Volltext

BFG 11.11.2021, RV/7101184/2021

Keine erhöhte Familienbeihilfe bei schlüssigen Sachverständigengutachten

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101184.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung · § 8 Abs. 4 FLAG 1967 · § 8 Abs. 5 FLAG 1967 · § 8 Abs. 6 FLAG 1967 · § 8 Abs. 5 ff FLAG 1967 · § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 · Einschätzungsverordnung · FLAG 1967 · § 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Susanne Schwarzenbacher, Rossauer Lände 11/16, 1090 Wien, vom 1. Februar 2019, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 4. Jänner 2019, betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages ab Juli 2017, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf.), geb. 1987, bezog auf Grund der in den Gutachten des Sozialministeriumservice (vorher: Bundessozialamt) vom August 2013 und vom Juli 2016 getroffenen Feststellungen (schizophrenes Residuum, Grad der Behinderung 50 vH, voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit) rückwirkend ab Jänner 2007 (= 1. Stationärer Aufenthalt) erhöhte Familienbeihilfe (Auszahlung bis Juli 2017).

Im Zuge der am 24. Mai 2017 durchgeführten Nachuntersuchung erstellte die untersuchende Fachärztin für Neurologie, Dr.in Dok3, am 11. Juli 2017 folgendes Gutachten:

Anamnese:
Lt. VGA von 6/2016 50% GdB mit Diagnose schizophrenes Residuum.
Im Kongo geboren und seit 2002 in Österreich lebend.
Bislang ein stationärer Aufenthalt wegen Katatonie bei Schizophrenie 1/2007.
Derzeitige Beschwerden: subjektiv werden keine Beschwerden angegeben

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Risperdal 4mg; regelmäßige Fä-Betreuung Im OWS 1xmo
Sozialanamnese:
Ausbildung: kein Schulabschluss, bisher keine Erwerbstätigkeit

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Frau ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Die Fähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist gegeben, da unter lfd. Medikation keine höhergradige psychische Beeinträchtigung gegeben ist, welche eine Beschäftigung am allg. Arbeitsmarkt nicht möglich macht.
X Dauerzustand"

Am 14. Juni 2018 stellte die Bf. einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung.

Die Bf. wurde am 9. November 2018 von Dr. Dok1, Facharzt für Neurologie, untersucht und am 17. Dezember 2018 folgendes Gutachten erstellt:

Anamnese:
Gutachten 06/2016:50% wegen schizophrenem Residuum.
Gutachten 05/2017: 30% schizophrenes Residuum. Senkung des GdB da unter Medikation im ambulanten Setting stabil.
Patientin voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Die Patientin erscheint in Begleitung von Herrn XY vom Verein MIK. Der Verein MIK unterstützt vor allem wegen auswärts, Ämter, etc,

Derzeitige Beschwerden:
Sie berichtet, dass sie arbeiten möchte, den Haushalt macht sie alles komplett selbst. Sie hat drei eigene Kinder und ein Kind von ihrem Mann, ihre kleine Tochter ist jetzt 1,5 Jahre alt, sobald sie in den Kindergarten geht, möchte sie arbeiten gehen. Der Begleiter vom Verein MIK meinte, dies sollte im Rahmen eines Arbeitsversuches für 20 Stunden stattfinden.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Xeplion i.m einmal/monatlich Dr. U. (dort einmal pro Monat - kein Befundbericht)

Derzeit keine Psychotherapie, Patientin ist besachwaltet.

Sozialanamnese:
Wohnt mit Gatten und 4 Kindern zusammen, bisher keine Erwerbstätigkeit, kein Schulabschluss, ist besachwaltet.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): keine aktuellen Befunde vorhanden

Untersuchungsbefund:
…

Psycho(patho)logischer Status:
Pat, klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, jedoch etwas verlangsamt, das Ziel erreichend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, wirkt im Umgang etwas umständlich jedoch freundlich und mitarbeitsbereit.

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Frau ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit; sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Die Fähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist gegeben, da bei der Patientin keine höhergradige psychische Beeinträchtigung besteht und die Patientin ausreichend belastbar ist um Beschäftigungen am allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen; idem zum Vorgutachten; keine neuen Befunde vorhanden.
X Dauerzustand"

Das Finanzamt wies den Antrag unter Zugrundelegung der in dem Gutachten getroffenen Feststellungen mit Bescheid vom 4. Jänner 2019 ab Juli 2017 unter Hinweis auf die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 Abs. 2 lit. d, 8 Abs. 5 ff und 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) mit der Begründung ab, dass laut Gutachten des Sozialministeriumservice vom 17. Dezember 2018 eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege.

Gegen den Abweisungsbescheid wurde von der Bf., vertreten durch Dr. Susanne Schwarzenbacher, gerichtliche Erwachsenenvertreterin, binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben (Schreiben vom 1. Februar 2019) und vorgebracht, dass die Feststellung im Gutachten, dass bei der Bf. eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege, nicht richtig sei. Sie leide an einer paranoiden Schizophrenie F20.0 (Verweis auf das psychiatrisch-neurologische Gutachten der Dr. K. vom 7. Februar 2007, Patientenbrief vom 19. Dezember 2017 des AKH, Patientenbrief vom 7. Juni 2018 des Krankenhauses Hietzing).

Nachdem sich der Gesundheitszustand der Bf. im Jahr 2017 erst etwas gebessert habe, sei seit Ende 2017 wieder eine deutliche Verschlechterung in ihrem psychischen Gesundheitszustand eingetreten und die Bf. habe mehrmals im Krankenhaus behandelt werden müssen. Es habe stationäre Krankenhausaufenthalte vom 7. Dezember 2017 bis 19. Dezember 2017, vom 5. Mai 2018 bis 5. Juni 2018 sowie bis 7. Juni 2018 gegeben. Der stationäre Krankenhausaufenthalt ab 7. Dezember 2017 habe sogar im Rahmen des Unterbringungsgesetzes erfolgen müssen (Verweis auf den beigefügten Patientenbrief vom 19. Dezember 2017 des AKH, Patientenbrief vom 7. Juni 2018 des KH Hietzing und Aufenthaltsbestätigung des OWS vom 5. Juni 2018).

Die Bf. werde regelmäßig durch Hauskrankenpfleger der MIK-OG betreut. Diese würden sie auch zu Arztbesuchen begleiten und den Haushaltszustand und Gesundheitszustand der Bf. kontrollieren. Der Gesundheitszustand der Bf. sei keineswegs stabil, dies obwohl sie in ärztlicher Behandlung stehe. Immer wieder gebe es Anrufe der Bf. bei ihrer gerichtlichen Erwachsenenvertreterin, bei denen die Bf. sehr verwirrt und/oder aufgeregt wirke.

Die Angaben der Bf. selbst sowie des Sachverständigen im Gutachten vom 17. Dezember 2018, dass sie ausreichend belastbar sei um Beschäftigungen am allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen, sei keinesfalls nachvollziehbar. Die Bf. selbst neige - dies auch aufgrund ihrer psychiatrischen Erkrankung - zur mangelnden Selbsteinschätzung, dies könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Alleine die regelmäßig stattfindenden Krankenhausaufenthalte auf psychiatrischen Abteilungen, die sogar mehrere Wochen (1) andauern, würden jedoch sehr bildlich zeigen, dass die Bf. keineswegs arbeitsfähig sei. Es gebe immer wieder psychotische Phasen, dies auch unter Medikation, teilweise lehne die Bf. eine Behandlung auch ab, dies sei ihr aufgrund der schweren psychiatrischen Erkrankung jedoch nicht vorwerfbar. Zur Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes seien dann jeweils stationäre Aufnahmen im Krankenhaus erforderlich, erst dort trete nach einiger Zeit eine Besserung ein (Verweis auf den beigefügten Patientenbrief vom 7. Juni 2018 des KH Hietzing und den Patientenbrief vom 19. Dezember 2017 des AKH).

Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, inwiefern eine Änderung bzw. Besserung des Gesundheitszustandes der Bf. im Vergleich zu dem Vorgutachten vom Juni 2018, aufgrund dessen erhöhte Familienbeihilfe gewährt worden sei, eingetreten sein solle.

Weiters zeige sich, dass die Bf. - entgegen der Beurteilung im SV-Gutachten vom 17. Dezember 2018 - eben auch unter Medikation nicht stabil sei bzw. sie unter dem Einfluss ihrer schweren Erkrankung die Medikation teilweise auch ablehne, wodurch es zu einer weiteren Verschlechterung ihres Zustandes komme, wobei dieses Verhalten nicht vorwerfbar sei.

Richtigerweise sei die Bf. sohin voraussichtlich dauernde außer Stande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Auch der Grad der Behinderung liege unter Berücksichtigung der regelmäßig notwendigen länger andauernden stationären Krankenhausaufenthalte, teilweise nach dem UGB, jedenfalls über den im SV-Gutachten festgestellten 30%.

Es werde daher beantragt, den angefochtenen Abweisungsbescheid vom 4. Jänner 2019 aufzuheben und dem Antrag auf Zuerkennung von erhöhter Familienbeihilfe rückwirkend ab Geltendmachung zu bewilligen.

Die Bf. wurde am 25. August 2020 im Sozialministeriumservice neuerlich untersucht und von Dr. Dok2, Facharzt für Neurologie, folgendes Gutachten erstellt:

Anamnese:
VGA 11/18 : 30%
Gutachten 06/2016: 50% wegen schizophrenem Residuum.
Gutachten 05/2017: 30% schizophrenes Residuum. Senkung des GdB da unter Medikation im ambulanten Setting stabil.

Patientin voraussichtlich nicht dauern außer Stande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Die Patientin erscheint in Begleitung von Herrn XY vom Verein MIK. Der Verein MIK unterstützt vor allem wegen auswärts, Ämter, etc. Sie sei zuletzt 12/17 stationär in Behandlung gewesen, dzt. keine Fa Kontrollen, bekommt 1/ Monat Depot vom Pflegepersonal

Derzeitige Beschwerden: gibt keine an

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Xeplion 100mg 1/ Monat, Dostinex

Sozialanamnese:
wohnt mit Familie in Gemeindewohnung, Taschengeld, Pflegeld (Stufe?), Erwachsenenvertretung

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
19.12.19: AKH Wien: paranoide Schizophrenie

Untersuchungsbefund:
…

Psycho(patho)logischer Status:
Zeitlich, örtlich zur Person ausreichend orientiert, Auffassung regelrecht, Antrieb ausreichend, Stimmung dysphorisch, keine Ein- und Durchschlafstörung, leichte paranoide Verarbeitung, nicht suizidal eingeengt

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Frau ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen kann nicht bestätigt werden, da keine höhergradigen psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen vorhanden sind oder befundmäßig dokumentiert sind; welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht möglich machen.

Das Finanzamt legte die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen seiner Entscheidung zu Grunde und wies die Beschwerde vom 1. Februar 2019 mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. September 2020 mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden.

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 besteht auch dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt.

Gemäß § 8 Abs. 5 ff FLAG 1967 in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist gem. § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Aus § 8 Abs. 5 und 6 FLAG ergibt sich, dass der Grad der Behinderung zwingend durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice unter der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten nachzuweisen ist.

Im nunmehr am 25. August 2020 erstellten Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice wurde festgestellt, dass ab Mai 2017 nur von einer Behinderung im Ausmaß von 30 % zu sprechen ist und eine Erwerbsunfähigkeit nicht vorliegt, Ihre Beschwerde muss daher abgewiesen werden."

Die Bf. stellte am 8. Oktober 2020 einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht und brachte vor, dass die Bf. bei zahlreichen alltäglichen Tätigkeiten Hilfe und Betreuung benötigte, dies sei im Ausmaß von durchschnittlich 80 Stunden monatlich (Verweis auf den Bescheid der PVA vom 20.11.2019).

Es sei auch nicht richtig, dass die Bf. zuletzt 2017 stationär in Behandlung gewesen sei. Auch im Jahr 2018 sei es zu einem mehrwöchigen Aufenthalt der Bf. auf der Psychiatrie im Krankenhaus Hietzing, nämlich von 9. Mai bis 7. Juni 2018 gekommen (Verweis auf den Patientenbrief vom 7. Juni 2018 des Krankenhauses Hietzing).

Der psychische Gesundheitszustand der Bf. sei nach wie vor labil und erheblich schwankend. Immer wieder komme es trotz regelmäßiger medizinischer Behandlung zu psychotischen Phasen. Die Bf. benötige im Alltag Hilfestellungen durch ihren Lebensgefährten und ihre Betreuer der MIK-OG.

Aus dem obigen Vorbringen zeige sich, dass der Grad der Behinderung der Bf. aufgrund ihrer schweren psychiatrischen Erkrankung zumindest 50% betrage und die Bf. voraussichtlich dauerhaft außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Es sei diesbezüglich keine wesentliche Änderung gegenüber dem Vorgutachten von 2016 eingetreten, vielmehr sei es auch nach 2016 wie oben dargelegt immer wieder zu stationären Krankenhausaufenthalten auf der Psychiatrie gekommen und benötige die Bf. nach wie vor eine regelmäßige psychiatrische Behandlung sowie Betreuung im Alltag. Sie sei aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung keinesfalls arbeitsfähig.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf. ist 1987 im Kongo geboren

Die Bf. lebt seit 2002 in Österreich.

Sie lebt mit ihrer Familie im gemeinsamen Haushalt mit 1 mal wöchentlicher Betreuung über den Verein MIK.

Sie bezieht seit Oktober 2019 Pflegegeld, Stufe 1.

Die Bf. hat keinen Schulabschluss und keine Ausbildung und war bislang nicht erwerbstätig.

Dr. Susanne Schwarzenbacher wurde mit Beschluss des BG Josefstadt vom 27. September 2006 zum Verfahrenssachwalter und zum einstweiligen Sachwalter für finanzielle Angelegenheiten sowie Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Gerichten und privaten Vertragspartnern und zur Regelung der Wohnungssituation der Bf. bestellt.

Der Bf. wurde in den Gutachten des Sozialministeriumservice aus den Jahren 2013 und 2016 bescheinigt, dass vor Eintritt des 21. Lebensjahres auf Grund ihrer Erkrankung unter Pos. Nr. 03.07.02 (schizophrenes Residuum ) der GdB mit 50% angenommen wird und voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist.

In dem Sachverständigengutachten vom 29.06.2016 wurde eine Nachuntersuchung mit 06/2017 vorgesehen.

In dem eingangs angeführten Sachverständigengutachten vom 11.07.2017, welches auf Grund der o.angemerkten Nachuntersuchung durchgeführt wurde, wurde der GdB mit 05/2017 in Höhe von 30 v.H. beurteilt und festgestellt, dass Frau ***2*** nicht voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst Unterhalt zu verschaffen.

Die Bf. bezog die erhöhte Familienbeihilfe bis Juli 2017.

Am 14.Juni 2018 stellte die Vertreterin der Bf. einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung.

Im daraufhin vom Finanzamt angeforderte Sachverständigengutachten vom 17. Dezember 2018 diagnostizierte Dr. Dok1, Facharzt für Neurologie, ein schizophrenes Residuum und reihte die Erkrankung unter die Pos. Nr. 03.07.01 der Einschätzungsverordnung. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30 vH rückwirkend ab Mai 2017 festgestellt. Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde mit der Begründung nicht (mehr) bescheinigt, dass die Fähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, gegeben sei, da bei der Patientin keine höhergradige psychische Beeinträchtigung bestehe und sie ausreichend belastbar sei, um Beschäftigungen am allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen.

Der mit dem weiteren Gutachten vom 25. August 2020 (aufgrund der Beschwerde vom Finanzamt angefordert) befasste Facharzt für Neurologie, Dr. Dok2, reihte die Erkrankung der Bf. ebenfalls unter die Pos.Nr. 03.07.01 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH.

Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde von Dr. Dok2 mit der Begründung nicht mehr bescheinigt, dass die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht bestätigt werden könne, da keine höhergradigen psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen vorhanden oder befundmäßig dokumentiert seien, welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht möglich machen würden.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt beruht auf den durchgeführten Anamnesen, den Untersuchungen der Bf., den vorgelegten Befunden und den Sachverständigengutachten vom 3. Juli 2016, vom 11. Juli 2017, vom 17. Dezember 2018 und vom 25. August 2020.

Die Erwachsenenvertreterin brachte im Vorlageantrag vor, dass die Bf. bei zahlreichen alltäglichen Tätigkeiten zufolge des Bescheides der PVA vom 20. November 2019 Hilfe und Betreuung im Ausmaß von durchschnittlich 80 Stunden monatlich benötige. Es sei auch nicht richtig, dass die Bf. zuletzt 2017 stationär in Behandlung gewesen sei. Auch im Jahr 2018 sei es zu einem mehrwöchigen Aufenthalt der Bf. auf der Psychiatrie im Krankenhaus Hietzing, nämlich von 9. Mai bis 7. Juni 2018 gekommen (Verweis auf den Patientenbrief vom 7. Juni 2018 des Krankenhauses Hietzing). Der psychische Gesundheitszustand der Bf. sei nach wie vor labil und erheblich schwankend. Immer wieder komme es trotz regelmäßiger medizinischer Behandlung zu psychotischen Phasen. Die Bf. benötige im Alltag Hilfestellungen durch ihren Lebensgefährten und ihre Betreuer der MIK-OG. Aus dem obigen Vorbringen zeige sich, dass der Grad der Behinderung der Bf. aufgrund ihrer schweren psychiatrischen Erkrankung zumindest 50% betrage und die Bf. voraussichtlich dauerhaft außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Es sei diesbezüglich keine wesentliche Änderung gegenüber dem Vorgutachten von 2016 eingetreten, vielmehr sei es auch nach 2016 wie oben dargelegt immer wieder zu stationären Krankenhausaufenthalten auf der Psychiatrie gekommen und benötige die Bf. nach wie vor eine regelmäßige psychiatrische Behandlung sowie Betreuung im Alltag. Sie sei aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung keinesfalls arbeitsfähig.

Im vorliegenden Fall stellte die untersuchende Fachärztin für Neurologie im (Vor)Gutachten vom 3. Juli 2016 nach Untersuchung der Bf. als Diagnose ein schizophrenes Residuum fest und reihte die Erkrankung der Bf. nach durchgeführter Untersuchung unter die Pos.Nr. 03.07.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ein. Festgehalten wurde, dass der Grad der Behinderung seit Jänner 2007 (1. stationärer Aufenthalt) vorliege, und keine Änderung gegenüber dem Vorgutachten von August 2013 eingetreten sei. Die Bf. sei voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sei vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten. Eine Nachuntersuchung wurde jedoch für Juni 2017 zwecks Kontrolle der Erwerbsunfähigkeit und mit Nachweis aktueller Befunde angemerkt.

Im Sachverständigengutachten vom 11. Juli 2017 - erstellt dann im Zuge der Nachuntersuchung der Bf. am 24. Mai 2017 - reihte die Fachärztin für Neurologie die Erkrankung der Bf. unter die Richtsatzposition 03.07.01 mit einem Grad der Behinderung von 30 vH und hielt zur Senkung des GdB gegenüber dem Vorgutachten von Juni 2016 fest, dass die Bf. unter Medikation in ambulantem Setting stabil sei. Der Grad der Behinderung liege rückwirkend seit Mai 2017 vor. Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde in diesem Gutachten nicht (mehr) bescheinigt und hierzu festgehalten, dass die Fähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen gegeben sei, da bei der Bf. unter lfd. Medikation keine höhergradige psychische Beeinträchtigung gegeben sei, welche eine Beschäftigung am allg. Arbeitsmarkt nicht möglich machen würde.

Im Sachverständigengutachten vom 17. Dezember 2018 (Untersuchung am 9. November 2018) kam der untersuchende Facharzt für Neurologie zum selben Ergebnis und hielt zur Einstufung, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege, fest, dass die Fähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen gegeben sei, da bei der Patientin keine höhergradige psychische Beeinträchtigung bestehe und sie ausreichend belastbar sei um Beschäftigungen am allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen.

Im Sachverständigengutachten vom 25. August 2020 (erstellt auf Grund der eingebrachten Beschwerde) reihte Dr. Dok2, Facharzt für Neurologie, die Erkrankung der Bf. erneut unter die Richtsatzposition 03.07.01 mit einem Grad der Behinderung von 30 vH ein und hielt fest, dass sich zum Vorgutachten keine Änderung ergeben habe.

Er führte aus, dass die Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe) vom 19.12.2019 das AKH Wien das Ergebnis anführte, dass die Bf. unter paranoider Schizophrenie leide.

Die Bf. sei allerdings voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, könne nicht bestätigt werden, da keine höhergradigen psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen vorhanden oder befundmäßig dokumentiert seien, welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht möglich machen würden.

Das Bundesfinanzgericht unterzog im vorliegenden Fall im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung die der Bescheinigung zugrunde liegenden Gutachten einer kritischen Würdigung und gelangt zu dem Schluss, dass die in den Gutachten vom 11. Juli 2017, vom 17. Dezember 2018 als auch vom 25. August 2020 übereinstimmend getroffenen Feststellungen, wonach bei der Bf. rückwirkend ab Mai 2017 ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 % vorliegt und eine Erwerbsunfähigkeit derzeit nicht vorliegt, mit größter Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entspricht.

Die Gutachten vom 11.Juli 2017, vom 17. Dezember 2018 und vom 25. August 2020 sind vollständig, schlüssig und nachvollziehbar, da in diesen die Senkung des Grades der Behinderung von 50 vH auf 30 vH damit begründet wurde, dass die Bf. unter Medikation im ambulanten Setting stabil sei. Bei der Bf. bestehe keine höhergradige psychische Beeinträchtigung und sie sei ausreichend belastbar um gegenwärtig Beschäftigungen am allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen.

Gesetzliche Grundlagen:

Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 legt fest, in welchem Ausmaß sich die Familienbeihilfe bei einem erheblich behinderten Kind erhöht.

Gemäß § 8 Abs 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundes-amtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr: Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Gemäß § 4 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, geändert durch BGBl. II Nr. 251/2012 (Grundlage der Einschätzung) bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung: Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten…"

Rechtliche Beurteilung:

Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe:

Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht (vgl FLAG Kommentar, Csaszar/Lenneis/Wanke, § 8, Rz 5 ). Das bedeutet, dass bei volljährigen Kindern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung ist, und würde er auch 100 % betragen. Besteht also keine vor dem 21. (25.) Lebensjahr einge-tretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, stehen sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (FLAG Kommentar, Csaszar/Lenneis/Wanke, § 8, Rz 21).

Gutachten - Allgemeines:

Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhaltes durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen, verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen, stützen. Alleine die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sachverhalt vorgelegen sein könnte, reicht dabei keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen (vgl. z.B. BFG 25.01.2018, RV/2100484/2014; BFG 02.10.2019, RV/7101860/2018).

Bescheinigung des Sozialministeriumservice:

Nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice (früher: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens) nachzuweisen (vgl z.B. VfGH 10.12.2007, B 700/07; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VwGH 05.04.2011, 2010/16/0220; VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023).

Das ärztliche Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung iSd FLAG 1967 hat Feststellungen über die Art und das Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (vgl. VwGH 30.06.1994, 92/15/0215; VwGH 21.02.2001, 96/14/0139; VwGH 27.05.2005, 2003/14/0105).

Das nach dieser Bestimmung abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren durch ein ärztliches Gutachten (vgl. dazu VfGH 10.12.2007, B 700/07, und VwGH 27.04.2005, 2003/14/0105, sowie VwGH 20.12.2006, 2003/13/0123) hat sich im Fall, dass ein volljähriger Antragsteller die erhöhte Familienbeihilfe beantragt, darauf zu erstrecken, ob die 50%ige Behinderung oder die Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetreten ist (vgl. etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019).

Feststellung, in welchem Ausmaß eine Behinderung gegeben ist bzw. wann die Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist:

Die Aufgabe des Arztes als Gutachter bzw. fachkundiger Berater des Gerichtes oder sonstiger Auftraggeber besteht darin, entsprechend den ihm vom Auftraggeber gestellten Beweisfragen medizinische Befunde zu erheben und diese unter Berücksichtigung der sonstigen ihm zugänglich gemachten Informationen auf der Basis medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnis und ärztlichen Erfahrungswissens zu bewerten, um so dem "Auftraggeber" (hier: FA) eine Entscheidung der rechtlich erheblichen Fragen zu ermöglichen.

Demgemäß werden bei der Feststellung, ab welchem Zeitpunkt ein bestimmter Grad der Behinderung bzw. ab wann die Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist oder eine Erwerbstätigkeit wieder möglich ist, von den sachverständigen Ärzten des Sozialministeriumservice neben der Anamnese, den Untersuchungsergebnissen und dem ärztlichen Erfahrungswissen die von den Antragstellern vorgelegten Befunde herangezogen.

Festgehalten wird, dass bei der Einschätzung andere als behinderungskausale Gründe (wie z.B. mangelnde oder nicht spezifische Ausbildung, die Arbeitsplatzsituation, Arbeitsunwilligkeit, oÄ) für die Beurteilung nicht herangezogen werden dürfen (vgl BFG 25.01.2018, RV/2100484/2014).

Anwendung der Richtsatzverordnung

Die Sachverständigen im Sozialministeriumservice haben bei ihrer Einschätzung die Richtsatzverordnung anzuwenden und die Erkrankung des Antragstellers je nach Einstufung vorzunehmen. Bei der Anwendung der Richtsatzverordnung kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf Erfahrungswerte einer jahrzehntelangen Praxis zurückgeblickt werden und erfolgt durch die Anwendung der Richtsatzverordnung durch deren klar abgrenzbare Vorgaben bei der Beurteilung von Behinderungen durch Prozentsätze nicht nur eine bundeseinheitliche Vollziehung nach objektiven Kriterien, sondern bringt diese insbesondere auch das erforderliche Maß an Rechtssicherheit (vgl zB VwGH 30.05.2017, Ro 2017/16/0009).

Schlüssigkeit von Gutachten

Ein Gutachten ist
- vollständig, wenn es die von der Behörde oder dem Gericht gestellten Fragen beantwortet (sofern diese zulässig waren)
- nachvollziehbar, wenn das Gutachten von der Beihilfenstelle und vom Gericht verstanden werden kann und diese die Gedankengänge des Gutachters, die vom Befund zum Gutachten führten, prüfen und beurteilen kann und
- schlüssig, wenn es nach der Prüfung auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit immer noch überzeugend und widerspruchsfrei erscheint

Eine Unschlüssigkeit von Gutachten liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zB nicht vor, wenn in einem Gutachten auf Grund einer Erkrankung bzw. Behinderung noch keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt wurde, während hingegen in einem weiteren Gutachten eine Erwerbsunfähigkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt bescheinigt wird (vgl zB VwGH 28.04.2021, Ra 2018/16/0022).

Dies muss umgekehrt auch dann gelten, wenn in einem Sachverständigengutachten zum Zeitpunkt der Untersuchung eine Erwerbsunfähigkeit bescheinigt wird und in einem weiteren Gutachten nach durchgeführter Untersuchung und aus einer Gesamtbetrachtung des Gesundheitszustandes des/der Untersuchten davon ausgegangen wird, dass die Behinderung nicht in einem so hohen Maß gegeben ist, dass von einer derzeitigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist.

Bindung der Abgabenbehörde und des Bundesfinanzgerichtes an die Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice, wenn diese schlüssig sind:

Die Gutachten unterliegen, wie alle anderen Beweismittel, der freien behördlichen/richterlichen Beweiswürdigung. Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht sind an die Gutachten des SMS gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob diese vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sind und im Fall mehrerer Gutachten oder einer Gutachtensergänzung nicht einander widersprechen (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310, Beschluss VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053). Erforderlichenfalls ist für deren Ergänzung zu sorgen (VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325; VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057).

Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019 ua.).

Ein Abgehen seitens der Beihilfenbehörden und des Gerichtes von diesen Gutachten ist nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung möglich (vgl. VfGH 10.12.2007, B 700/07).

Wie schon festgehalten, erachtet das Bundesfinanzgericht die im Zuge des Verfahrens erstellten Gutachten getroffenen Feststellungen als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der Frage, unter welcher Voraussetzung die erhöhte Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) zusteht, ergibt sich aus den bezughabenden Gesetzesbestimmungen. Bei der Frage, ob und ab wann eine "dauernde Erwerbsunfähigkeit" gegeben ist, handelt es sich um eine Tatfrage und ist das BFG an die vom Sozialministeriumservice erstellten Gutachten gebunden, sofern diese schlüssig sind. Da sohin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war, ist eine Revision nicht zulässig.

 

 

Wien, am 11. November 2021