Volltext

BFG 21.02.2022, RV/7103594/2017

Gegenstandsloserklärung (Zurücknahme und § 300 BAO)

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103594.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 Abs. 1 BAO · § 278 Abs. 1 lit. b BAO · § 256 Abs. 3 BAO · § 261 Abs. 1 lit. a BAO · § 300 Abs. 1 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 28. April 2017 betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2012 sowie Umsatzsteuer 2010 bis 2014 den Beschluss:

Spruch

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    Die Beschwerden hinsichtlich Einkommensteuer 2010 und 2011 sowie Umsatzsteuer 2010 bis 2014 werden gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

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    Die Beschwerde hinsichtlich Einkommensteuer 2012 wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 261 Abs. 1 lit. a BAO als gegenstandslos erklärt.

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    Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Begründung

Sachverhalt und Beweiswürdigung

Die Beschwerden hinsichtlich Einkommensteuer 2010 und 2011 sowie Umsatzsteuer 2010 bis 2014 wurden zurückgenommen (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11.10.2021).

Der Aufhebung und Neuerlassung des Einkommensteuerbescheides 2012 wurde zugestimmt (vgl. Eingabe vom 11.01.2022).

Die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2012 erfolgte innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist (vgl. Beschluss vom 12.01.2022). Der neue erlassene Einkommensteuerbescheid 2012 wurde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt (vgl. Eingabe vom 18.02.2022).

Rechtliche Würdigung

Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung aufgrund Zurücknahme):

Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe der Entscheidung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

Gemäß § 256 Abs. 3 sind Beschwerden mit Beschluss gegenstandslos zu erklären, wenn die Beschwerde zurückgenommen wurde.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.10.2021 zog der Bf. seine Beschwerden hinsichtlich Einkommensteuer 2010 und 2011 sowie Umsatzsteuer 2010 bis 2014 zurück.

Diese Beschwerden sind daher gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Zu Spruchpunkt II (Gegenstandsloserklärung Einkommensteuer 2012):

Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheides.

Gemäß § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben. Dies kann gemäß lit. a unter der Voraussetzung erfolgen, dass die beschwerdeführende Partei einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zustimmt und dass gemäß lit. b das Bundesfinanzgericht in der Folge unter Weiterleitung der Zustimmungserklärung mit Beschluss der Behörde eine Frist zur Aufhebung setzt.

Die beschwerdeführende Partei hat mit Eingabe vom 11.01.2022 einer Aufhebung nach § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO zugestimmt. Der Abgabenbehörde wurde mit Beschluss vom 12.01.2022 eine entsprechende Frist zur Aufhebung gesetzt.

Die Aufhebung erfolgte innerhalb der gesetzten Frist. Der aufgehobene Bescheid wurde durch an einen an dessen Stelle tretenden Bescheid ersetzt. Dieser neue Sachbescheid betreffend Einkommensteuer 2012 erging mit Datum 14.02.2022.

Die Festsetzungen erfolgten entsprechend dem zwischen den Parteien erzielten Einvernehmens über die Beschwerdeerledigung.

Mit dem neu ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen.

Die Beschwerde hinsichtlich Einkommensteuer 2012 ist daher gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 261 Abs. 1 lit. a BAO als gegenstandslos zu erklären.

Zu Spruchpunkt III (Unzulässigkeit einer Revision):

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

 

 

 

Wien, am 21. Februar 2022