Volltext

BFG 02.11.2021, RV/2100613/2020

Unzulässigkeit der Beschwerde bei Beseitigung des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand vor Erledigung der Beschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100613.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO

Kopf

BESCHLUSS

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch stV, über die Beschwerde vom 24.10.2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 26.09.2013 betreffend Einkommensteuer für 2006 und 2007 beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf das Erkenntnis BFG 02.11.2021, RV/2100610/2020, verwiesen, mit welchem die Bescheide vom 26.09.2013 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2006 und 2007 - ersatzlos - aufgehoben wurden.

Wird der Wiederaufnahmebescheid aufgehoben, scheidet ex lege der neue Sachbescheid aus dem Rechtsbestand aus (vgl. Ritz, BAO, 6. Auflage, § 307 Tz 8 mwN).

Auf Grund der o.a. (ersatzlosen) Aufhebung betreffend die Wiederaufnahmebescheide für 2006 und 2007 scheiden im vorliegenden Fall auch die (ebenfalls angefochtenen) neuen Sachbescheide für 2006 und 2007 aus dem Rechtsbestand aus.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Eine Bescheidbeschwerde ist ua. unzulässig bei Beseitigung des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand vor Erledigung der Beschwerde (vgl. Ritz, BAO, 6. Auflage, § 260 Tz 5).

Somit ist hier mit Beschwerdezurückweisung vorzugehen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

 

Graz, am 2. November 2021