Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz - Erwachsenenvertretung, Bewohnervertretung, Schloßstraße 1, 3680 Persenbeug-Gottsdorf, über die Beschwerde vom 20. Jänner 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. Dezember 2020 betreffend Familienbeihilfe ab Juni 2015 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Anträgen vom 25. Juni 2020 wurde für den Beschwerdeführer (Bf.) die Gewährung von Familienbeihilfe sowie Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe, jeweils zum frühestmöglichen Zeitpunkt, beantragt.
Grund: Intellektuelle Minderbegabung bzw. Beeinträchtigung
Der Abweisungsbescheid wurde vom Finanzamt wie folgt erlassen:
Ihr Antrag vom 29.6.2020 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe
wird abgewiesen für:
Name des Kindes VNR/Geb.dat. Zeitraum von - bis
(Bf.) … 04 46 ab Juni 2015
Begründung
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Laut ärztlichem Sachverständigengutachten vom 4.12.2020 ist die dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung wie folgt:
Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder-und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe
hat.
Volljährige Vollwaisen haben gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder-und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt.
Nach § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, wenn bei ihm eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 besagt, dass der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen ist.
Zur Feststellung des Grades der Behinderung bzw. der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit wurden zwei Sachverständigengutachten beim Sozialministeriumservice eingeholt.
Das Gutachten vom 4.12.2020 bescheinigt einen Grad der Behinderung von 50% ab 1.1.2004. Festgestellt wird eine dauernde Erwerbsunfähigkeit, wobei der Eintrittszeitpunkt jedoch nicht vor dem vollendeten 21. Lebensjahr liegt.
Das zweite Gutachten vom 17.3.2021 stellt wieder einen Grad der Behinderung von 50% ab 1.1.2004 und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit fest. Der Eintrittszeitpunkt der dauernden Erwerbsunfähigkeit wird wieder nach dem vollendeten 21. Lebensjahr und zwar mit 1.1.1978 angegeben.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Der Vorlageantrag wurde mit folgender Begründung eingebracht:
Bei Herrn (Bf.) besteht eine leichtgradige bis mäßiggradige intellektuelle Minderbegabung mit einem ausgeprägten Defizit in der Rechenfähigkeit. Von der Stellungskommission wurde Herr (Bf.) als "untauglich" eingestuft und als Grund dafür "Schwachsinn" angeführt.
Von der Pensionsversicherungsanstalt wurde die Waisenpension nach dem verstorbenen Vater zuerkannt. Dies zeigt, dass die Erwerbsunfähigkeit bei Herrn (Bf.) schon vor dem 18. Lebensjahr vorlag. Als Beweis übermittle ich eine Kopie vom Bescheid über die Zuerkennung der Waisenpension.
Die Intelligenzminderung, die Untauglichkeit bei der Stellung sowie die Zuerkennung der Waisenpension können als Indiz dafür gewertet werden, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit von Herrn (Bf.) schon vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.
Die angeführte Kopie war dem Vorlageantrag beigelegt.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Für den inzwischen 75-jährigen Beschwerdeführer wurde vom Erwachsenenvertreter am 29. Juni 2020 ein Antrag auf Familienbeihilfe und ein Antrag auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung rückwirkend für 5 Jahre eingebracht. Die mit Datum vom 4.12.2020 und 17.3.2021 erstellten Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice bescheinigen einen Grad der Behinderung von 50 % ab Jänner 2004 und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab Jänner 1978.
Beweismittel:
Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 4.12.2020 und 17.3.2021.
Stellungnahme:
Da die dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, besteht kein Anspruch auf die (erhöhte) Familienbeihilfe. Es wird daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der im April 1946 geborene Bf. befand sich - bezogen auf die in Rede stehende Antragstellung im Juni 2020 - im 75. Lebensjahr.
Im Dezember 2020 und im März 2021 wurden vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Sozialministeriumservice Sachverständigengutachten erstellt.
Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie Dr. N. vom 04.12.2020:
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Stellungsuntersuchungsblätter 12.03.1965:
Angeborene Fehler oder Krankheiten: Schwachsinn
untauglich
Amtliche Anfrage Strafregister 28.08.1964
Dr. Feh… Psychiaterin 16.08.2004:
(Der Bf.) ist bei Bewusstsein und wach, er ist kontakt- und rapportfähig, die
Intelligenz ist an der unteren Normgrenze, Beschulung durch 8 Klassen Volksschule. Die
Orientierung ist wie auch beim Vorgutachten allseits gegeben, Konzentration und
Aufmerksamkeit sind erhalten, Merkfähigkeit und Gedächtnis für seine
Alltagsangelegenheiten gut, auch unverändert für theoretische und schwer verstehbare
Inhalte herabgesetzt.
Nach wie vor finden sich keine Hinweise auf eine psychotische Symptomatik, der Ductus ist
einfach strukturiert aber kohärent, Denkziele werden erreicht. Die Stimmung ist gut, (der Bf.) ist heute weniger ängstlich, als bei der Vorbegutachtung, der Affekt in alle
Richtungen modulierbar, der Antrieb unauffällig.
Wie auch in der Schlussfolgerung meines eigenen Gutachtens vom 3.2.2004 festgestellt,
besteht bei Herrn (Bf.) eine leichtgradige intellektuelle Minderbegabung und ein
ausgeprägtes Defizit in der Rechenfähigkeit.
Eine zusätzliche psychische Krankheit findet sich nach wie vor nicht.
Pflegschaftssache Tonbandprotokoll 24.11.2004:
... Bei Herrn (Bf.) besteht eine leichtgradige bis mäßiggradige intellektuelle
Minderbegabung mit einem ausgeprägten Defizit in der Rechenfähigkeit. Da dieses eine
grundlegende Behinderung ist, ist davon auszugehen, dass diese auch schon immer
bestanden hat und nicht erst aufgetreten ist, da es sich ja um keine psychische Krankheit
handelt.
... Herr (Bf.) ist sicherlich aufgrund seiner bisherigen Lebenserfahrung in der Lage,
Bargeldgeschäfte mit dem Geld, dass er im Geldbörsel hat, abzuwickeln und er sich meines
Erachtens durchaus auch ausreichend in der Lage und einsichts- und urteilsfähig, was
medizinische Angelegenheiten betrifft.
Urkunde Erwachsenenvertretung 06.09.2019:
- Einkommens- und Vermögensverwaltung (Vertretung in finanziellen Angelegenheiten)
- Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Gerichten
- Vertretung gegenüber privaten Vertragspartnern (Abschluss und Auflösung von
Rechtsgeschäften)
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Aus Befunden nicht erhebbar
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen,
welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Intelligenzminderung mit sozialen Anpassungsstörungen
Unterer Rahmensatz berücksichtigt eine Intelligenzminderung mit
Unabhängigkeit in der Selbstversorgung. Erwachsenenvertretung
vorhanden, bisher keine Unterbringung in einer betreuten Wohnform
notwendig. Angeborene Intelligenzminderung.
Pos.Nr. 03.01.03
Gdb % 50 [* siehe unten: Anmerkung zur Anlage zur Einschätzungsverordnung]
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: -
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten
Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Erstuntersuchung
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
X ja □ nein
GdB liegt vor seit: 01/2004
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Aufgrund der Befunde ist eine rückwirkende Anerkennung ab der beschriebenen Verschlechterung im Jahr 2004 möglich.
Herr (Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Aufgrund einer beschriebenen Verschlechterung ab 2004 ist erst ab diesem Zeitpunkt von einer Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen auszugehen. Zwar untauglich für den Heerdienst wegen Schwachsinn, jedoch Selbstversorgung und alleine leben ohne Unterbringung in einer betreuten Einrichtung bis heute möglich. Unterstützung durch Erwachsenenvertretung.
X Dauerzustand
* Anmerkung: Anlage zur Einschätzungsverordnung:
03.01.03 Intelligenzminderung mit maßgeblichen Anpassungsstörungen
50-70 %: Manifeste Probleme im Arbeitsleben und bei der Alltagsbewältigung
Ungelernte Arbeiten
Vollständige Unabhängigkeit eher selten
Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 12. April 2021 wurde dem Bf. der Anspruch auf Waisenpension nach dem Verstorbenen ab 27. April 2020 anerkannt.
Rechtsgrundlage: Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
§§ 55, 128, 138, 147, 149 und 185
Die Pension beträgt ab 27.4.2020 monatlich EUR 172,46 EUR
Sachverständigengutachten der Fachärztin für Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. vom 17. März 2021:
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
vorliegendes Vorgutachten:
aktenmäßiges psychiatrisches Sachverständigengutachten, BASB, FLAG 04 12 2020:
Intelligenzminderung mit sozialen Anpassungsstörungen GdB 50%
ab 01/2004
Aufgrund der Befunde ist eine rückwirkende Anerkennung ab der beschriebenen
Verschlechterung im Jahr 2004 möglich.
Herr (Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.
aktuell: Neuantrag ab Datum: 01.06.2015, Neuerliche Beantragung wegen Beschwerde: ja
Schreiben NÖ Landesverein f. Erwachsenenschutz 19 01 2021
Keine neuen Befunde vorliegend - Stellungsuntersuchungsblätter 12.03.1965 waren bereits
beim Vorgutachten vorliegend
Telefonat vom 17 03 2021 des Erwachsenenvertreters mit Chefärztin:
AW beziehe Invaliditätspension seit 1978, seit 2011 Alterspension,
beziehe keine Waisenrente nach den verstorbenen Eltern
Seit 2004 Erwachsenenvertreter
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
keine aktuellen Angaben
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen,
welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Intelligenzminderung
Unterer Rahmensatz, da nach Befunddokumentation im Vorgutachten
keine schwerwiegenden Verhaltensauffälligkeiten beschrieben
Pos.Nr. 03.01.03
Gdb % 50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: -
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten
Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Keine Änderung zum aktenmäßigen Vorgutachten 12/2020
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
X ja □ nein
Begründung:
GdB liegt vor seit: 01/2004
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
It. Vorgutachten- Befundvorlage
Herr (Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen: JA
Dies besteht seit: 01/1978
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Es ist eine intellektuelle Minderbegabung von Geburt an beschrieben. Es liegen allerdings keine
Befunde vor und es lässt sich aus den angegebenen lebensgeschichtlichen Daten nicht nachvollziehen, dass eine krankheitsbedingte erhebliche Funktionseinschränkung in einem solchen Ausmaß vorlag, dass eine daraus resultierende dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 18./21. L J daraus abzuleiten wäre. Diese kann ab Zuerkennung der krankheitsbedingten Pension ab 1978 bestätigt werden.
X Dauerzustand
Beweiswürdigung
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfGH 10.12.2007, B 700/07, ausgeführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele (BFG 17.07.2019, RV/7105214/2018).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung (sh. zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019, und VwGH 18.12.2008, 2007/15/0151) der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen; daraus folgt, dass auch das Bundesfinanzgericht für seine Entscheidungsfindung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen hat, sofern diese als schlüssig anzusehen sind. Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu überprüfen, ob die erstellten Sachverständigengutachten diesem Kriterium entsprechen.
Dies ist zu bejahen; beide Gutachter haben bei ihrer Einschätzung sämtliche ihnen vorliegenden Unterlagen gewürdigt und hieraus die entsprechenden Schlüsse gezogen.
Die beiden Gutachten ergaben zusammengefasst Folgendes:
1. Gutachten:
Intelligenzminderung mit sozialen Anpassungsstörungen
Unterer Rahmensatz berücksichtigt eine Intelligenzminderung mit
Unabhängigkeit in der Selbstversorgung. Erwachsenenvertretung
vorhanden, bisher keine Unterbringung in einer betreuten Wohnform
notwendig. Angeborene Intelligenzminderung.
Pos.Nr. 03.01.03
Gdb % 50
Aufgrund der Befunde ist eine rückwirkende Anerkennung ab der beschriebenen Verschlechterung im Jahr 2004 möglich.
Herr (Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Aufgrund einer beschriebenen Verschlechterung ab 2004 ist erst ab diesem Zeitpunkt von einer Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen auszugehen. Zwar untauglich für den Heerdienst wegen Schwachsinn, jedoch Selbstversorgung und alleine leben ohne Unterbringung in einer betreuten Einrichtung bis heute möglich. Unterstützung durch Erwachsenenvertretung.
2. Gutachten:
Intelligenzminderung
Unterer Rahmensatz, da nach Befunddokumentation im Vorgutachten
keine schwerwiegenden Verhaltensauffälligkeiten beschrieben
Pos.Nr. 03.01.03
Gdb % 50
Herr (Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen: JA
Dies besteht seit: 01/1978
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Es ist eine intellektuelle Minderbegabung von Geburt an beschrieben. Es liegen allerdings keine
Befunde vor und es lässt sich aus den angegebenen lebensgeschichtlichen Daten nicht nachvollziehen, dass eine krankheitsbedingte erhebliche Funktionseinschränkung in einem solchen Ausmaß vorlag, dass eine daraus resultierende dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 18./21. L J daraus abzuleiten wäre. Diese kann ab Zuerkennung der krankheitsbedingten Pension ab 1978 bestätigt werden.
Beide Gutachter gelangten übereinstimmend zur Ansicht, dass die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr und nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Im ersten Gutachten wurde u.a. auf die gegebene Selbstversorgung hingewiesen, im zweiten Gutachten u.a. darauf, dass nach Befunddokumentation im Vorgutachten keine schwerwiegenden Verhaltensauffälligkeiten beschrieben wurden.
Unterschiedlich wurde der Zeitpunkt betreffend die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen angesetzt:
- Im ersten Gutachten aufgrund einer Verschlechterung ab 2004 (Begutachtung - Unterstützung durch Erwachsenenvertreterbestellung) mit den Ausführungen: Zwar untauglich für den Heerdienst wegen Schwachsinn, jedoch Selbstversorgung und alleine leben ohne Unterbringung in einer betreuten Einrichtung bis heute möglich. Unterstützung durch Erwachsenenvertretung.
- Im zweiten Gutachten nach einen Telefonat, wonach der Bf. seit 1978 eine Invaliditätspension bezieht, ab 1978. In diesem Zeitpunkt war der Bf. 32-jährig.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) bestimmt:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
…
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
§ 8 FLAG bestimmt:
Abs. 5:
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Abs. 6:
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrensnach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO).
Die Feststellung, ob auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit vorliegt, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, hat nach den Bestimmungen des zitierten § 8 Abs. 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass bloßen Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles oder der untersuchten Person dabei entscheidende Bedeutsamkeit zukäme; vgl. VwGH 20.9.1995, 95/13/0134).
Was ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des FLAG anlangt, so hat ein solches - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (VwGH 21.2.2001, 96/14/0139).
Die beiden im entscheidungswesentlichen Inhalt übereinstimmenden Gutachten (das unterschiedliche Ansetzen des Zeitpunktes betreffend die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen war unter Berücksichtigung des Alters des Bf. bzw. dass der Bf. erst 32-jährig eine Invaliditätspension bezog nicht wesentlich) werden diesen Anforderungen gerecht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben.
Wien, am 12. November 2021