Volltext

BFG 04.11.2021, RS/7100084/2021

Zurückziehung einer Säumnisbeschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RS.7100084.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 Abs. 3 BAO · § 284 Abs. 7 lit. a BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. András Radics, Obere Hauptstraße 18-20/Top 6, 7100 Neusiedl am See, betreffend Beschwerde vom 21. Oktober 2021 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** den Beschluss:

Spruch

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    Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs 3 iVm § 284 Abs 7 lit a Bundesabgabenordnung (BAO) als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

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    Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

1. Sachverhalt und rechtliche Beurteilung (Punkt I.)

Der steuerliche Vertreter erhob mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2021, eingelangt am Bundesfinanzgericht am 25. Oktober 2021, eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Arbeitnehmerveranlagung 2020.

Mit per Telefax am 4. November 2021 eingebrachter Eingabe zog der steuerliche Vertreter die Beschwerde zurück, da "kein weiterer Bedarf besteht, die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für 2020 eingebrachte Säumnisbeschwerde weiterhin aufrecht zu halten, da der entsprechende Einkommensteuerbescheid 2020 vom Finanzamt bereits unserer Kanzlei zugestellt wurde".

Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich

zu erklären. Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Gemäß § 284 Abs 7 lit a BAO ist § 256 Abs 1 und 3 BAO (Zurücknahme der Beschwerde) für Säumnisbeschwerden sinngemäß anzuwenden.

Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 4. November 2021 die Säumnisbeschwerde zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs 3 iVm § 284 Abs 7 lit a BAO als gegenstandslos zu erklären.

2. Unzulässigkeit einer Revision (Punkt II.)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Tatsache der Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich aus dem Sachverhalt. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung im Falle der Zurückziehung der Beschwerde unmittelbar aus dem Wortlaut des § 256 Abs 3 BAO erschließt, liegt keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

 

 

Wien, am 4. November 2021