Volltext

BFG 07.03.2022, RV/2100019/2022

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100019.2022 · Findok (BMF)

Normen
§ 97 Abs. 1 BAO · § 98 Abs. 2 BAO · § 260 Abs. 1 BAO · § 245 Abs. 1 BAO

Kopf

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 6. Oktober 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. August 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Nach § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.

Gemäß § 5b Abs. 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

§ 98 Abs. 2 BAO normiert, dass elektronische Dokumente als zugstellt gelten, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

Auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Einsehens der in der Databox befindlichen elektronischen Dokumente durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Schriftstückes kommt es nicht an (vgl Ritz, BAO6, § 98 BAO, Tz 4 und die dortigen Judikaturhinweise).

Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid elektronisch am 27.8.2021 in die FinanzOnline-Databox des Beschwerdeführers (Bf.) zugestellt.

Die Frist zur Erhebung der Beschwerde ist folglich auf Grund der oben angeführten Bestimmung des § 245 Abs. 1 BAO am 27.9.2021 (Montag) abgelaufen.

Der Bf. hat dagegen (erst) am 6.10.2021 per Finanzonline elektronisch Beschwerde erhoben.

Das Finanzamt hat die Beschwerde in der Folge unter Hinweis auf die Verspätung mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.10.2021 zurückgewiesen.

Daraufhin brachte der Bf. mit Eingabe vom 12.10.2021 den Vorlageantrag ein und reichte einige (zunächst nicht beigebrachte) Unterlagen nach.

Das Bundesfinanzgericht hat dem Bf. die - ihm bereits mit Beschwerdevorentscheidung zur Kenntnis gebrachte - Verspätung mit Schreiben vom 25.1.2022 (nochmals) vorgehalten und für eine allfällige Stellungnahme eine Frist bis zum 22.2.2022 eingeräumt. Der Vorhalt wurde am 28.1.2022 zugestellt.

Eine Antwort des Bf. ist dem Bundesfinanzgericht bis dato nicht zugegangen.

Da die Monatsfrist zur Erhebung der Beschwerde mit Ablauf des 27.9.2021 abgelaufen ist, die Beschwerde jedoch erst am 6.10.2021 eingebracht wurde, war diese gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss als verspätet eingebracht zurückzuweisen (vgl. dazu zB auch BFG 17.3.2021, RV/3100159/2020).

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht konnte sich im Beschwerdefall auf die oben zitierten Gesetzesbestimmungen stützen. Diesen zufolge ist eine Beschwerde im Falle ihrer verspäteten Eingabe zwingend zurückzuweisen. Weder dem Finanzamt noch dem Bundesfinanzgericht kommt diesbezüglich eine Ermessensübung zu. Dem BFG war es daher verwehrt, die nunmehr mit dem Vorlageantrag eingereichten Unterlagen einer inhaltlichen Würdigung zu unterziehen.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag sohin nicht vor.

 

 

Graz, am 7. März 2022