Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien, als Gruppenmitglied und ***GT***, mit demselben Vertreter, als Gruppenträger gegen den Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2013 des Finanzamtes Wien 1/23 - nunmehr Finanzamtes Österreich - vom 8. Jänner 2015 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** den Beschluss:
Spruch
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Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs 1 lit a Bundesabgabenordnung (BAO) als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
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Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
1. Sachverhalt
Die Beschwerde vom 19. April 2016 wurde am 15. Mai 2019 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 3. September 2021 erteilte die Beschwerdeführerin ihre Zustimmung, dass die belangte Behörde den bekämpften Bescheid gemäß § 300 BAO aufhebt.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 3. September 2021 wurde der belangten Behörde gemäß § 300 Abs 1 lit b BAO die Zustimmungserklärung der beschwerdeführenden Partei (§ 300 Abs 1 lit a BAO) zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids weitergeleitet, ihr hierfür eine Frist von 2 Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt, ihr aufgetragen, gemäß § 300 Abs 3 BAO mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden und gemäß § 300 Abs 5 zweiter Satz BAO die Abgabenbehörde das Bundesfinanzgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen.
Die vorlegende Behörde hat einen den bekämpften Bescheid aufhebenden und ersetzenden Bescheid am 13. Oktober 2021 abgefertigt. Diese wurden am 15. Oktober 2021 der Beschwerdeführerin zugestellt.
Die Beschwerdeführerin erklärte am 18. Oktober 2021, dass durch den neu erlassenen Feststellungsbescheid 2013 dem Beschwerdebegehren vollinhaltlich entsprochen wurde.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Akt des Bundesfinanzgerichts und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.)
§ 261 Abs 1 BAO lautet:
"Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird
a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder
b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid."
§ 300 BAO lautet:
"(1) Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,
a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und
b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und
c) wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.
(2) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 lit. b kann das Verwaltungsgericht über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird.
(3) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(5) Durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Abs. 1) lebt die Entscheidungspflicht des § 291 wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen."
Zweck des § 300 BAO ist die Vermeidung der gleichzeitigen Zuständigkeit einer Abgabenbehörde und eines Verwaltungsgerichtes. Damit erfolgt auch eine Abgrenzung zwischen abgabenbehördlicher und verwaltungsgerichtlicher Entscheidungsbefugnis (VwGH 22.10.2015, Ro 2015/15/0035).
Der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid, der mit dem aufhebenden Bescheid zu verbinden ist, ist ein an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tretender Bescheid (siehe Ritz, BAO6 § 253 Tz 2).
Maßgeblich für die Anwendung der Bestimmung des § 261 BAO ist, dass dem Beschwerdebegehren durch einen Bescheid Rechnung getragen wird.
Da der bekämpfte Bescheid aufgehoben und durch einen neuen Bescheid ersetzt wurde sowie dadurch dem Beschwerdebegehren vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, ist die Beschwerde gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO als gegenstandslos zu erklären.
4. Unzulässigkeit einer Revision (Spruchpunkt II.)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 und 9 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung unmittelbar aus § 261 Abs 1 lit a BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die ordentliche Revision war daher gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG nicht zuzulassen.
Wien, am 5. November 2021