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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Melanie Maier in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 17. März 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt (nunmehr Finanzamtes Österreich ) vom 24. März 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Spruch
Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs 1. lit. b iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Mit Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 24. März 2020 wurde die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2019 mit einer Gutschrift in Höhe von 494 Euro festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin (Bf.) mit Eingabe vom 17. März 2021 Beschwerde erhoben.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. April 2021 als verspätet zurück. Die Zustellung erfolgte am 26. April 2021 in die Databox.
Mit über FinanzOnline eingebrachtem Schreiben vom 13. August 2021 hat die Bf. dagegen Beschwerde erhoben.
Vom Finanzamt wurde diese Beschwerde als Vorlageantrag gewertet. Anlässlich der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht führte das Finanzamt in seinem Vorlagebericht vom 17. Jänner 2022 aus, der Vorlageantrag sei verspätet eingebracht worden und werde daher durch das Bundesfinanzgericht zurückzuweisen sein.
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. § 260 Abs. 1 BAO ist gemäß § 264 Abs. 4 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht. Für den Beginn der Frist ist nach
§ 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist. Als Bekanntgabe kommt auch die Zustellung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung in Betracht. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (Ritz, BAO6, § 98 Rz 4).
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde die Beschwerdevorentscheidung am 26. April 2021 in die Databox zugestellt, daher endete die Monatsfrist zur Stellung eines Vorlageantrages mit Ablauf des 26. Mai 2021. Der Vorlageantrag wurde über FinanzOnline am 13. August 2021, somit um mehrere Wochen verspätet, eingebracht.
Das Bundesfinanzgericht hielt der Bf. mit Vorhalt vom 20. Jänner 2022 die offenkundige Verspätung ihres Vorlageantrages vor und gab ihr Gelegenheit zur Einbringung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung. Der Vorhalt wurde von der Bf. am
24. Jänner 2022 übernommen (Zustellung mit RSb). Eine Stellungnahme binnen zwei Wochen erfolgte nicht.
Da der Vorlageantrag vom 13. August 2021 nach Ablauf der Monatsfrist eingebracht wurde, ist er vom Bundesfinanzgericht als verspätet zurückzuweisen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolgen der Fristversäumnis ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Klagenfurt am Wörthersee, am 14. Februar 2022