Volltext

BFG 24.11.2021, RV/7100290/2012

Gegenstandsloserklärung nach § 261 Abs 1 lit a BAO nach einem Verfahren nach § 300 BAO

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100290.2012 · Findok (BMF)

Normen
§ 261 Abs. 1 lit. a BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch GEYER & GEYER Wthd GmbH, Rudolf von Alt-Platz 1, 1030 Wien, hinsichtlich der Beschwerde vom 23. November 2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 - nunmehr Finanzamtes Österreich - vom 25. Oktober 2011, betreffend Körperschaftsteuer 2007 bis 2010 und Umsatzsteuer 2007 bis 2010, Steuernummer ***BF1StNr1***, den Beschluss:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs 1 lit a Bundesabgabenordnung (BAO) als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

1. Sachverhalt

Die Beschwerde vom 23. November 2011 wurde am 26. Jänner 2012 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 27. September 2021 erteilte die Beschwerdeführerin durch den steuerlichen Vertreter ihre Zustimmung, dass die belangte Behörde die bekämpften Bescheide gemäß § 300 BAO aufhebt.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 27. September 2021 wurde der belangten Behörde gemäß § 300 Abs 1 lit b BAO die Zustimmungserklärung der beschwerdeführenden Partei (§ 300 Abs 1 lit a BAO) zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide weitergeleitet, ihr hierfür eine Frist von 2 Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt, ihr aufgetragen, gemäß § 300 Abs 3 BAO mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden und gemäß § 300 Abs 5 zweiter Satz BAO die Abgabenbehörde das Bundesfinanzgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen.

Die vorlegende Behörde hat mit Bescheid die bekämpften Bescheide gemäß § 300 BAO aufgehoben und die bekämpften Bescheide ersetzenden Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide 2007 bis 2010 erlassen.

Der steuerliche Vertreter erklärte am 24. November 2021, dass die neu erlassenen Bescheide "so in Ordnung gehen und daher auch in Rechtskraft erwachsen werden".

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Akt des Bundesfinanzgerichts und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.)

§ 261 Abs 1 BAO lautet:

"Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid."

§ 300 BAO lautet:

"(1) Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,

a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und

b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und

c) wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.

(2) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 lit. b kann das Verwaltungsgericht über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird.

(3) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(5) Durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Abs. 1) lebt die Entscheidungspflicht des § 291 wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen."

Zweck des § 300 BAO ist die Vermeidung der gleichzeitigen Zuständigkeit einer Abgabenbehörde und eines Verwaltungsgerichtes. Damit erfolgt auch eine Abgrenzung zwischen abgabenbehördlicher und verwaltungsgerichtlicher Entscheidungsbefugnis (VwGH 22.10.2015, Ro 2015/15/0035).

Der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid, der mit dem aufhebenden Bescheid zu verbinden ist, ist ein an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tretender Bescheid (siehe Ritz, BAO6 § 253 Tz 2).

Durch die Bekanntgabe der Aufhebung der angefochtenen Bescheide sowie der damit zu verbindenden neuen Sachbescheide lebt die Zuständigkeit und die Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichts gemäß § 300 Abs 5 BAO wieder auf.

Allerdings richtete sich die Beschwerde gemäß § 253 BAO nunmehr gegen die späteren Bescheide.

Maßgeblich für die Anwendung der Bestimmung des § 261 BAO ist, dass dem Beschwerdebegehren durch einen Bescheid Rechnung getragen wird. Da die bekämpften Bescheide aufgehoben und durch neue Bescheide ersetzt wurden sowie dadurch offensichtlich dem Beschwerdebegehren vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, ist die Beschwerde gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO als gegenstandslos zu erklären.

Gemäß § 274 Abs 3 iVm Abs 5 BAO kann der Einzelrichter ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde unter anderem als gegenstandslos zu erklären ist. Aus Gründen einer ökonomischen Verfahrensführung, der Unstrittigkeit des Sachverhalts sowie in Anbetracht der dem Beschwerdebegehren entsprechenden neu erlassenen Bescheide war von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.

4. Unzulässigkeit einer Revision (Spruchpunkt II.)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 und 9 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung unmittelbar aus § 261 Abs 1 lit a BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die ordentliche Revision war daher gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG nicht zuzulassen.

 

Belehrung und Hinweise

 

 

Wien, am 24. November 2021