Volltext

BFG 17.03.2022, RV/2100463/2021

Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100463.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 3 Abs. 3 WiEReG · § 5 Abs. 1 WiEReG · § 16 Abs. 1 WiEReG · § 20 BAO · § 111 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***Vt***, ***Vt-Adr***, über die Beschwerde vom 19. April 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. April 2021 betreffend Zwangsstrafen, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach der am 7. März 2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit dem als "Erinnerung" bezeichneten Schreiben vom 19. Februar 2021 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin (einer Kommanditgesellschaft) mit, sie habe offenbar übersehen, die zu erstattende Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG) vorzunehmen. Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin auf, dies bis längstens 12. April 2021 nachzuholen. Für den Fall, dass der Aufforderung nicht Folge geleistet werde, drohte die belangte Behörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro an.

Da es die Beschwerdeführerin verabsäumt habe, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom 14. April 2021 die mit Erinnerung vom 19. Februar 2021 angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro fest. In der Begründung wurde ausgeführt, Zwangsstrafen bezweckten bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde. Da diese Meldung von der Beschwerdeführerin nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, werde eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro festgesetzt.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 19. April 2021. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ***Vt***, ersuchte um Aufhebung des Bescheides vom 14. April 2021 und führte aus, die Nichteinreichung der Meldung innerhalb der im Erinnerungsschreiben angeführten Frist sei auf ein Versehen zurückzuführen. Das Kanzleisystem hole Bescheide, Buchungsmitteilungen und sonstige Mitteilungen automatisch aus der FinanzOnline-Databox ab, ordne die Belege einem bestimmten Mitarbeiter zu und lege diese in das elektronische Archiv. Der zuständige Mitarbeiter erhalte dann alle neuen Belege zur elektronischen Bearbeitung. Damit das so funktioniere, müssten sämtliche FinanzOnline Anbringen im Kanzleisystem einer Schriftgutart zugeordnet werden. Das Anbringen für Mahnungen nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz sei neu und sei im Kanzleisystem bis dahin nicht angelegt und zugeordnet gewesen. Schriftstücke, die nicht zugeordnet werden könnten, landeten in einem Sammelordner, der vom Office regelmäßig überprüft werde. Diese Schriftstücke müssten ausgedruckt, händisch erfasst und einem Mitarbeiter zur Bearbeitung zugeordnet werden. Am 21. Februar 2021 seien relativ viele Dokumente in diesem Sammelordner gelandet, weil sie für mehrere Klienten die Verständigung über den Übergang der Steuernummer an das Finanzamt für Großbetriebe erhalten hätten. Auch diese Art von Anbringen sei im Kanzleisystem noch nicht angelegt gewesen. Dabei sei die Mahnung für die Beschwerdeführerin leider übersehen worden, wahrscheinlich weil der Ausdruck aus irgendeinem Grund verloren gegangen sei und das Dokument daher nicht habe erfasst werden können. Die geforderte Meldung sei am 19. April 2021 eingebacht worden. Weder der Klient noch der Vertreter habe in irgendeiner Art und Weise vorsätzlich gehandelt.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 2. Juni 2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde (neben der Wiedergabe des Verfahrensverlaufes) ausgeführt:
"Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Daher darf eine Zwangsstrafe nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet - befolgt wurde. Maßgebend ist diesbezüglich der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides; wird die Anordnung erst danach befolgt, so steht dies der Abweisung einer Bescheidbeschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen (…). Im vorliegenden Fall erfolgte die Meldung iSd § 5 WiEReG am 20.4.2021, somit nach Festsetzung der Zwangsstrafe und war diese daher nicht unrechtmäßig (Zustellung des Bescheides über die Festsetzung einer Zwangsstrafe am 14.4.2021).
Jede Zwangsstrafenfestsetzung setzt die vorherige (idR schriftliche) Aufforderung zur Erbringung der verlangten Leistung und die Androhung der Zwangsstrafe voraus. Die angedrohte Höhe stellt die Obergrenze für die Festsetzung dar. Nach § 111 (3) BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von EUR 5.000,00 nicht überschreiten. Somit darf die Zwangsstrafe (die Summe der Zwangsstrafen) diesen Höchstbetrag je zu erzwingender Leistung nicht übersteigen (…). Von der Beschwerdeführerin wurde erst gar nicht behauptet, dass das Mahnschreiben nicht rechtswirksam zugestellt worden wäre, sondern dass dieses mangels diesbezüglicher Kanzleiorganisation wohl untergegangen sei. Aus der Aktenlage ist auch ersichtlich, dass tatsächliche eine elektronische Zustellung des Mahnschreibens am 19.2.2021 erfolgte. Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe erweist sich daher nicht als rechtswidrig.
Gemäß § 3 (3) WiEReG haben die Rechtsträger die gemäß § 3 (1) WiEReG auferlegten Sorgfaltspflichten zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Daraus ergibt sich auch die in § 5 (1) letzter Satz WiEReG festgelegte Verpflichtung, wonach Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung, die bei der Überprüfung festgestellten Änderung zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen haben.
Da die Meldung gemäß § 5 (1) letzter Satz WiEReG nicht erstattet wurde, erfolgte am 19.2.2021 die Androhung der Zwangsstrafe mittels Mahnschreiben.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei der Ermessensübung ist ua. zu berücksichtigen: das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei, der Grad des Verschuldens der Partei, die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen (bei Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung der Abgabenerklärungen), die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (…).
Das WiEReG ist mit 15. Jänner 2018 in Kraft getreten. Aus der Aktenlage geht hervor, dass bereits am 4.9.2018 ein Mahnschreiben bzgl. der (damals erstmalig vorzunehmenden) Meldung in das Wirtschaftliche Eigentümer Register an dieselbe steuerliche Vertretung versandt wurde wie im gegenständlichen Zwangsstrafenverfahren. Die Meldung iSd § 5 WiEReG wurde damals auch innerhalb der gesetzten Frist vorgenommen. Weshalb die steuerliche Vertretung in der Beschwerde ausführt, dass "das Anbringen für WiEReG-Mahnungen neu wäre" und damit das Übersehen der Mahnung im begründet, kann somit nicht nachvollzogen werden. Selbst bei Außerachtlassen dieses Umstandes wäre durch das "Übersehen des Mahnschreibens" kein Grund gegeben, weshalb die Festsetzung der Zwangsstrafe sich als nicht angemessen erweisen würde.
Auch ohne Übermittlung des Erinnerungsschreibens durch die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin die Meldung abzugeben gehabt; durch das Erinnerungsschreiben ist der Beschwerdeführerin hierfür sogar eine um mehr als sechs Wochen längere Frist eingeräumt worden, als die gesetzlich vorgesehene Frist. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen gänzlich außer Acht, dass die Meldung nicht aufgrund des Erinnerungsschreiben zu erfolgen hatte, sondern diese schon gemäß § 5 Abs. 1 vorletzter Satz WiEReG vor Ergehen des Erinnerungsschreibens zu erstatten gewesen wäre.
Da durch das WiEReG die Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verhindert werden soll und die seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigenden angeführten Gründe aufgrund der vorigen Ausführungen nicht schwerer wiegen, erweist sich die Festsetzung der Zwangsstrafe als angemessen.
Was die Höhe der verhängten Zwangsstrafe anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vorsieht. § 111 (3) BAO sieht lediglich vor, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von EUR 5.000,00 nicht übersteigen darf. Daher ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe angemessen erscheint. Bei Würdigung der oben genannten Umstände erscheint die Höhe der Zwangsstrafe mit 20% des vorgesehenen Höchstbetrages im gegenständlichen Fall nicht unangemessen und war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom 8. Juni 2021. Neben den bereits in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen brachte die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch ***Vt***, vor, durch die offenbar verloren gegangene Mahnung hätten weder die Vertretung noch die Beschwerdeführerin Kenntnis von der Androhung der Zwangsstrafe Kenntnis gehabt, und weder die Vertretung noch die Beschwerdeführerin hätten diese Mahnung nicht befolgen wollen; keiner habe zu irgendeinem Zeitpunkt vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, vielmehr sei dies durch ein Versehen/unglückliche Umstände in der Kanzlei der Vertretung passiert; dies aufgrund eines minderen Grad des Verschuldens, was - unter Berücksichtigung des Ermessensspielraumes der Behörde - wohl keine Zwangsstrafe rechtfertige. Dieser Aspekt sei in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung nicht (ausreichend) gewürdigt worden, weshalb dieser Punkt noch einmal genauer dargelegt worden sei. Abschließend ersuchte die Beschwerdeführerin um Aufhebung der Zwangsstrafe und stellte den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

In der mündlichen Verhandlung führte die Vertretung der Beschwerdeführerin aus, die Zustellungen der Erinnerungsschreiben über Finanzonline hätten damals über das Kanzleisystem nicht zugeordnet werden können und diese Schreiben seien daher nicht im kanzleiinternen System gelandet. Ebenso habe es für gegenständliche Meldungen keine Terminwarnung gegeben, man habe sich in der Branche daher auf die Erinnerungsschreiben verlassen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin, eine Kommanditgesellschaft, wurde im Jahr 2002 in das Firmenbuch eingetragen. Unbeschränkt haftend ist eine natürliche Person, Kommanditist eine juristische Person. Laut Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer hat die Beschwerdeführerin die erstmals bis zum 1. Juni 2018 zu erstattende Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG - nach vorheriger Mahnung - am 17. Oktober 2018 abgegeben. Mit dem genannten Erinnerungsschreiben vom 19. Februar 2021 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG die Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer bis spätestens zum 12. April 2021 nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte die belangte Behörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro an.

Gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG in der mit 10.Jänner 2020 in Kraft getretenen Fassung BGBl. I Nr. 62/2019 haben die Rechtsträger - sofern sie gemäß § 6 nicht von der Meldepflicht befreit sind - binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.

Kommanditgesellschaften sind von der Meldung gemäß § 5 WiEReG befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Meldepflicht waren im verfahrensgegenständlichen Fall nicht gegeben, ein Gesellschafter der Beschwerdeführerin war und ist eine juristische Person.

Die Rechtsträger haben gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 62/2019 die Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG (Feststellung der Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers, etc) zumindest jährlich durchzuführen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

Gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG (in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019) haben die Rechtsträger die Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG (Feststellung der Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers, etc.) zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

Die Beschwerdeführerin hätte also spätestens bis zum 17. Oktober 2019 die jährliche Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG durchzuführen müssen. Die Fälligkeit für die jährliche Überprüfung im Jahr 2020 war daher der 17. Oktober 2020. Binnen vier Wochen (also bis spätestens 16. November 2020) hätte die Beschwerdeführerin die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG abzugeben gehabt.

Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen. Durch diese Bestimmung soll gewährleistet werden, dass die Androhung einer Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung der Meldung erfolgt (1660 BlgNR 25. GP 17).

Gemäß § 111 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (VwGH 27.9.2000, 97/14/0112). Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 WiEReG und auch nach dem des § 111 Abs. 1 BAO liegt die Festsetzung der Zwangsstrafe im Ermessen des Finanzamtes Österreich. Gemäß § 20 Abs. 1 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (VwGH 29.9.2011, 2008/16/0087).

Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Festsetzung einer Zwangsstrafe im vorliegenden Fall dem Grunde nach als angemessen erachtete. Die Beschwerdeführerin hatte weder innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist (binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung), noch innerhalb der mit Erinnerungsschreiben vom 19. Februar 2021 gesetzten Frist die erforderliche Meldung nach § 5 WiEReG abgegeben. Die Beschwerdeführerin hätte nach Ablauf der gesetzlichen Frist (16. November 2020) fünf Monate Zeit gehabt, die Meldung (sanktionslos) nachzuholen. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen (gesetzlichen) Bestimmungen ist es nicht darauf angekommen, ob das nachweislich (am 19. Februar 2021) zugestellte Erinnerungsschreiben beim Vertreter der Beschwerdeführerin in Verlust geraten ist oder dieses Schreiben im Kanzleisystem zugeordnet werden konnte. Auch wenn die von der Vertretung der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe durchaus nachvollziehbar sein mögen, wäre auch ohne das Erinnerungsschreiben und auch ohne Setzung einer weiteren Frist die Meldung schon aufgrund der gesetzlichen Anordnung lange vor Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides abzugeben gewesen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Festsetzung einer Zwangsstrafe keineswegs unbillig, zumal sich die Zweckmäßigkeit der Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Durchsetzung der Meldung gemäß § 5 WiEReG daraus ergibt, dass im verfahrensgegenständlichen Fall die Meldung erst nach Verhängung der Zwangsstrafe erfolgt ist.

Auch ohne Übermittlung des Erinnerungsschreibens durch die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin die Meldung abzugeben gehabt; durch das Erinnerungsschreiben ist der Beschwerdeführerin hierfür sogar die Möglichkeit eingeräumt worden, die schon überfällige Meldung sanktionslos nachzuholen. Die Meldung hatte nicht aufgrund des Erinnerungsschreibens zu erfolgen, sondern diese wäre schon gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG vor Ergehen des Erinnerungsschreibens zu erstatten gewesen.

Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass zum einen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 1 WiEReG der Rechtsträger, also die Beschwerdeführerin, zur Abgabe der Meldung verpflichtet ist, und somit es nicht entscheidend ist, ob die innerbetrieblichen Abläufe beim Vertreter lückenhaft waren oder nicht. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 30 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dafür sorgen müssen, dass die im Register eingetragenen Daten angemessen, präzise und aktuell sind. Denn das Vorhalten präziser und aktueller Daten zum wirtschaftlichen Eigentümer ist eine wichtige Voraussetzung für das Aufspüren von Straftätern, die ihre Identität ansonsten hinter einer Gesellschaftsstruktur verbergen könnten (14. Erwägungsgrund zu RL (EU) 2015/849). Die Androhung und gegebenenfalls die Festsetzung einer Zwangsstrafe können die Einhaltung dieser Verpflichtung gewährleisten.

Betreffend die Höhe der Zwangsstrafe sieht das Gesetz für die Ermessensübung keine verbindlichen Vorgaben vor. § 111 Abs. 3 BAO bestimmt lediglich, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen darf. Es ist daher im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe als angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen erscheint im verfahrensgegenständlichen Fall die Höhe der Zwangsstrafe mit 20% des vorgesehenen Höchstbetrages nicht als unangemessen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin die Bestimmungen des Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetzes bereits bekannt sein mussten, denn sie hatte bereits im Jahr 2018 eine Meldung abzugeben gehabt. Auch im Hinblick auf die Höhe der angedrohten Strafen bei Nichtnachkommen der Meldepflichten (§ 15 WiEReG) und im Hinblick auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten ist die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe nicht unverhältnismäßig.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht stützt die Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Graz, am 17. März 2022