Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Beschwerdesache ***1***, über die Beschwerde vom 21. April 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes ***2*** vom 31. März 2016 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 zu Recht erkannt:
Spruch
1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 machte der Beschwerdeführer (kurz Bf.) unter anderem Sonderausgaben in Höhe von 3.111,12 € (Versicherungsprämien), 6.348,48 € (Wohnraumschaffung/-sanierung) und von 40,00 € bzw. 35,00 € (Geldspenden) sowie außergewöhnlichen Belastungen aus eigener Behinderung geltend. Daneben begehrte der Bf. das Berufsgruppenpauschale für Vertreter.
Mit Bescheid vom 31. März 2016 wurde der Bf. zur Einkommensteuer für das Jahr 2015 veranlagt und die Abgabe in Form einer Gutschrift von - 1.602,00 € sowie unter Abzug von Werbungskosten in Höhe von 2.190,00 €, des Pauschbetrages für Sonderausgaben (60,00 €) und der geltend gemachten Geldspenden von 75,00 € festgesetzt. Außergewöhnliche Belastungen wurden wie folgt berücksichtigt:
"Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35 (3) EStG 1988): - 243,00 €
Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung: - 840,00 €."
Der Bf. erhob Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte in der Eingabe vom 21. April 2016 begründend aus:
"Leider habe ich vergessen, den Freibetrag für meinen Sohn zu beantragen…"
Mit Schreiben vom 6. September 2016 wurde der Bf. aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten:
"Sie haben für die Veranlagung des Jahres 2015 ein ganzjähriges Vertreterpauschale beantragt und werden um nachfolgende Nachweise ersucht:
Sie werden gebeten, eine detaillierte Tätigkeits- und Arbeitsplatzbeschreibung Ihres Dienstgebers für das Veranlagungsjahr vorzulegen. Diese Beschreibung darf sich nicht nur auf die Wiedergabe von gesetzlichen Begriffen beschränken (= z.B. "ausschließlich als Vertreter beschäftigt" oder "zum Abschluss von Geschäften eingesetzt"), sondern hat eine detaillierte Beschreibung der von Ihnen arbeitsvertraglich konkret geschuldeten Tätigkeit, eine Beschreibung Ihrer Vertreterbefugnis, eine Beschreibung eines typischen Arbeitstages, die konkrete Branche/ Geschäftstätigkeit Ihre Dienstgebers sowie allenfalls die Angabe der für Ihre Tätigkeit/Branche maßgeblichen sondergesetzlichen Bestimmungen zu enthalten.
Sie haben zudem den pauschalen Freibetrag für eine Behinderung im Ausmaß von 50 % beantragt. Sowie den pauschalen Freibetrag für Diätverpflegung wegen Zuckerkrankheit. Dem Finanzamt liegen für das Jahr 2015 keinerlei gemeldete Daten des Bundesozialamtes vor. Sie werden somit gebeten, einen Bescheid des Bundessozialamts vorzulegen, aus welchem sich der Grad Ihrer Behinderung sowie die Notwendigkeit einer Diätverpflegung ergibt."
Weiters wurde dem Bf. mit Schriftsatz vom 15. November 2016 Folgendes vorgehalten:
"Sie haben auf das erste Ergänzungsersuchen vom 6.9.2016 nicht reagiert. Damals wurden Sie aufgefordert, bestimmte Belege für Ihren Anspruch auf das Vertreterpauschale sowie Bescheide des Bundessozialamts zu Ihrer Behinderung vorzulegen. Sie haben hiermit die Möglichkeit, im Rahmen dieses zweiten Ergänzungsersuchens dies Belege nachzureichen, widrigenfalls das Vertreterpauschale sowie die behinderungsbedingten Freibeträge gestrichen werden. Zudem werden Sie aufgefordert, ordentlichen Finanzamtsbestätigungen für sämtliche von Ihnen beantragten Sonderausgaben (=Wohnrumschaffung, Personenversicherungen, Spenden) vorzulegen. …"
Das Finanzamt gab dem Beschwerdebegehren mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. März 2017 nur insofern statt, als der Kinderfreibetrag in Höhe von € 220,00 Berücksichtigung fand. Im Übrigen wurde die Beschwerde jedoch abgewiesen. Insbesondere erfolgte eine Streichung der im angefochtenen Bescheid noch zum Abzug zugelassenen Werbungkosten und Sonderausgaben. Stattdessen gelangten der Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von € 132,00 sowie jener für Sonderausgaben in Höhe von € 60,00 zum Ansatz. Außergewöhnliche Belastungen wurden nicht anerkannt. Dies wurde damit begründet, dass der Bf. die angeforderten Nachweise nicht vorgelegt habe.
Innerhalb der verlängerten Rechtmittelfrist wurde vom Bf. ein Vorlageantrag eingebracht und die Nachreichung des Ergebnisses der zwischenzeitlich beim Bundessozialamt beantragten Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Aussicht gestellt.
Vorgelegt wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom ***3***, in dem auf Basis des Sachverständigengutachtens über die am 15.1.2018 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchgeführte Untersuchung festgestellt wurde:
"Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.
Der Beschwerdeführer leidet an folgender Funktionseinschränkung:
1. Cöliakie, Pos.Nr.: 09.03.01, Grad der Behinderung 20%
Da der Beschwerdeführer keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt…"
Im Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht vom 21.2.2019 plädierte das Finanzamt für eine Stattgabe der Beschwerde im Umfang des Kinderfreibetrages für ein Kind in Höhe von € 220,00 wie in der Beschwerdevorentscheidung, beantragte im Übrigen jedoch die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 (die angeführten Gesetzesstellen sind hier und im Folgenden jeweils in der gegenständlich maßgebenden Fassung wiedergegeben), hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Änderungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes schließt demnach die Berechtigung ein, den Bescheid der Abgabenbehörde zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei abzuändern (vgl. VwGH 12.06.2019, Ro 2017/13/0016).
Auf Basis des Vorbringens in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag sowie auf Grund der in der Beschwerdevorentscheidung zum Nachteil des Bf. erfolgten zusätzlichen Abänderungen (sogenannte "Verböserungen") ist vom Bundesfinanzgericht daher über folgende Streitpunkte abzusprechen:
1)Werbungskosten
a)Pauschbetrag für Vertreter
b)Allgemeiner Pauschbetrag für Werbungskosten
2)Sonderausgaben
a)Versicherungsbeiträge, Ausgaben zur Wohnraumschaffung und Geldspenden
3)Außergewöhnliche Belastungen
a)Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988
b)Pauschbeträge nach der VO BGBl. Nr. 303/1996
4)Kinderfreibetrag nach § 106a Abs. 1 EStG 1988
Die für den Beschwerdefall maßgebende Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
§ 16 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 lautet:
"(3) Für Werbungskosten, die bei nicht selbständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen."
Nach § 17 Abs. 6 EStG 1988 können vom Bundesminister für Finanzen zur Ermittlung von Werbungskosten Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, lautet auszugsweise:
"Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet:
§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:
…
9. Vertreter
5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich.
Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden…"
Gemäß § 18. Abs. 1 EStG 1988 sind unter den dort genannten Voraussetzungen auszugsweise folgende Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens unter den dort näher angeführten Voraussetzungen als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
"…
2. Beiträge und Versicherungsprämien…
3. Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung,…
5. Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, höchstens jedoch 400 Euro jährlich…
7. Freigebige Zuwendungen insoweit, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen, wenn sie…"…
Nach § 18 Abs. 2 EStG 1988 ist für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 60 Euro jährlich abzusetzen.
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, sie muss zwangsläufig erwachsen und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Die Belastung ist nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Die Belastung beeinträchtigt nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen näher geregelten Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von mehr als 36.400 Euro 12 %.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind (§ 34 Abs. 6 letzter Satz EStG 1988).
Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen u. a. durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm nach § 35 Abs. 1 EStG 1988 ein Freibetrag (§ 35 Abs. 3 EStG 1988) zu.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind zufolge § 35 Abs. 2 EStG 1988 durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % bis 34 % beträgt dieser Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 EUR 75 jährlich.
Ergänzend zu § 35 EStG 1988 wurde die Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 (im Folgenden: Verordnung), erlassen.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen u.a. durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat.
Eine Behinderung liegt nach § 1 Abs. 2 der Verordnung vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25 % beträgt.
Die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 der Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen (§ 1 Abs. 3 der Verordnung).
§ 2 der Verordnung bestimmt:
"§ 2. (1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei
-Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids 70 Euro
-Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit 51 Euro
-Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit 42 Euro
pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.
(2) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen."
Zufolge § 106a Abs. 1 EStG 1988 steht ein Kinderfreibetrag für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 zu. Dieser beträgt 220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird.
Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 jene, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr entweder ein Unterhaltsabsetzbetrag oder ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.
Auf Basis der angeführten Rechtslage ergibt sich bezogen auf den Beschwerdefall im Einzelnen das Folgende:
Ad Werbungskosten
a) Werbungskostenpauschbetrag für Vertreter
Die genannte Verordnung betreffend Durchschnittssätze für Werbungskosten verlangt für die Gewährung des Vertreterpauschbetrages für Werbungskosten zum einen die ausschließliche Tätigkeit als Vertreter und zum anderen, dass mehr als die Hälfte dieser Vertretertätigkeit im Außendienst ausgeübt wird.
Der Bf. wurde daher vom Finanzamt wiederholt aufgefordert, bezughabende Belege für die Überprüfung seines Anspruches auf das Vertreterpauschale vorzulegen. Entsprechende Nachweise vermochte der Bf. jedoch nicht beizubringen.
Im Ergebnis hat daher das Finanzamt die Berufstätigkeit des Bf. zutreffend nicht unter die Bestimmung des § 1 Z 9 der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2001, subsumiert und folglich den strittigen Werbungskostenpauschbetrag zu Recht nicht zum Ansatz gebracht.
b) Pauschbetrag für Werbungskosten
Nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 wird aktiven Arbeitnehmern für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, der allgemeine Pauschbetrag gewährt. Es sollen damit Werbungskosten abgegolten werden, die bei nichtselbständigen Einkünften tatsächlich erwachsen können, unabhängig davon, ob diese auch tatsächlich angefallen sind.
Weil der Bf. im Beschwerdejahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hat, steht ihm das allgemeine Werbungskostenpauschale in Höhe von € 132 Euro zu. Dieses wurde auch bereits in der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt.
Sonderausgaben
§ 18 Abs. 1 EStG 1988 regelt die Absetzbarkeit von Versicherungsprämien bzw. -beiträgen, von Ausgaben zur Wohnraumschaffung sowie unter Ziffer 7 jene von Geldspenden unter anderem an begünstigte Einrichtungen, jeweils nach Maßgabe der dort beschriebenen Voraussetzungen.
Ein entsprechender Sonderausgabenabzug ist aber jedenfalls an die vorherige Nachweisführung durch den Bf. gebunden. Derartige Sonderausgaben stellen nämlich abgabenrechtliche Begünstigungen dar, bei denen es der Partei obliegt, die betreffenden Umstände auch darzulegen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat derjenige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Es liegt in solchen Fällen daher am Abgabepflichtigen entsprechende Beweismittel vorzulegen, andernfalls hat er das daraus resultierende abgabenrechtliche Risiko zu tragen (vgl. VwGH 17.12.2003, 99/13/0070).
Gegenständlich ist die Vorlage entsprechender Nachweise unterblieben. Aus diesem Grund konnten die in der Einkommensteuererklärung geltend gemachten Kosten (Versicherungsprämien von € 3.111,12, Kreditrückzahlungen von € 6.348,48, Geldspenden von € 40,00 und € 35,00) nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Ohne besonderen Nachweis der Sonderausgaben war jedoch im Beschwerdejahr gemäß § 18 Abs. 2 EStG 1988 - wie bereits im angefochtenen Bescheid - der gesetzlich vorgesehene Pauschbetrag iHv. 60,00 Euro zu gewähren.
3)Außergewöhnliche Belastungen
a)Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988
Das österreichische EStG unterscheidet zwischen den Begriffen Behinderung und Krankheit und grenzt im Rahmen der Bestimmungen über außergewöhnliche Belastungen geistige und körperliche Behinderungen, für welche eine zumindest 25%ige Minderung der Erwerbsfähigkeit amtlich bescheinigt wurde bzw. aufgrund welcher pflegebedingte Geldleistungen bezogen werden, von den übrigen Behinderungen und von Krankheiten ohne Bezug zu einer Behinderung ab.
Das bedeutet im Konkreten, dass nur Kosten, die durch eine Behinderung im Ausmaß einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 % bedingt sind, aus als Behinderung zu qualifizieren und damit ohne Abzug des Selbstbehaltes zu berücksichtigen sind.
Sofern Krankheitskosten nicht im Zusammenhang mit einer Behinderung im Ausmaß von mindestens 25 % stehen, unterliegen sie den allgemeinen Bestimmungen des § 34 EStG 1988, sodass der vom Steuerpflichtigen zu tragende Selbstbehalt abzuziehen ist.
Gegenständlich steht fest, dass dem Bf. vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine Gesamtbehinderung von 20% bescheinigt worden ist.
Daraus folgt, dass dem Bf. der Freibetrag wegen eigener Behinderung gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 nicht zusteht. Der Behindertenfreibetrag blieb daher zu Recht in der Beschwerdevorentscheidung unberücksichtigt.
b) Freibetrag wegen Diätverpflegung nach der VO
Auf Grund der festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von weniger als 25 % kommt weiters auch der Ansatz des noch im angefochtenen Bescheid berücksichtigten monatlichen Freibetrages von € 70,00 wegen Zöliakie aus dem Titel der Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung nicht in Betracht.
Nun trifft es zwar zu, dass Pauschbeträge wegen Diätverpflegung auch mit einem Grad der Behinderung von weniger als 25 % ohne Nachweis tatsächlicher Kosten in Anspruch genommen werden können, diesfalls aber nur nach den allgemeinen Bestimmungen des § 34 EStG 1988, sodass der vom Steuerpflichtigen zu tragende Selbstbehalt abzuziehen ist (vgl. § 2 Abs. 2 der VO sowie VwGH 28.5.1986, 85/13/0119). Dieser beträgt im Beschwerdefall auf Grund des Einkommens des Bf. jedoch 12 %, somit mehr als 5.000,00 €, weshalb sich der Freibetrag für Diätverpflegung im Ergebnis nicht einkünftemindernd auswirkt.
Kinderfreibetrag nach § 106a Abs. 1 EStG 1988
Auf Grund der angeführten Gesetzesbestimmung kommt die Gewährung eines Kinderfreibetrages nur für Kinder in Betracht, die über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten im Jahr einen Anspruch auf Berücksichtigung eines Unterhaltsabsetzbetrages oder eines Kinderabsetzbetrages vermitteln.
Diese materiell-rechtlichen Voraussetzungen wurden vom Finanzamt bereits überprüft und hinsichtlich des berufungsgegenständlichen Jahres als gegeben erachtet. Auch die Aktenlage zeigt nicht Gegenteiliges auf.
Dem Bf. steht daher in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Finanzamtes im Vorlagebericht der Kinderfreibetrag nach § 106a EStG 1988 im gesetzmäßigen Ausmaß von 220,00 € pro Kind zu.
Der Beschwerde war daher in diesem Punkt Folge zu geben.
Ermittlung der Einkommensteuer für 2015
Vor dem dargestellten Hintergrund erfolgt die Festsetzung der Einkünfte sowie die Berücksichtigung der Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen auf Basis der bereits vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung zum Ansatz gelangten Beträge. Der angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer für 2015 ist insoweit wie folgt abzuändern:
Einkommensteuer für das Jahr 2015
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit……………………………………….63.326,23 €
Pauschbetrag für Werbungskosten………………………………………………...- 132,00 €
Gesamtbetrag der Einkünfte ......................................................... 63.194,23 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
Pauschbetrag für Sonderausgaben ..................................................... - 60,00 €
Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind
gem. § 106a Abs. 1 EStG 1988………………………………………………..……….- 220,00 €
Einkommen .................................................................................62.914,23 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
(62.914,23 - 60.000,00) x 0,5 + 20.235,00…..…………………………………21.692,12 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge................................................21.692,12 €
Verkehrsabsetzbetrag ..........................................................................- 291,00 €
Arbeitnehmerabsetzbetrag……………………………………………………………….…-54,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge ..........................................21.347,12 €
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
0 % für die ersten 620,00 ....................................................................... 0,00 €
6 % für die restlichen 8.622,09 ........................................................... 517,33 €
Einkommensteuer...................................................................... 21.864,45 €
Anrechenbare Lohnsteuer (260) ...................................................- 21.974,45 €
Festgesetzte Einkommensteuer .................................................….- 110,00 €
Nichtzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da den hier zu behandelnden Streitpunkten nicht der Charakter einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zukommt, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Dies deshalb, weil es im Beschwerdefall lediglich um die Lösung von Sachverhaltsfragen ging, die keine über den Beschwerdefall hinausreichende Bedeutsamkeit aufweisen und in der Entscheidung auch nicht von der darin angeführten Rechtsprechung abgewichen wurde.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28. Oktober 2021