Kopf
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr*** vertreten durch LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer u. Steuerberater, Ottensheimer Straße 32, 4040 Linz, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 17.11.2021 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt für Großbetriebe betreffend den Antrag vom 20.9.2019 auf Rückzahlung einbehaltener Lohnsteuer für das Jahr 2016, Steuernummer ***BFStNr*** beschlossen
Spruch
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 17.11.2021, eingelangt am 19.11.2021, gemäß § 284 Abs. 1 BAO eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über seinen Antrag vom 20.9.2019 auf Rückzahlung einbehaltener Lohnsteuer für das Jahr 2016 erhoben.
Dem Finanzamt wurde am 3.12.2021 gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Beschwerde die versäumte Entscheidung zu erlassen und eine Abschrift dieser Entscheidung vorzulegen bzw. die beantragte Handlung vorzunehmen und das Bundesfinanzgericht hiervon zu verständigen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Am 11.2.2022 hat die belangte Behörde den ausstehenden Bescheid erlassen und dem Bundesfinanzgericht eine Abschrift übermittelt (s. Blg.).
Gemäß § 284 Abs. 2 letzer Satz BAO ist das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde.
Da der ausstehende Bescheid nunmehr erlassen wurde, ging die Zuständigkeit nicht auf das Bundesfinanzgericht über. Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Wien, am 18. Februar 2022