Text
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 16. August 2021, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 7. Juli 2021, GZ. MA67/Zahl/2021, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde vom 16. August 2021 wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Verfahrensgang
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, erkannte den Beschwerdeführer (Bf.) mit Straferkenntnis vom 7. Juli 2021 für schuldig, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am 5. März 2021 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Abstelladresse***, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 20:24 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt und zudem gemäß § 64 VStG 1991 ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Der verspätet einbezahlte Organstrafbetrag von € 36,00 wurde auf die verhängte Geldstrafe von € 60,00 angerechnet (zu zahlen daher € 34,00).
Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens zum Einspruchsvorbringen des Bf., dass er die mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe von € 36,00 bereits im März beglichen habe, unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 50 Abs. 6 und 49a Abs. 6 VStG fest, dass die Organstrafverfügung am 5. März 2021 ausgestellt und innerhalb der zweiwöchigen Zahlungsfrist kein Betrag geleistet worden sei. Es sei daher an den Bf. am 29. März 2021 eine Anonymverfügung in der Höhe von € 48,00 ergangen. Der laut der Zahlungsbestätigung vom 30. März 2021 überwiesene Betrag sei auf die verhängte Geldstrafe angerechnet worden. Maßgebend für die strafbefreiende Wirkung einer Zahlung sei deren unter Angabe einer richtigen Identifikationsnummer fristgerechtes Einlangen auf dem Konto der Zahlungsempfängerin (MA 6, BA 32). Auf die Motive der nicht ordnungsgemäßen Einzahlung eines mit Organstraf- oder Anonymverfügung verhängten Betrages könne es bei der gegebenen Rechtslage nicht ankommen.
Der Bf. sei den Bestimmungen der § 1 und 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung nicht nachgekommen, wonach für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Abgabe zu entrichten ist und die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet gilt.
Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Magistratsabteilung 67 einzubringen sei.
Das Straferkenntnis wurde von einem Mitbewohner des Bf. nachweislich am Freitag, den 9. Juli 2021 übernommen und die Übernahme mit Unterschrift bestätigt (Übernahmebestätigung RSb).
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit E-Mail vom 15. August 2021 Beschwerde und brachte vor, dass er von der Behörde wieder einen RSb-Brief erhalten habe, obwohl er die Strafe bereits im März beglichen habe. Er bitte nun endlich um Klärung und um eine diesbezügliche schriftliche Antwort.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 13. Oktober 2021).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das im Spruch und im Verfahrensgang des Erkenntnisses näher bezeichnete Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 7. Juli 2021 wurde von einem Mitbewohner des Bf. am Freitag, dem 9. Juli 2021 nachweislich übernommen und die Übernahme mit Unterschrift bestätigt.
Das Straferkenntnis enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.
Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach am Freitag, dem 6. August 2021.
Die Beschwerde wurde vom Bf. am Sonntag, dem 15. August 2021 mit E-Mail erhoben.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere der unstrittigen Übernahmebestätigung durch RSb über die rechtmäßige Zustellung des Straferkenntnisses und dem Datum der mit Mail eingebrachten Beschwerde. Gegen diesen Sachverhalt wurden keine Einwendungen vorgebracht, das Gericht durfte diesen Sachverhalt daher als erwiesen annehmen und seiner Entscheidung zugrunde legen.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG idF ab 01.02.1991 enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch die Benennung dem Tag entspricht, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat.
§ 33 AVG idF ab 01.03.2013 lautet:
(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Im vorliegenden Fall begann die vierwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. Juli 2021 mit dem Tag der Übernahme durch den Mitbewohner des Bf., somit am Freitag, dem 9. Juli 2021, zu laufen und endete die vierwöchige Beschwerdefrist daher am Freitag, dem 6. August 2021.
Die Beschwerde des Bf. langte bei der MA 67 jedoch erst am Sonntag, dem 15. August 2021, somit tatsächlich am Montag, dem 16. August 2021 mit E-Mail ein und war somit verspätet.
Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung (vgl. VwGH 11.07.1988, 88/10/0113, vgl. auch VGW-241/041/ RP07/7308/2017-3 Wien, 16.06.2017).
Das Verwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 oder 3 VwGVG 2014 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, also über den Antrag entweder durch Zurückweisung oder aber inhaltlich abzusprechen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 vorliegen (vgl. zB VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, VwGH 19.06.2018, Ro 2015/06/0009, VwGH 07.01.2019, Ra 2018/11/0243).
Da eine nicht rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen ist, war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032).
Zum Beschwerdevorbringen des Bf., wonach er im März 2021 die Geldstrafe von € 36,00 beglichen habe und er um Klärung bitte, wird informationshalber Folgendes ausgeführt:
Gemäß § 50 Abs. 6 VStG idF ab 01.01.2019 beträgt die Frist zur Einzahlung einer mit Organstrafverfügung vorgeschriebenen Geldstrafe zwei Wochen. Der Lauf der Frist beginnt gemäß der angeführten Bestimmung mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde.
Die Organstrafverfügung wird ua. gegenstandslos, wenn binnen dieser Frist kein Zahlungseingang erfolgt oder zB wegen fehlender Identifikationsnummer nicht zugeordnet werden kann.
Folge der Nichtentrichtung (Verweigerung), der nicht ordnungsgemäßen oder nicht fristgerechten Einzahlung ist, dass (in der Regel) dem Zulassungsbesitzer mit Anonymverfügung eine höhere Geldstrafe, zahlbar binnen vier Wochen, vorgeschrieben wird. Die Höhe der mit Anonymverfügung vorgeschriebenen Geldstrafe beträgt bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz - kein gültiger Parkschein zur Beanstandungszeit) derzeit € 48,00.
Im Fall, dass die mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe von € 36,00 inzwischen entrichtet wurde, ist der Differenzbetrag zwischen Organstrafmandat und Anonymverfügung (€ 12,00) binnen der vierwöchigen Frist (§ 49a Abs. 6 VStG) zu begleichen. Geschieht dies nicht, wird die Anonymverfügung gegenstandslos und kann die Behörde gegen diese Person entweder eine Strafverfügung erlassen oder ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren einleiten.
Mit der Strafverfügung wird, wenn zur Beanstandungszeit kein gültiger Parkschein vorliegt und der Beschuldigte in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 unbescholten ist, derzeit eine Geldstrafe von € 60,00 vorgeschrieben.
Erhebt der Beschuldigte gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch, hat die Behörde mit Straferkenntnis zu entscheiden und ist zusätzlich zur verhängten Geldstrafe gemäß § 64 VStG ein Betrag von 10% (Mindestbeitrag € 10,00) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.
Bereits einbezahlte Beträge sind von der Behörde zurückzuzahlen oder zu berücksichtigen (§ 50 Abs. 7 VStG [Organstrafverfügung] oder § 49a Abs. 9 VStG [Anonymverfügung]).
Im vorliegenden Fall hat der Bf. die mit Organstrafverfügung vom 5. März 2021 vorgeschriebene Geldstrafe von € 36,00 erst nach der zweiwöchigen Zahlungsfrist entrichtet, was zur Erlassung der Anonymverfügung und zur Vorschreibung einer höheren Geldstrafe (€ 48,00) geführt hat. Da der Differenzbetrag zwischen Organstrafverfügung und Anonymverfügung (€ 12,00) binnen der vierwöchigen Zahlungsfrist nicht entrichtet wurde, erließ die MA 67 am 3. Mai 2021 eine Strafverfügung, mit der über den Bf. wegen der bereits angeführten Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und der verspätet einbezahlte Betrag von € 36,00 berücksichtigt wurde. Auf Grund des fristgerecht erhobenen Einspruches erließ die Behörde am 7. Juli 2021 ein abweisendes Straferkenntnis und verhängte eine Geldstrafe von € 60,00 und gemäß § 64 VStG einen Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (zu zahlen daher € 34,00).
Die Vorgangsweise der belangten Behörde erwies sich somit als rechtskonform.
Festgehalten wird noch, dass dem Einzelnen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektives Recht auf Erlassung einer Organstrafverfügung oder einer Anonymverfügung zusteht. Die Behörde ist in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im Vorhinein festgesetzt ist (vgl. zB VwGH 17.06.1994, 93/17/0097; VwGH 20.12.1996, 96/02/0524).
Informationen zum abgekürzten Verwaltungsstrafverfahren finden sich zB auf der Internetseite https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/verwaltungsstrafrecht/1/Seite.1020110.html .
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.
Wien, am 3. November 2021