Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch UnionTAX & LAW, Donau-City-Straße 7/DC Tower/30th Floor, 1220 Wien, betreffend Beschwerde vom 9.11.2021 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2017 bis 2020 durch das Finanzamt Österreich beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde vom 9.11.2021 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Mit Eingabe vom 9.11.2021 hat die Beschwerdeführerin (Bf.) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2017 bis 2020 eingebracht.
Der Bf. wurde mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 23.11.2021 zur Kenntnis gebracht, dass seitens des Finanzamtes die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2017 bis 2020 betreffend die Bf. bereits erlassen worden waren und dieser auch zugestellt worden waren.
Mit weiterer Eingabe vom 10.12.2021 zog die beschwerdeführende Partei die Säumnisbeschwerde vom 9.11.2021 zurück.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 10.12.2021 die Beschwerde vom 9.11.2021 betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2017 bis 2020 zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 14. Dezember 2021