Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14. Februar 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich (damals FA Wien 2/20/21/22) vom 17. Jänner 2020 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum September 2018 bis Juni 2019 zu Recht erkannt:
Spruch
I.Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Rückforderung wird auf den Zeitraum März 2019 bis Juni 2019 eingeschränkt.
Der Rückforderungsbetrag setzt sich zusammen aus € 660,40 (4x€ 165,10) an Familienbeihilfe und € 233,60 (4x€ 58,40) an Kinderabsetzbeträgen und beträgt somit insgesamt € 894.-
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Gutachten des Sozialministeriumservice vom 8.5.2018 wurde bei der Tochter der Beschwerdeführerin (Bf.) ein Grad der Behinderung von 30 % festgestellt und weiters, dass diese nicht dauernd außer Stande sei, sich den Unterhalt zu verschaffen.
Mit Bescheid vom 17.1.2020 wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum September 2018 bis Juni 2019 mit der Begründung zurückgefordert, dass sich die Tochter der Bf., im fraglichen Zeitraum nicht in Berufsausbildung befunden habe. Abverlangte Unterlagen seien nicht vorgelegt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 14.2.2020, in der die Bf. vorbrachte, ihre Tochter habe von September 2018 bis Februar 2019 den Aufbaulehrgang besucht, von Februar 2019 bis April 2019 sei sie in Therapie gewesen. Sie ersuche von der Rückforderung Abstand zu nehmen, da ihre Tochter auf Grund ihrer Krankheit und der Therapie von der Schule abgemeldet worden sei. Als Nachweis legte sie eine Schulbesuchsbestätigung und eine Aufenthaltsbestätigung des Therapiezentrums vor.
Nachdem der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.6.2021 hinsichtlich der Monate September 2018 bis Februar 2019 teilweise Folge gegeben worden war, stellte die Bf. am 7.7.2021 einen Vorlageantrag, in dem sie vorbrachte, ihre Tochter habe wegen ihrer Therapie die Ausbildung unterbrechen müssen. Sie habe die Ausbildung nach der Therapie im April fortsetzen wollen, dies sei ihr jedoch von der Schule verwehrt worden, mit der Begründung, sie habe zu viele Stunden versäumt.
Im Vorlagebericht vom 11.10.2021 beantragte die belangte Behörde, der Beschwerde im Sinne der Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Monate September 2018 bis Februar 2019 stattzugeben.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Tochter der Bf., geb. am xx.xx.1997, besuchte von 3. September 2018 bis 1. Februar 2019 den Aufbaulehrgang der ***1***
Die Zeit von 7.2.2019 bis 16.3. 2019 verbrachte sie in einem Therapiezentrum in ***2***.
Laut Gutachten des Sozialministeriumservice vom 8.5.2018 liegt bei der Tochter ein Grad der Behinderung von 30% ab Mai 2017 vor, wobei sie nicht dauernd außer Stande ist, sich den Unterhalt zu verschaffen.
Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere in die von der Bf. im Zuge des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Unterlagen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Unstrittig ist, dass die Tochter der Bf. auf Grund des Gutachtens des Sozialministeriumservice vom 8.5.2018 nicht dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die Familienbeihilfe steht der Bf. daher nur dann zu, wenn die (volljährige) Tochter die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) 1967 erfüllt.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Der Begriff der "Berufsausbildung" gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 wird im Gesetz nicht näher definiert.
Nach Lehre (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 35) und ständiger Rechtsprechung fallen hierunter neben den in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 detailliert geregelten Studien (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127).
Wie die Bf. durch Vorlage der Schulbesuchsbestätigung selbst nachgewiesen hat, besuchte ihre Tochter bis 1.2.2019 den Aufbaulehrgang der***1***
Danach wurde sie von der Schule abgemeldet und befand sich ab 7.2.2019 in Therapie.
Die Berufsausbildung wurde bis Juni 2019 nicht wieder aufgenommenen.
Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich bis 1.2.2019 jedenfalls in Berufsausbildung im Sinne der Rechtsprechung und Lehre befand und danach die Berufsausbildung abgebrochen hat.
Da die Familienbeihilfe gem. § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt wird, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden, steht daher bis inklusive Februar 2019 Familienbeihilfe zu.
Dass die Tochter der Bf. nach Abschluss ihrer Therapie die Berufsausbildung wiederaufnehmen wollte, ändert daran nichts, wie sich aus § 26 FLAG 1967 ergibt. Diese Bestimmung lautet:
§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
In diesem Zusammenhang ist auch § 33 Abs. 3 EStG 1988 bezüglich des gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlten Kinderabsetzbetrages anzuwenden, der wie folgt lautet:
§ 33 (3) FLAG 1967: Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu.
Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.
Es kommt nur somit auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das bloße Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162).
Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017).
Hinsichtlich dieser objektiven Rückzahlungsverpflichtung ist es daher auch nicht von Bedeutung, dass die Tochter der Bf. im Rückforderungszeitraum die abgebrochene Ausbildung fortsetzten wollte, dies aber einerseits auf Grund ihrer Krankheit, andererseits durch Vorgaben der Schule nicht möglich war.
Da sich die Tochter der Bf. erwiesenermaßen erst ab März 2019 nicht mehr in Berufsausbildung befand, erfolgte die Rückforderung der bis Juni ausbezahlten Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum März 2019 bis Juni 2019 zu recht. Der Bescheid vom 17.1.2020 wird daher insoweit abgeändert als der Rückforderungszeitraum auf die Monate März 2019 bis Juni 2019 abgeändert wird.
Gem. § 8 Abs. 2 Zif. 3 lit. d FLAG 1967 beträgt die Familienbeihilfe für Kinder ab Beginn des Kalendermonats, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden, € 165,10.
Der Kinderabsetzbetrag beträgt gem. § 33 Abs. 3 EStG 1988 monatlich € 58,40.
Der Rückforderungsbetrag setzt sich daher wie folgt zusammen:
Familienbeihilfe: € 660,40 (4x€ 165,10)
Kinderabsetzbeträge: € 233,60 (4x€ 58,40)
und beträgt daher insgesamt € 894.-.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das Erkenntnis nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, war die ordentliche Revision auszuschließen.
Wien, am 10. November 2021