Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Krafft in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 25. Juni 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. Juni 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Einkommensteuer 2020 wird mit - 1.867,00 € (Gutschrift) festgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Herr ***Bf1*** (Beschwerdeführer, Bf.) beantragte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2020 (ANV) neben anderen - hier nicht strittigen Abzügen - die Berücksichtigung des gesamten Familienbonus Plus (FB+) für den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn seiner Ehefrau ***2***, ***2*** (geb. xx.xx.06). Mit Einkommensteuerbescheid 2020 vom 24.06.2021 wurde der Familienbonus Plus in Höhe von 750 € für die Monate Juli bis Dezember 2020 zur Gänze gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass nach den der belangten Behörde (FA) vorliegenden Daten für dieses Kind der gesetzliche Unterhalt (Alimente) für die Monate Jänner bis Juni 2020 im vollen Umfang geleistet worden sei. Anspruchsberechtigt sei in diesen Monaten neben dem Unterhaltszahler nur die Familienbeihilfenbezieherin.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde 25.06.2021 wendete der Bf. ein, dass der Kindesvater (KV) für 2020 keine Alimente für ***2*** bezahlt habe. Da seine Ehefrau keinen FB+ beantragt habe, stünde ihm als Ehepartner der gesamte FB+ zu.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.7.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass laut den dem Finanzamt vorliegenden Daten und Unterlagen der gesetzliche Unterhalt für ***2*** (SVNr. xxxx 130306) für den Zeitraum Jänner bis Juni 2020 im vollen Umfang geleistet worden sei. In diesen Zeiträumen könne daher gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 EStG dem Ehepartner der Familienbeihilfenberechtigten der Familienbonus Plus nicht zustehen. Für die Monate Juli bis Dezember 2020 sei der Unterhalt durch den Unterhaltsverpflichteten nicht oder nicht voll geleistet worden, weshalb der Familienbonus Plus für diese Monate dem Bf. zur Gänze zu gewähren sei.
Mit fristgerecht eingebrachtem Vorlageantrag vom 31.7.2021 wendete der Bf. ein, dass der KV das gesamte Jahr 2020 als erwerbsunfähig gegolten habe und laut Protokoll des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 26.11.2019, im Oktober 2019 noch ein Rückstand der Unterhalsverpflichtungen von € 24.808,23 bestanden habe. Es sei daher unmöglich, dass der KV für die Monate Jänner bis Juni seinen Unterhaltsverpflichtungen vollumfänglich nachgekommen sei.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf. ist der Ehegatte von Frau ***2***, welche für ihren Sohn mit einem anderen Partner (Kindesvater, KV) ***1***, geb. xx.xx.2006, im gesamten Jahr 2020 Familienbeihilfe bezog.
Da der KV offensichtlich den Kindesunterhalt nicht, nicht vollständig bzw. nicht zeitgerecht bezahlte wurde der Unterhalt - nach gerichtlicher Ausmessung - im Jahr 2020 von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (BH ***3***) beim KV eingehoben bzw. bei Drittschuldnern einbringlich gemacht und dem unterhaltsberechtigten Kind zu Handen der Kindesmutter weitergeleitet.
Aus der von der BH ***3*** über Ersuchen der gefertigten Richterin vorgelegten Buchungsübersicht für das Kalenderjahr 2020 sind folgende Unterhaltsleistungen des KV oder durch Drittschuldner zu Lasten des KV ersichtlich (siehe Beilage):

Aus dieser Zusammenstellung ist ersichtlich, dass der KV in den Monaten September, Oktober und November 2020 den gesamten vom Bezirksgericht für diese Monate mit 190,00 € festgesetzten Unterhalt an die BH ***3*** entrichtete, welche die jeweiligen Beträge an die Kindesmutter weiterleitete.
Die in den übrigen Monaten von den Drittschuldnern bzw. dem KV selbst entrichteten Beträge reichten nicht aus den gesamten Unterhaltsanspruch des jeweiligen Monats abzudecken.
Beweiswürdigung
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus den von der BH ***3*** vorgelegten Unterlagen und es besteht kein Anlass an der Richtigkeit und/oder Vollständigkeit zu zweifeln. Die Ausführungen des Bf. sind aus seiner Sicht subjektiv zutreffend, als seine Ehefrau keine (direkten) Unterhaltszahlungen des KV für ihren Sohn erhielt. Der Bf. übersieht aber, dass die Auszahlungen der BH ***3*** aus Zahlungen der Drittschuldner des KV oder ihm selbst "gespeist" wurden und der KV daher indirekt via BH ***3*** Unterhalt entrichtete.
Rechtliche Beurteilung
§ 33 Abs. 3a EStG 1988 lautet auszugsweise:
Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,……
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder…….
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigen oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- Beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
Der Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 € monatlich steht nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 jenen Steuerpflichtigen zu, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, wenn das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrenntlebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Nach dem Gesetzeswortlaut kann der Familienbonus Plus je Kind zur Gänze von einem Anspruchsberechtigten oder je zur Hälfte von zwei Anspruchsberechtigten beantragt werden. Eine andere Aufteilung ist nicht zulässig. Die Aufteilung erfolgt durch Antragstellung in der Steuererklärung. Dies gilt auch, wenn bereits eine Berücksichtigung iRd Lohnverrechnung erfolgte (iRd VA kann das Wahlrecht über die Aufteilung erneut ausgeübt werden; s Kufner/ Ruhdorfer RdW 18, 452). Die Möglichkeiten der Aufteilung bestehen für jedes Kind gesondert und stellen sich wie folgt dar:
Steht für das Kind kein Unterhaltsabsetzbetrag zu, kann der Familienbeihilfen-Berechtigte oder dessen (Ehe)Partner den vollen Absetzbetrag beantragen; alternativ kann der Absetzbetrag von beiden je zur Hälfte beantragt werden.
Steht für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag in einem Monat zu, kann der Familienbeihilfen-Berechtigte oder der Steuerpflichtige, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, den vollen Absetzbetrag beantragen; alternativ kann der Absetzbetrag von beiden je zur Hälfte beantragt werden. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt in diesen Fällen dem Ehepartner des Familienbeihilfenberechtigten kein Anspruch auf den FB+ zu, sondern nur dem Familienbeihilfenberechtigten selbst.
Wesentlich ist daher im gegebenen Fall ob und in welchen Monaten des Jahres 2020 dem unterhaltsverpflichteten Kindesvater der Unterhaltsabsetzbetrag zustand.
Der Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des Unterhalts geknüpft und steht nur einer Person zu, die zur Leistung des Unterhalts gesetzlich verpflichtet ist. Anspruchsberechtigt ist der den Unterhalt Leistende, der nicht im selben Haushalt mit dem Kind lebt. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht (erstmals) für den Kalendermonat zu, für den der Unterhalt zu leisten ist und auch tatsächlich geleistet wird (siehe auch LStR 795). Der volle Unterhaltsabsetzbetrag steht für ein Kalenderjahr nur dann zu, wenn für dieses Kalenderjahr der volle Unterhalt tatsächlich geleistet wurde. Wird der Unterhalt nicht in vollem Ausmaß geleistet, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für die Monate zu, für die sich eine vollständige Leistung ergibt (VwGH 21.12.16, Ro 2015/13/0008; UFS 17.7.08, RV/0089-G/08).
Die Vorgehensweise des FA, die Gesamtunterhaltszahlungen im Jahr 2020 rechnerisch auf die Kalendermonate 2020 umzurechnen ist insoweit unrichtig als sich aus der Buchungsübersicht der BH ***3*** eindeutig ableiten lässt in welchen Monaten wieviel Unterhalt entrichtet wurde und daher im Rahmen der monatlichen Betrachtung eine genaue Zuordnung der Zahlungen erfolgen kann. Aus dieser Zuordnung kann wie oben dargestellt erkannt werden, dass der KV im Jahr 2020 nur für 3 Kalendermonate seiner Unterhaltsverpflichtung vollumfänglich nachgekommen war und ihm in den Monaten Jänner bis August 2020 sowie im Dezember 2020 kein Unterhaltsabsetzbetrag zustand.
In diesen Monaten (1-8/2020 und 12/2020) kann sohin der Bf. als Ehegatte der Familienbeihilfenberechtigen Kindesmutter den gesamten FB+ - sohin insgesamt 1.125,00 € - beanspruchen.
Für die Monate September bis November 2020 stand dem KV der Unterhaltsabsetzbetrag zu, daher ist für diese Zeiträume eine Aufteilung des FB+ zu je 50% zwischen dem KV und der Kindesmutter vorgesehen, eine Berücksichtigung beim Ehepartner der Kindesmutter ist nach dem Gesetzeswortlaut des § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b 2.Teilstrich EStG 1988 in diesen Fällen nicht möglich.
Daraus ergibt sich folgende Berechnung der Einkommensteuer 2020:
Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge (unstrittig) 10.018,93 €
Familienbonus Plus - 1.125,00 €
Verkehrsabsetzbetrag (unstrittig) - 400,00 €
Pendlereuro (unstrittig) - 58,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge 8.435,93 €
Steuer für sonstige Bezüge (unstrittig) 392,86 €
Einkommensteuer gesamt 8.828,79 €
abzüglich anrechenbare Lohnsteuer - 10.695,43 €
Gutschrift 1.866,64 €
Rundung 0,36 €
Gutschrift lt. Erkenntnis 1.867,00 €
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine derartige Rechtsfrage liegt hier nicht vor zumal das Zustehen des Unterhaltsabsetz-betrages eines Sachverhaltsfrage betrifft und sich die daraus abgeleitete Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut ergibt.
Wien, am 10. November 2021