Volltext

BFG 14.02.2022, RV/7100240/2014

Gegenstandsloserklärung - Verfahren nach § 300 BAO

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100240.2014 · Findok (BMF)

Normen
§ 272 Abs. 4 BAO · § 256 Abs. 3 BAO · § 261 BAO · § 300 Abs. 3 BAO · § 261 Abs. 1 lit. a BAO · § 278 BAO · § 300 Abs. 1 BAO · § 262 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Schebesta Helmut Wirtschaftstreuhand Steuerberatung GmbH & Co KG, Schreinergasse 6, 3100 Sankt Pöltenm gegen die Bescheide des FA Lilienfeld St. Pölten vom

Spruch

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    29.01.2013, betreffend Körperschaftsteuer 2003 und Umsatzsteuer 2003,

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    30.01.2013, betreffend Körperschaftsteuer 2004 und Umsatzsteuer 2004,

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    04.02.2013, betreffend Körperschaftsteuer 2005 und Umsatzsteuer 2005,

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    06.02.2013, betreffend Körperschaftsteuer 2006 und Umsatzsteuer 2006, sowie

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    08.02.2013, betreffend Körperschaftsteuer 2007 und Umsatzsteuer 2007

den Beschluss:

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    Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.

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    Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Begründung

Feststellungen und Beweiswürdigung

Die beschwerdeführenden Partei hat der Aufhebung der angefochtenen Bescheide gemäß § 300 BAO zugestimmt (vgl. Eingabe vom 20.09.2021).

Die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide aufgehoben und durch neue Sachbescheide ersetzt (vgl. Eingabe vom 08.02.2022).

Erwägungen

Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung)

Gemäß § 272 Abs. 4 BAO obliegt - unter anderem - bei beantragter Entscheidung durch den Senat zunächst dem Berichterstatter die Erlassung von Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3 BAO sowie § 261 BAO).

Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheides.

Gemäß § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben. Dies kann gemäß lit. a unter der Voraussetzung erfolgen, dass die beschwerdeführende Partei einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zustimmt und dass gemäß lit. b das Bundesfinanzgericht in der Folge unter Weiterleitung der Zustimmungserklärung mit Beschluss der Behörde eine Frist zur Aufhebung setzt. Gemäß § 300 Abs. 3 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.

Die Aufhebung erfolgte innerhalb der gesetzten, verlängerten Frist mit Bescheiden vom 28. Jänner 2022 (hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2003 bis 2006) sowie 04. Februar 2022 (hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2007). Die aufgehobenen Bescheide wurden durch an deren Stelle tretende Bescheide ersetzt. Diese neuen Sachbescheide ergingen jeweils mit Datum 28. Jänner 2022 (hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2003 bis 2006) sowie 04. Februar 2022 (hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2007).

Die Festsetzungen entsprechen dem Einvernehmen der Parteien.

Die Beschwerde ist daher durch den Berichterstatter als gegenstandslos zu erklären.

 

Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit einer Revision)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

 

 

Wien, am 14. Februar 2022