Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adr***, betreffend Beschwerde vom 27. April 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Februar 2021 betreffend Einkommensteuer 2020 (Arbeitnehmerinnenveranlagung), Steuernummer ***StNr*** beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde vom 27. April 2021 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) als verspätet zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Februar 2021 wurde der von der Beschwerdeführerin (Bf.) gestellte Antrag auf Arbeitnehmerinnenveranlagung für das Jahr 2020 abgewiesen.
Dagegen wurde am 27. April 2021 via FinanzOnline Beschwerde eingebracht und die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages verlangt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. Mai 2021 wurde die Beschwerde als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Hingewiesen wurde in dieser Entscheidung, dass der beantragte Alleinerzieherabsetzbetrag im Zuge einer Wiederaufnahme von Amts wegen wie in den Vorjahren berücksichtigt werde.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 10. Mai 2021 ein Vorlageantrag mit der Behauptung eingebracht, dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid nicht erhalten habe.
Am 17. September 2021 wurde die Beschwerde und der Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und wurde in der Stellungnahme die Zurückweisung der Beschwerde wegen nicht fristgerechter Einbringung beantragt.
Mit Vorhalt vom 23. September 2021 ersuchte das Bundesfinanzgericht die Bf. aus prozessökonomischen Gründen um Bekanntgabe, ob die Beschwerde noch aufrechterhalten werde, weil ihrem Begehren zwischenzeitlich vom Finanzamt nachgekommen worden sei und ein Versäumnis der Beschwerdefrist vorzuliegen scheine.
Mit Verständigung vom 24. September 2021 gab das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht bekannt, dass der angefochtene Bescheid am 31. Mai 2021 nach § 299 BAO aufgehoben worden und dem Beschwerdebegehren gleichzeitig entsprochen worden sei. Der entsprechende Bescheid wurde vorgelegt und wurde beantragt, die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 gab die Bf. bekannt, dass ihr Deutsch schlecht sei und sie den Übersetzer verwendet habe um die Beschwerde einzubringen. Sie habe den Brief bekommen und verloren, weshalb sie die Beschwerde nicht rechtzeitig einbringen konnte. Eine Zurücknahme der Beschwerde erfolgte nicht.
In der rechtlichen Betrachtung ergibt sich Folgendes:
Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist (§ 243 BAO). Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat (§ 245 BAO).
Der angefochtene Bescheid vom 17. Februar 2021 wurde am 19. Februar 2021 ohne Zustellnachweis vom Finanzamt zur Post gegeben und gilt die Zustellung nach § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt.
Es wird daher davon ausgegangen, dass die Zustellung spätestens am 24. Februar 2021 erfolgt ist und die Beschwerdefrist mit 24. März 2021 abgelaufen ist. Die am 27. April 2021 eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als verspätet. Zweifel an der Zustellung wurden nicht vorgebracht und gibt die Bf. selbst an, dass sie die Beschwerde nicht rechtzeitig einbringen konnte, weil sie den Brief verloren hatte.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis: Da der angefochtene Bescheid vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom Finanzamt von Amts wegen am 31. Mai 2021 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 299 BAO aufgehoben wurde und ein Einkommensteuerbescheid erlassen wurde, der dem Begehren der Bf. Rechnung trägt, kann sich die Bf. ohnehin nicht mehr als beschwert erachten. Selbst wenn die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden wäre, käme es zu keiner inhaltlichen (meritorischen) Erledigung durch das Bundesfinanzgericht, weil in diesem Fall die Beschwerde nach § 261 Abs. 1 BAO als gegenstandslos zu erklären wäre, weil dem Beschwerdebegehren inzwischen durch den aufhebenden Bescheid vom 31. Mai 2021 Rechnung getragen wurde.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Zurückweisung wegen einer verspäteten Beschwerde ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Graz, am 22. Oktober 2021