Volltext

BFG 17.09.2021, RV/5300024/2020

Voraussetzungen eines nachträglichen Kostenbescheides

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.5300024.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 185 Abs. 3 FinStrG · § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG · § 185 Abs. 1 lit. c FinStrG · § 185 Abs. 1 FinStrG
Schlagworte
nachträglicher Kostenbescheid · Aufbewahrungskosten für einen beschlagnahmten und später für verfallen erklärten PKW · Ersatz von Barauslagen

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, XXX, vertreten durch die Kanzlei Meixner GbR, Schleifweg 37, D-90409 Nürnberg, wegen des Finanzvergehens eines Beitrages zum Schmuggel gemäß § 35 Abs. 1 lit. a IVm § 11 3. Alternative Finanzstrafgesetz (FinStrG), Zollamt Österreich als Rechtsnachfolger des Zollamtes TTT als Finanzstrafbehörde, Strafnummer yyyyy, Amtsbeauftragter Q, über die Beschwerde des Bestraften vom 2. Juli 2020 gegen den Kostenbescheid der Finanzstrafbehörde vom 19. Mai 2020, zugestellt am 2. Juni 2020, GZ. yyyzz, zu Recht erkannt:

Spruch

 

I. Der Beschwerde des Bestraften wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Kostenbescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:

In der Finanzstrafsache gegen A beim Zollamt TTT, nunmehr Zollamt Österreich, als Finanzstrafbehörde zu Strafnummer yyyyy wird dem Genannten zusätzlich zu den bereits vorgeschriebenen Verfahrenskosten gemäß § 185 Abs. 3 FinStrG der Ersatz zusätzlicher Barauslagen in Höhe von € 88,48 für die Aufbewahrung des beschlagnahmten Personenkraftwagens der Marke Daimler-Benz 190 DC, Fahrgestellnummer ***1***, polizeiliches Kennzeichen NNN, für die Zeit vom 19. September 2019 bis zum 9. März 2020 auferlegt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde des Bestraften als unbegründet abgewiesen.

III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

A. Mit Strafverfügung des Zollamtes TTT als Finanzstrafbehörde (Rechtsnachfolger nunmehr: das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde) vom 9. Jänner 2020, Strafnummer yyyyy, zugestellt am 7. Februar 2020, sohin rechtskräftig am 9. März 2020, wurde A des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a iVm § 11 dritte Alternative FinStrG schuldig gesprochen, weil er am 31. Juli 2019 zum Schmuggel eines Personenkraftwagens (PKW) der Marke Daimler-Benz 190 DC, Fahrgestellnummer ***1***, polizeiliches Kennzeichen NNN, [vorsätzlich] dazu beigetragen hat, dass über seinen Auftrag B veranlasst wurde, dieses Fahrzeug im Wert von € 6.000,00, darauf entfallende Eingangsabgaben in Höhe von € 1.920,00 (Zoll € 600,00 + EUSt € 1.320,00), auf dem Anhänger seines PKWs von Bosnien nach Nürnberg, Deutschland, zu transportieren, ohne das transportierte Fahrzeug gemäß Art 139 Zollkodex zu gestellen, und somit vorschriftwidrig in das Zollgebiet der Union zu verbringen, weshalb über ihn gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 750,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von vier Tagen verhängt wurden; gemäß § 35 Abs. 4 iVm § 17 FinStrG wurde auch auf Verfall des geschmuggelten Fahrzeuges erkannt (Strafverfügung). Dieser Strafverfügung kommt nunmehr nach Eintritt der Rechtskraft gemäß § 145 Abs. 5 FinStrG die Wirkung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses zu.

B. Zusätzlich wurde A gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in dieser Strafverfügung auch ein pauschaler Beitrag zu den Verfahrenskosten im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, also im Ausmaß von € 75,00, auferlegt.

C. Mit Bescheid des Zollamtes TTT als Finanzstrafbehörde (nunmehriger Rechtsnachfolger wie gesagt das Zollamt Österreich) vom 19. Mai 2020, GZ. yyyzz, zugestellt am 2. Juni 2020, wurde dem Bestraften A nachträglich gemäß § 185 Abs. 1 lit. c FinStrG der Ersatz folgender Barauslagen auferlegt, wobei der bereits vorgeschriebene Pauschalkostenbeitrag von € 75,00 (Pkt. B.) angerechnet wurde:

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    Von der Finanzstrafbehörde aufgewandte Kosten für die Beförderung des beschlagnahmten und später für verfallen erklärten geschmuggelten Fahrzeuges am 19. September 2019 vom Ort der Beschlagnahme (Zollstelle RRR) zum Ort der Aufbewahrung (am Gelände der C-GmbH, CCC) in Höhe von € 324,00 laut Rechnung dieser GmbH vom 26. September 2019, beim Zollamt eingelangt und für sachlich und rechnerisch richtig befunden am 30. September 2019 (Kopie Rechnung samt Vermerk), sowie

  • •

    von der Finanzstrafbehörde aufgewandte Kosten für die Aufbewahrung des beschlagnahmten und später für verfallen erklärten geschmuggelten Fahrzeuges am Gelände der C-GmbH, CCC, vom 19. September 2019 bis zum 9. März 2020 (Rechtskraft des Verfalls) in Höhe von € 163,48 laut Verwahrungsvertrag vom 20. September 2019 und Rechnung dieser GmbH vom 29. Mai 2020, letztere beim Zollamt für sachlich und rechnerisch richtig befunden Anfang Juni 2020 (Kopie Rechnung samt Vermerk).

D. Gegen den nachträglichen Kostenbescheid laut Pkt. C. hat der Bestrafte mit Eingabe der nunmehr bevollmächtigten Verteidigerin vom 2. Juli 2020 innerhalb offener Frist eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde, vorerst ohne weitere Einlassungen, erhoben und überdies die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde samt Akteneinsicht beim Zollamt TTT beantragt. Der Akteneinsicht wurde dermaßen entsprochen, dass der Kanzlei der Verteidigerin am 3. August 2020 eine Kopie des diesbezüglichen Finanzstrafaktes übermittelt worden ist (Kopie Schreiben). Eine Entscheidung über die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels ist gemäß § 152 Abs. 2 Satz 2 FinStrG in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde gefallen.

E. In Entsprechung eines Mängelbehebungsauftrages des Bundesfinanzgerichtes hat der Beschwerdeführer innerhalb mehrfach verlängerter Frist letztendlich mit Eingabe vom 19. Mai 2021 wie folgt vorgebracht:

Der Kostenbescheid werde zur Gänze angefochten und beantragt, von der Festsetzung der vorgeschriebenen Kosten abzusehen, hilfsweise, A von der Kostentragung zu Lasten der Staatskasse freizustellen.

Begründend wird ausgeführt: Die verfahrensgegenständlichen Kosten seien nach einer Beschlagnahme des auf den Bestraften zugelassenen PKWs entstanden. Die Beschlagnahme des Wagens sei jedoch rechtswidrig und hätte nicht erfolgen dürfen. A sei hierfür nicht mit Kosten zu belasten. Insbesondere liege eine Straftat nach § 35 FinStrG (Schmuggel bzw. Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben) in Höhe von € 1.920,00 (davon € 600,00 an Zoll und € 1.320,00 an EUSt) nicht vor. Es seien bereits keine Zollabgaben angefallen, da es sich bei dem PKW Daimler-Benz 190 um ein Ursprungsprodukt der EU handle. Im Übrigen falle allenfalls eine ermäßigte Einfuhrumsatzsteuer für Oldtimer an.

F. Gemäß § 160 Abs. 2 lit. d FinStrG war in Anbetracht des eingeschränkten Verfahrensgegenstandes (siehe sogleich), dem Beschwerdevorbringen und dem gewahrten Parteiengehör (siehe auch die Wissensmitteilung des Amtsbeauftragten per E-Mail vom 8. September 2020) von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, zumal eine solche nicht beantragt wurde und sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2. Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Bescheid, mit welchem nachträglich einem Bestraften der Ersatz zusätzlicher Barauslagen auferlegt werden, ist nicht die Überprüfung der Rechtsrichtigkeit des Schuldspruches und des Ausspruches über die dem Finanzstraftäter auferlegten Sanktionsübel eines Straferkenntnisses oder einer Strafverfügung, sondern - ausgehend davon auf Basis dieser außer Streit stehenden Bescheidteile - , ob sich die nachträgliche Vorschreibung des (zusätzlichen) Ersatzes an für die Finanzstrafbehörde angefallenen Barauslagen als rechtsrichtig erweist.

Ob der rechtskräftig bestrafte Finanzstraftäter die ihm zum Vorwurf gemachte Finanzstraftat, derer er schuldig gesprochen worden ist, tatsächlich begangen hat, ist bereits mit insoweit bindender Wirkung für den Beschwerdeführer und für das Bundesfinanzgericht entschieden; ebenso ist der Verfall des angeführten PKWs der Marke Daimler-Benz 190 rechtsverbindlich feststehend. Mit dem tatsächlich eingetretenen Verfall des Fahrzeuges ist dessen vorherige Beschlagnahme (gegen welche ebenfalls kein Rechtsmittel ergriffen worden ist) zusätzlich legitimiert.

Mit einem Rechtsmittel gegen einen gesonderten Kostenbescheid kann nur die zahlenmäßige Höhe der Strafverfahrenskosten, darunter gemäß § 185 Abs. 1 lit. c FinStrG die Barauslagen für die Beförderung und Aufbewahrung von beschlagnahmten Gegenständen, bekämpft werden, nicht die grundsätzliche Kostenersatzpflicht (VwGH 21.11.1985, 85/16/0097).

Einwendungen gegen die Höhe der tatsächlich verfahrensgegenständlichen Kosten liegen jedoch nicht vor; dass diese unangemessen gewesen seien, wurde nicht behauptet und ist solches der Aktenlage auch nicht zu entnehmen.

3. Dennoch erweist sich die Beschwerde teilweise als berechtigt:

3.1. Gemäß § 185 Abs. 3 FinStrG sind nämlich die in § 185 Abs. 1 lit. c FinStrG bezeichneten Kosten, wenn möglich, in der Strafentscheidung (hier der Strafverfügung vom 9. Jänner 2020) festzusetzen. (Lediglich) wenn diese Kosten im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht feststehen, wären sie in einem gesonderten Bescheid vorzuschreiben; in einer Beschwerde gegen diesen Bescheid kann - wie oben bereits ausgeführt - nur die ziffernmäßige Höhe des auferlegten Kostenersatzes angefochten werden.

Steht die Höhe der Barauslagen im Zeitpunkt der Entscheidung bereits fest und wurde deren Festsetzung in der Strafentscheidung verabsäumt, so können diese (zusätzlichen) Kosten aufgrund entschiedener Sache nicht mehr mittels gesondertem Kostenbescheid festgesetzt werden (vgl Judmaier in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG II5, § 185 Rz 10).

3.2. Im gegenständlichen Fall war tatsächlich die Barauslage der Finanzstrafbehörde in Höhe von € 324,00 für die am 19. September 2019 erfolgte Beförderung des beschlagnahmten Fahrzeuges vom Ort der Beschlagnahme zum Ort der Aufbewahrung dieser bei Ergehen der Strafverfügung schon seit mehr als drei Monate bekannt, weshalb ein entsprechender Kostenersatz dem Beschwerdeführer in der Strafverfügung am 9. Jänner 2020 anstelle des Pauschalbetrages vorgeschrieben hätte werden können, was aber verabsäumt wurde. Eine nunmehrige nachträgliche Geltendmachung ist daher nicht zulässig.

3.3. Die Vorschreibung eines Kostenersatzes für die Barauslage der Finanzstrafbehörde für die Aufbewahrung des beschlagnahmten und später für verfallen erklärten geschmuggelten Fahrzeuges in Höhe von € 163,48 bis zur Rechtskraft des Verfalls am 9. März 2020 mit einer Rechnungslegung erst am 29. Mai 2020 ist hingegen tatsächlich zum Zeitpunkt der Strafverfügung am 9. Jänner 2020 nicht möglich gewesen. Die aufgewendete Barauslage ist in Anbetracht des Leistungszeitraumes auch nicht unangemessen, solches wurde auch nicht behauptet. Die bezahlten Aufbewahrungskosten von € 163,48 können daher gemäß § 185 Abs. 1 vorletzter Satz FinStrG dem Beschwerdeführer tatsächlich nachträglich vorgeschrieben werden, soweit sie den Pauschalkostenbeitrag (hier € 75,00) übersteigen.

3.4. Der bekämpfte Bescheid war daher spruchgemäß zugunsten des Beschwerdeführer insoweit abzuändern, als ihm nachträglich lediglich ein zusätzlicher Ersatz von Barauslagen in Höhe von € 88,48 vorgeschrieben wird.

Zahlungsaufforderung:

Die oben beschriebenen zusätzlichen Kosten des Finanzstrafverfahrens in Höhe von € 88,48 werden gemäß § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft (also mit Ablauf eines Monates nach Zustellung) dieser Entscheidung fällig und sind auf das Straf-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde (Zollamt Österreich) einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abwiche, eine solche Rechtsprechung fehlte oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden wäre.

Linz, am 17. September 2021

Rechtssätze

RV/5300024/2020-RS1

Rechtssatz

Mit einem Rechtsmittel gegen einen gesonderten Kostenbescheid nach § 185 Abs.3 FinStrG kann nur die zahlenmäßige Höhe der Strafverfahrenskosten, darunter bspw. gemäß § 185 Abs.1 lit.c FinStrG die Höhe der Barauslagen für die Beförderung und Aufbewahrung von beschlagnahmten Gegenständen, bekämpft werden, nicht jedoch die grundsätzliche Kostenersatzpflicht (VwGH 21.11.1985, 85/16/0097).

Steht die Höhe der Barauslagen im Zeitpunkt der Entscheidung bereits fest und wurde deren Festsetzung in der Strafentscheidung verabsäumt, so können diese (zusätzlichen) Kosten aufgrund entschiedener Sache nicht mehr mittels eines derartigen gesonderten Bescheides nachträglich festgesetzt werden (vgl Judmaier in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG II, 5. Auflage, § 185 Rz 10).