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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek in der Beschwerdesache E**** R****, geb: **.**.****, [Adresse], über die Beschwerde vom 1.3.2021 gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, vom 8.1.2021, MA67/196700945383/2019, den Beschluss:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß §§ 31 Abs 1 und 50 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 iVm Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG durch die beim Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Text
Begründung
Mit Datum vom 8.1.2021 erließ der Magistrat der Stadt Wien eine Vollstreckungsverfügung betreffend die mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 24.1.2020, GZ RV/7500840/2019 verhängte rechtskräftige Strafe samt Kosten betreffend eine Übertretung der Parkometerabgabeverordnung, erließ eine Mahnung und schrieb eine Mahngebühr von € 5,00 vor. Der Gesamtbetrag (die offene Forderung inklusive Mahngebühr) belief sich auf € 99,00.
Die Vollstreckungsverfügung wurde vom Magistrat der Stadt Wien am 8.1.2021 mit Fensterkuvert an die Beschwerdeführerin abgefertigt.
Mit E-Mail vom 1.3.2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Vollstreckungsverfügung Beschwerde, wobei sie ein lediglich die zugrundeliegende Strafsache betreffendes Vorbringen erstattete.
Das Bundesfinanzgericht teilte der Beschwerdeführerin mit Mängelbehebungsauftrag mit, ihre Beschwerde erscheine nach der Aktenlage als verspätet eingebracht. Der Beschwere fehlten die Angaben, die erforderlich seien, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht sei (§ 9 Abs 1 Z 5 VwGVG). Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 38 VwGVG aufgetragen, diesen Mangel innerhalb einer Frist von drei Wochen zu beheben.
Dieser Auftrag blieb, abgesehen von einem E-Mail vom 8.9.2021, in welchem die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie habe über ein gültiges Parkpickerl verfügt, unbeantwortet.
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
§ 26 Zustellgesetz bestimmt:
(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Die angefochtene Vollstreckungsverfügung wurde mit Datum vom 8.1.2021 (Freitag) am selben Tag mit Fensterkuvert versendet. Die Zustellung gilt damit als am 13.1.2021 bewirkt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher am 10.2.2021.
Die Beschwerde wurde mittels E-Mail erst am 1.3.2021, somit nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht.
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen gemäß § 13 Abs 3 AVG die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die Beschwerde enthält keine Angaben zur Rechtzeitigkeit, den in § 9 VwGVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde wird damit nicht (voll) entsprochen.
Die Beschwerdeführerin wurde daher vom Bundesfinanzgericht aufgefordert, den der Beschwerde fehlenden Beschwerdebestandteil, nämlich die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, nachzureichen. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am 7.9.2021 wirksam zugestellt; die dreiwöchige Mängelbehebungsfrist endete daher am 28.9.2021. Die Beschwerdeführerin hat diesem Auftrag nicht entsprochen.
Es tritt daher die in § 13 Abs 3 AVG für diesen Fall vorgesehene Rechtswirkung ein, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Streitfall ist vielmehr lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 27. Oktober 2021