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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Pamperl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 7. September 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 24. August 2015 betreffend Einkommensteuer 2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Spruch
Der Vorlageantrag vom 3. Oktober 2015 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 24. August 2015 wurde die Einkommensteuer 2014 festgesetzt.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 7. September 2015 Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. September 2015 hat das Finanzamt die Beschwerde geändert und die Einkommensteuer 2014 neu festgesetzt.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 3. Oktober 2015 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Mit weiterer Eingabe vom 9. Dezember 2021 zog die beschwerdeführende Partei den Vorlageantrag vom 3. Oktober 2015 zurück.
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 9. Dezember 2021 den Vorlageantrag betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war dieser gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Die o.a. Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidungen vom 23. September 2015 als erledigt.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurücknahme der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommen, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 8. Februar 2022