Volltext

BFG 26.11.2021, RV/7103091/2021

Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Vorlageantrages

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103091.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO · § 264 Abs. 4 lit. e BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Gutwirth Consulting Steuerberatungs GmbH, Wilhelm-von-Exner-Straße 14, 5020 Salzburg, betreffend die Beschwerde vom 15. Jänner 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Dezember 2020 betreffend Einkommensteuer 2018 beschlossen:

Spruch

Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit b. BAO iVm § 264 Abs. 4 lit e BAO als verspätet zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 betreffend den Beschwerdeführer, in der Folge als Bf. bezeichnet, am 9.12.2020.

Der Bf. erhob gegen diesen Bescheid mit am 15.1.2021 auf elektronischem Weg eingebrachtem Schreiben fristgerecht - einem Antrag vom 11.1.2021 um Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zum 25.1.2021 wurde seitens des Finanzamtes mit Bescheid vom 12.1.2021 stattgegeben - Beschwerde.

Am 1.6.2021 erließ das Finanzamt eine abweisende Beschwerdevorentscheidung.

Innerhalb der Rechtsmittelfrist zur Stellung des Vorlageantrages von einem Monat - Zustellung der BVE laut Rückschein am 8.6.2021 - brachte die steuerliche Vertreterin des Bf. am 30.6.2021 einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages bis zum 30.7.2021 hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom 1.6.2021 beim Finanzamt ein.

Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Vertreterin des Bf. mit den das Jahr 2019 betreffenden Steuererklärungen beschäftigt gewesen sei.

Diesem Antrag wurde seitens des Finanzamtes mit Bescheid vom 1.7.2021 stattgegeben und die Vorlageantragsfrist bis zum 30.7.2021 verlängert.

Am 30.7.2021 brachte die steuerliche Vertreterin des Bf. wiederum einen Antrag auf Fristverlängerung für die Einbringung eines Vorlageantrages bis zum 15.9.2021 beim Finanzamt ein und begründete diesen damit, dass sie weiterhin mit den das Jahr 2019 betreffenden Steuererklärungen sowie mit Corona-Förderanträgen beschäftigt sei.

Diesem Antrag wurde seitens des Finanzamtes mit Bescheid vom 3.8.2021 stattgegeben und die Vorlageantragsfrist bis zum 15.9.2021 verlängert.

Am 15.9.2021 brachte die steuerliche Vertreterin des Bf. wiederum einen Antrag auf Fristverlängerung für die Einbringung eines Vorlageantrages bis zum 1.10.2021 beim Finanzamt ein und begründete diesen damit, dass der Vorlageantrag fast fertig sei, es fehle lediglich eine Information die noch nicht eingeholt habe werden können.

Diesem Antrag wurde seitens des Finanzamtes mit Bescheid vom 16.9.2021 stattgegeben und die Vorlageantragsfrist - letztmalig - bis zum 1.10.2021 verlängert.

Am 15.10.2021 brachte die steuerliche Vertreterin des Bf. wiederum einen Antrag auf Fristverlängerung für die Einbringung eines Vorlageantrages bis zum 3.11.2021 beim Finanzamt ein und begründete diesen damit, dass der Vorlageantrag fast fertig sei, es fehle nach wie vor eine Information deren Einholung länger dauere als geplant.

Dieser Antrag wurde seitens des Finanzamtes mit Bescheid vom 18.10.2021 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bisher bereits drei Anträgen auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist entsprochen worden sei. Mit Bescheid vom 16.9.2021 sei die Rechtsmittelfrist letztmalig bis zum 1.10.2021 erstreckt worden. Seit Bescheiderlassung am 1.6.2021 sei ausreichend Zeit zur Einbringung eines Vorlageantrages zur Verfügung gestanden. Dem Antrag vom 15.10.2021 könne daher nicht mehr entsprochen werden.

Am 3.11.2021 brachte die steuerliche Vertreterin des Bf. den Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 samt inhaltlicher Begründung über FinanzOnline beim Finanzamt ein.

Anlässlich der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht führte das Finanzamt aus, dass der Vorlageantrag nach seiner Ansicht verspätet eingebracht worden sei und regte an, diesen durch das Bundesfinanzgericht zurückzuweisen.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 245 BAO bestimmt:

(1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.

§ 245 Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 bis 5 (Frist) BAO ist gemäß § 264 Abs 4 lit a BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO dem Verwaltungsgericht.

Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt auf Grund zweier Anträge vom 30.6.2021 und vom 30.7.2021 die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages mit Bescheiden vom 1.7.2021 und vom 3.8.2021 bis zum 30.7.2021 bzw. bis zum 15.9.2021 verlängert.

Auf Grund eines weiteren Antrages 15.9.2021 wurde die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages mit Bescheid vom 16.9.2021 - letztmalig - bis zum 1.10.2021 verlängert.

Tatsächlich wurde der Vorlageantrag erst am 3.11.2021 - nach Ablauf der erstreckten Frist und daher verspätet - eingebracht.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit b. BAO iVm § 264 Abs. 4 lit e BAO ist der gegenständliche Vorlageantrag vom 3.11.2021 mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, weil er nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Aus diesem Grund konnte von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Hinsichtlich des Antrages vom 15.10.2021 auf Fristverlängerung für die Einbringung eines Vorlageantrages bis zum 3.11.2021 ist der Bf. der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass ein Antrag auf Fristverlängerung rechtswirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden kann (VwGH 27.6.1974, 1635/73; 22.2.1996, 93/15/0192; 8.9.2009,2009/17/0110). Dies war gegenständlich nicht der Fall.

Ein verspäteter Antrag hat keine fristhemmende Wirkung. Er ist zurückzuweisen (Vgl. Ritz BAO-Kommentar6, Tz 14 zu § 245 und die dort angeführte Rechtsprechung des VwGH).

Dadurch, dass die belangte Behörde den Fristverlängerungsantrag des Bf. vom 15.10.2021 nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen hat, wurde dieser in keinem subjektiven Recht verletzt.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolgen der Fristversäumnis ergeben sich aus dem Gesetz, es liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

 

Wien, am 26. November 2021