Volltext

BFG 28.10.2021, RV/7103248/2019

Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103248.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 212 Abs. 1 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14. Februar 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 24. Jänner 2019 betreffend Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO, Steuernummer ***BF1StNr1***,zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Aus Anlass der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, als ***Bf1*** zur Entrichtung des derzeit noch offen aushaftenden Rückstandes (derzeit € 11.479,99) für den Zeitraum ab November 2021 bis April 2022 monatliche Raten in Höhe von € 1.000,00 jeweils fällig am 15. des Monats bewilligt werden, wobei der verbleibende Restbetrag (derzeit € 5.479,99) am 15. Mai 2022 fällig wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom 10.01.2019 beantragte der Beschwerdeführer ***Bf1*** (Bf.) hinsichtlich des Rückstandes auf dem Abgabenkonto iHv € 23.534,65 unter Hinweis auf seine umfassende Finanzprüfung und wirtschaftliche Situation die Gewährung einer Zahlungserleichterung in Form von Monatsraten iHv € 400,00.

Mit Bescheid vom 24.01.2019 gewährte das Finanzamt zur Entrichtung des Rückstandes von seinerzeit € 23.920,52 Ratenzahlungen iHv € 1000,00 monatlich, beginnend am 15.02.2019, wobei am 15.01.2020 eine Abschlusszahlung in Höhe von € 12.920,52 zu entrichten sei.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 13.02.2019 führte der Bf. aus, es sei ihm die bewilligte Rückzahlung von € 1.000,00 innerhalb eines Jahres nicht möglich. Er habe als Einzelunternehmer derzeit keine Einkünfte und sei gerade dabei, auch aus gesundheitlichen Gründen, in Rente zu gehen. Im Moment ersuche er, eine Rate von € 400,00 zu akzeptieren, mehr sei einfach nicht möglich. Die erste Rate mit € 400,00 sei auch bereits überwiesen, um seine Zahlungswilligkeit zu zeigen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2019 wurde die Beschwerde abgewiesen und im Spruch ausgeführt, dass die mit Bescheid vom 24.01.2019 bewilligte Zahlungserleichterung keine Änderung erfahre, sofern die offenen Monatsraten im Gesamtbetrag von € 3.200,00 bis 03.06.2019 entrichtet werden. Zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen werde der Bf. ersucht, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 83,36 bis 03.06.2019 zu entrichten. Versäumnisse in der Offenlegungspflicht könnten nicht zu einer Erleichterung bei der Entrichtung führen; die selbstverursachte "besondere Härte" stelle somit keinen Grund für einen Zahlungsaufschub dar. Die Einbringlichkeit der Abgaben erscheine durch den Zahlungsaufschub gefährdet, zumal die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig und im Hinblick auf die Höhe des Rückstandes entsprechende Pfandobjekte nicht greifbar seien.

Mit Eingabe vom 22.04.2019 (gemeint wohl 22.05.2019) beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde beim Bundesfinanzgericht sowie die Aussetzung der Einhebung mit Ausnahme eines monatlichen Betrages von € 400,00, den er weiterhin begleichen wolle. Bei dem gemeinsamen Einkommen mit seiner Gattin sei es nicht möglich, ohne Existenzgefährdung gesichert mehr als € 400,00 monatlich zu überweisen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Laut Sachverhaltsdarstellung des Finanzamtes im Vorlagebericht, welche durch die Aktenlage dokumentiert ist, resultiert der Rückstand auf dem Abgabenkonto im Wesentlichen aus der durch den Vertrag vom 28.09.2016 erfolgten Umwandlung der ***Bf-GmbH***, FN ***1***, in die Einzelfirma des Bf. entstandenen Kapitalertragsteuer 01/2016. Mit Kaufvertrag vom 17.11.2016 hat der Bf. eine Eigentumswohnung um € 280.000,00 veräußert und fanden im August 2017 Kapitalabflüsse von insgesamt € 296.022,08 statt, wobei nicht ermittelt werden konnte, wohin dieses Kapital abgeflossen ist.

Dem Vermögensverzeichnis des Bf. zufolge lebt dieser von der Pension seiner Gattin in Höhe von ca. 750 Euro monatlich, wobei Miete und Versicherung gemeinsam € 564,30 ergeben. Weiters leiste die Gattin einen monatlichen Betrag von € 100,00 für eine Ratenbewilligung beim Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln. Hiervon verbleibe ein Restbetrag von € 85,70, wobei die Kosten für persönlichen Unterhalt wie Verpflegung usw. noch nicht berücksichtigt sind. Auch die Leasingrate für das Kfz bleibt mangels nicht bekannter Höhe unberücksichtigt, so dass nicht nur nach Ansicht des Finanzamtes, sondern auch nach dem Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes das Vermögensverzeichnis nicht als schlüssig betrachtet werden kann.

Gemäß § 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Aus der Bewilligung von Zahlungserleichterungen mit Bescheid vom 24.01.2019 folgt, dass das Finanzamt ihrer Entscheidung sowohl das Vorliegen einer erheblichen Härte als auch die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschuld zugrunde gelegt hat. Um die Abstattung des Rückstandes innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu erreichen, wurden monatlichen Ratenzahlungen iHv 1.000,00 bewilligt.

Infolge des angenommenen Vorliegens aller Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen liegt deren Bewilligung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.02.2004, 2003/13/0117) im Ermessen der Abgabenbehörde. Bilden Ermessensentscheidungen den Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, so tritt das Ermessen der Beschwerdebehörde an die Stelle des Ermessens der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Gegenständlich hat der Bf. infolge des noch nicht rechtskräftig entschiedenen Zahlungserleichterungsansuchens die selbst angebotenen Raten - obgleich angesichts des aushaftenden Abgabenrückstandes inakzeptabel niedrig, da eine Tilgung des Rückstandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist - entrichtet und so seinen Zahlungswillen und damit die Einbringlichkeit bekundet. Der Aktenlage zufolge verminderte sich dadurch der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Rückstand in Höhe von € 23.920,52 vom 24. Jänner 2019 durch Zahlung von monatlichen Beträgen in Höhe von € 400,00 bis zur bislang letzten Zahlung am 27.07.2021 auf € 11.479, zum 28.10.2021.

Wenn auch grundsätzlich nach den Angaben des Bf. keinerlei Sicherheitsleistung für die tatsächliche Einbringung des gesamten Rückstandes geboten werden kann und die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig sind bzw. waren, um die Abstattung des Rückstandes in einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten, erscheint dem Bundesfinanzgericht, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Bf. seinen Zahlungswillen durch Einhaltung der angebotenen regelmäßigen Ratenzahlungen bis Juli 2021 und die dadurch erfolgte Verminderung des Rückstandes dokumentiert hat, die Einbringlichkeit der aushaftenden Rückstandes derzeit nicht gefährdet, sodass eine weitere Entrichtung in 6 monatlichen Raten in Höhe von € 1.000,00 möglich erscheint, sodass eine Abschlusszahlung von € 5.479,99 verbleibt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Wien, am 28. Oktober 2021