Volltext

BFG 05.11.2021, RS/3100011/2021

Behauptete Säumnis des Finanzamtes - Zurückweisung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RS.3100011.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 284 Abs. 7 lit. b BAO · § 260 Abs. 1 BAO · § 284 Abs. 1 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des ***FA*** betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 beschlossen:

Spruch

Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit Schriftsatz vom 13.10.2021, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 03.11.2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bezüglich des Einkommensteuerverfahrens 2020.
Am 08.02.2021 habe er die Erklärung 2020 in den Briefkasten des Finanzamtes geworfen.
Bisher habe er noch keinen Einkommensteuerbescheid erhalten.

Nach Einsichtnahme in das Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung steht fest, dass die vom Beschwerdeführer genannte Abgabenerklärung 2020 beim Finanzamt mit einem Eingangsvermerk vom 08.02.2021 versehen wurde.

Am 09.03.2021 erließ das Finanzamt erklärungsgemäß den Einkommensteuerbescheid 2020, welcher im Wege der Databox von FinanzOnline an den Beschwerdeführer zugestellt wurde.

Die Arbeitnehmerveranlagung ergab eine Gutschrift von 1.387 Euro, welche noch am selben Tag auf das vom Beschwerdeführer bekanntgegebene Bankkonto zur Auszahlung gebracht wurde.

Laut Grunddatenverwaltung des Finanzamtes ist der Beschwerdeführer Teilnehmer bei FinanzOnline, der mit einer elektronischen Zustellung einverstanden ist und auf eine Zusendung von Zahlungsanweisungen verzichtet.

Gemäß § 284 Abs 1 BAO kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegeigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Gemäß § 284 Abs 7 lit b BAO ist § 260 Abs 1 lit a sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Beschwerdelegitimiert ist derjenige, demgegenüber die Entscheidungspflicht über das Anbringen besteht.

Da der Einkommensteuerbescheid 2020 bereits am 09.03.2021 erlassen wurde, besteht keine Verletzung der Entscheidungspflicht zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 03.11.2021.

Mangels Aktivlegitimation ist die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Zurückweisung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

 

 

Innsbruck, am 5. November 2021