Volltext

BFG 04.01.2022, RV/7500101/2021

Verkürzung Wiener Gebrauchsabgabe - wer die Arbeiten tatsächlich durchgeführt hat, ist nicht entscheidend

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500101.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 9 Abs. 1 VStG · § 29 Abs. 5 VwGVG · § 1 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 · § 16 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Dr. Wolfgang Pagitsch in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen Verwaltungsübertretungen gem. § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost D 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8.7.1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung der Kundmachung ABl. der Stadt Wien Nr. 52/2016 iVm § 9 Abs. 1 VStG über die Beschwerde des Beschuldigten vom 14. Jänner 2021 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, als Abgabenstrafbehörde vom 28. Dezember 2020, ***Zahl1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. November 2021 in Abwesenheit des Beschuldigten und in Anwesenheit der Behördenvertreterin Marlies Zimmermann sowie der Schriftführerin Petra Rauherz zu Recht erkannt:

Spruch

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    Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten und zwar betreffend der Verwaltungsübertretungen 1. bis 6. jeweils € 356,00 und betreffend der Verwaltungsübertretungen 7. bis 12. jeweils € 250,00, insgesamt somit € 3.636,00.

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    Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

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    Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG ist die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, als Abgabenstrafbehörde vom 28.12.2020 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Firma1*** bis zum 16.11.2018 betreffend die Monate März, April, Mai, Juni, Juli und August 2018 hinsichtlich der Baustelle Liegenschaft ***Adr1*** betreffend eines Gerüstes in Ausmaß von 91 m² (ergibt € 891,80 monatlich) und einer Baustofflagerung im Ausmaß von 64 m² (ergibt € 627,50 monatlich) für die Benützung öffentlichen Grundes entgegen der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost D 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung der Kundmachung ABl. der Stadt Wien Nr. 52/2016, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe, insgesamt iHv € 9.114,00, entrichtet. Er wurde hiefür gem. § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes zu einer Geldstrafe hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen 1. bis 6. (betrifft Gerüst jeweils für die Monate März bis August) zu jeweils € 1.780,00, im Nichteinbringungsfall zu jeweils 1 Tag und 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe und hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen 7. bis 12. (betrifft Baustofflagerung jeweils für die Monate März bis August) zu jeweils € 1.250,00, im Nichteinbringungsfall zu jeweils 1 Tag und 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurden ihm gem. § 64 VStG die Kosten des Strafverfahrens iHv € 1.818,00 auferlegt.

Weiters wurde ausgesprochen, dass die ***Firma1*** gem. § 9 Abs. 7 VStG über die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haftet.

Das Bundesfinanzgericht hat am 29.11.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss daran das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Unmittelbar danach wurde die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie eine Belehrung gem. § 29 Abs. 2a VwGVG der Behördenvertreterin ausgefolgt. Dem nicht anwesenden Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag ebenfalls die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie eine Belehrung gem. § 29 Abs. 2a VwGVG übermittelt, welche nachweislich am 6.12.2021 zugestellt wurden.

Binnen zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Da von den Parteien nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt wurde, ist gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.

Wien, am 4. Jänner 2022