offenbare Verspätung des Rechtsmittels sowohl in der Beschwerdevorentscheidung als auch in der Verständigung über die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vorgehalten.

Weder im Vorlageantrag noch in einer sonstigen Äußerung wurden Zweifel an der rechtzeitigen Zustellung vorgebracht. (So wurde auch in der Beschwerde vom 25.02.2021 nur das Bescheiddatum 21.10.2020 und kein Zustelldatum angeführt.)

Für das Bundesfinanzgericht ist sohin kein Zustellmangel erkennbar (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 5. Auflage, § 260, Tz 21).

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdebegehren hat zu unterbleiben.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolge der Zurückweisung betreffend einer verspätet eingereichten Bescheidbeschwerde ergibt sich aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

 

 

Linz, am 14. März 2022